Results 869 of 984 total

Technische Hochschule Ingolstadt

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      a. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 oder 5 besitzt,
      b. das gemäß Anlage 4 an den Promotionszentren der Technischen Hochschule Ingolstadt vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert hat,
      c. durch eine von ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      § 3 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      a. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 oder 5 besitzt,
      b. das gemäß Anlage 4 an den Promotionszentren der Technischen Hochschule Ingolstadt vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert hat,
      c. durch eine von ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      d. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nachweist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört gemäß § 17 Abs. 1,
      e. würdig ist, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademi-schen Grade, d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt, die den Bewerber unwürdig erscheinen lässt,
      f. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt,
      g. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der Technischen Hochschule Ingolstadt oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.

      (2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 3 zu bestätigen.

      § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses
      1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. 3In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. referierte Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet das jeweils zuständige Promotionszentrum.

      § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) 1Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft das für das Promotionsverfahren zuständige Promotionszentrum. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit das zuständige Promotionszentrum nach diesen Unterlagen keine Fest-stellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.

      (2) 1Das zuständige Promotionszentrum entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 Satz 3 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.

      § 6 Annahme als Promovierender und Mitgliedschaft im Promotionszentrum

      (1) Die Annahme als Promovierender und damit die Eintragung in die Promotionsliste ist beim entsprechenden Promotionszentrum schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, sofern
      a. die Nachweise über die geforderte Vorbildung gemäß §§ 4 oder 5 in elektronischer Form mit Verifizierungscode bzw. in amtlich beglaubigter Kopie vorliegen;
      b. ein Dissertationsthema, das durch das erstbetreuende Mitglied im Promotions-zentrum gemäß § 8 der Technischen Hochschule Ingolstadt vergeben wurde (der Betreuende), vorliegt;
      c. die Zuständigkeit des entsprechenden Promotionszentrums geklärt ist;
      d. ein Antrag auf Aufnahme in das Promotionszentrum im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 1, die zwischen dem Bewerber, dem Betreuenden und dem Promotionszentrum geschlossen wurden, unter Angabe des angestrebten Doktorgrades eingereicht wurde und
      e. ein schriftliches Exposé gemäß Anlage 2 im Umfang von 3-5 Seiten (ohne Literaturverzeichnis) für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben vorliegt. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden. Über die Entscheidung des Promotionsausschusses erhält der Bewerber einen Bescheid, in dem auch der angestrebte Doktorgrad zu dokumentieren ist; eine Ablehnung ist zu begründen. Mit der Eintragung in die Promotionsliste ist keine Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens verbunden.

      (2) 1Mit Eintragung in die Promotionsliste werden die Promovierenden Mitglieder des Promotionszentrums der Technischen Hochschule Ingolstadt. 2Mit Ende der Promotion erfolgt die Austragung aus der Promotionsliste und somit endet die Mitgliedschaft im Promotionszentrum.

      (3) 1Für den Fall, dass der Promovierende von seinem Promotionsvorhaben Abstand neh-men möchte, kann er das Betreuungsverhältnis jederzeit beenden. 2Ebenso kann das Betreuungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. 3Der Betreuende kann die Betreuungsvereinbarung einseitig nur auflösen, sofern triftige wissenschaftliche Gründe gegeben sind oder das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. 4Hierzu muss ein Feedbackgespräch mit negativem Ergebnis stattgefunden haben, ein Vermittlungsverfahren gescheitert sein und im Ergebnis nach Anhörung des Betreuenden sowie des Promovierenden durch die wissenschaftliche Leitung des Promotionszentrums festgestellt werden, dass das Betreuungsverhältnis aufgelöst wird. 5In diesem Fall soll das Promotionszentrum ein alternatives fachlich angemessenes Betreuungsverhältnis ermöglichen, es sei denn, der Promovierende hat sein Recht auf Weiterführung seines Promotionsverfahrens durch sein Verhalten verwirkt. 6Dies wird durch den Promotionsausschuss beurteilt und durch Entscheidung des Präsidenten der Hochschule mitgeteilt.
    • Admission with an FH degree possible No
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung des Promovierenden gemäß § 2 Abs. 1 nachweisen.

      (3) 1Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung des Promovierenden gemäß § 2 Abs. 1 nachweisen.

      (3) 1Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur so darzustellen, dass die Verortung und Einordnung in einen übergreifenden wissenschaftlichen Kontext und der Mehrwert über die verwen-deten Publikationen hinaus zum Ausdruck kommen. 2Hierzu verabschiedet das Promotionszentrum im Benehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat Richtlinien, die den Umfang des Textteils und Anzahl, Art, Anforderungen und Gewichtung der Publikationen festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsamen Publikationen die individuellen Beiträge der Promovierenden deutlich werden und entsprechende Bestätigungen der Mitautoren gemäß Anlage 7 vorliegen. 3Im Rahmen der Richtlinien stellt das Promotionszentrum sicher, dass unter Wahrung der urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen die Einbindung von mindestens drei akzeptierten Veröffentlichungen erfolgt, die federführend durch den Promovierenden erstellt (peer reviewed) worden sind. 4Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschie-nenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen.

      (4) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (5) 1Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (6) 1Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind als solche anzugeben. 2Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden; Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet wer-den, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Text kenntlich zu machen sowie im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us