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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      § 2
      (1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhoch- schulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an ...
      I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      § 2
      (1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhoch- schulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an einer anderen deutschen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.

      (2) Die Zulassung zur Promotion nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium der Rechtswissenschaften setzt voraus:
      1. die Ablegung der ersten Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit gehobenem Prädikat (mindestens „vollbefriedigend“) oder einer nach Art und Prädikat gleichwertigen Prüfung,
      2. ein mindestens zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, das auch aus Promotionsstudien (§ 5) bestehen kann,
      3. die Annahme zur Betreuung der Dissertation durch einen Hochschullehrer des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs zu Beginn der Promotionsstudien und 4. die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar mit Referat an dieser oder an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät.

      (3) Über die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung im Fach Rechtswissenschaft an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie diese Prüfung mit gehobenem Prädikat bestanden oder an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn den Grad des Masters im Deutschen Recht mit gehobenem Prädikat (mindestens „magna cum laude“) erlangt haben. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit im Ausland erbrachter Leistungen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, oder es können zur Feststellung der Gleichwertigkeit Kenntnisprüfungen zumindest im Fachgebiet der Dissertation und einem weiteren Rechtsgebiet erfolgen; der Promotionsausschuss entscheidet über Anzahl, Gegenstand und Form der Prüfungen und bestellt die jeweiligen Prüfer.

      (5) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung in einem anderen Studiengang an einer Universität abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie an einer deutschen Universität drei den Leistungsnachweisen der Übungen gleichwertige Leistungsnachweise auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts erworben haben.

      (6) Vom Erfordernis der Ablegung der ersten Prüfung mit gehobenem Prädikat (Abs. 2 Nr. 1) kann der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag des Betreuers Befreiung erteilen, wenn der Bewerber die erste oder zweite juristische Prüfung mit „befriedigend“ (mindestens 7,5 Punkte) abgelegt und ein Schwerpunktseminar an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät mit mindestens „vollbe- friedigend“ oder ein sonstiges rechtswissenschaftliches Seminar mit mindestens „gut“ absolviert oder den Grad eines Magister legum erworben hat. Die zu begründenden Ausnahmeanträge müssen den Mitgliedern des Promotionsausschusses spätestens eine Woche vor Beschlussfassung vorliegen.

      (7) Der Promotionsausschuss kann gestatten, dass das zweisemestrige Studium (Abs. 2 Nr. 2) durch ein Studium als Gasthörer nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann er von diesem Erfordernis ganz befreien.

      (8) In sonstigen Fällen kann von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen durch Beschluss des Promotionsausschusses Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung von der Prädikatsnote über Abs. 6 hinaus ist ausgeschlossen. Der Ausnahmeantrag ist vom Betreuer zu begründen und vor der Annahme des Bewerbers (Abs. 2 Nr. 3) zu stellen. Treten Umstände, die die Notwendigkeit einer Ausnahme nach diesem Absatz begründen, erst nach Annahme des Bewerbers ein oder werden diese unverschuldet erst nachträglich bekannt, so ist der Ausnahmeantrag unverzüglich nachzuholen.

      (9) Nicht zur Promotion gemäß § 2 Abs.1 zugelassen werden Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen haben oder bei denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad entzogen werden kann.

      § 3
      (1) Fachhochschulbewerber werden zu Promotionsstudien und zur Promotion nur nach einem erfolgreich abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studiengang in einem Fach mit dem Schwerpunkt Recht zugelassen; der Studiengang muss mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung abgeschlossen sein. Bewerber mit einem Masterabschluss haben der Bewerbung zusätzlich erbrachte Forschungsleistungen beizufügen, die auch in Beiträgen zu forschungsbezogenen Seminaren bestehen können.

      (2) Die Zulassung von Fachhochschulbewerbern mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfolgt zunächst zu Promotionsstudien von dreisemestriger Dauer. Nach drei Semestern hat der Be-werber die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfungen in den drei Pflichtfächern im Sinne des § 5 Absatz 1 der Zwischenprüfungsordnung vom 11. Mai 2023 und aus einem Seminar im Fachgebiet der Dissertation zu erbringen. Der Bewerber darf die Promotionsstudien um ein Semester verlängern. Die Zulassung zu den Promotionsstudien setzt die Erklärung eines Hochschullehrers des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs voraus, den Bewerber zu betreuen.

      (3) Die Leistungsnachweise aus den Promotionsstudien müssen bei den Übungen einen Notendurchschnitt von mindestens 10 Punkten aufweisen; dabei werden Hausarbeit und (beste) Klausur wie 3:1 bewertet. Das Seminar muss mit der Note „gut“ bewertet sein. Wenn der betreuende Hochschullehrer die Zulassung zur Promotion nach Vorlage solcher Leistungsnachweise befürwortet, ist der Bewerber zuzulassen.

      (4) Die Bewerbung um die Zulassung zu Promotionsstudien und zur Promotion (Abs. 1) ist an den Promotionsausschuss zu richten.

      § 5 Mit der Zulassung zur Promotion kann auf Antrag zugleich die Zulassung zu Promotionsstudien erfolgen. Die Promotionsstudien begleiten die Dissertation und bereiten auf die Promotionsprüfung vor. Sie vermitteln vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, Forschung selbständig zu planen, durchzuführen, die gewonnenen Ergebnisse vor fachkundigem Publikum vorzutragen, zu verteidigen und in eine publikationsreife Form zu bringen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6
      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln und eine wissenschaftlich beachtliche Leistung des Bewerbers darstellen, die seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegt.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Der Bewerber kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Dissertation einreichen.

      § 7
      Die Dissertation i...
      § 6
      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln und eine wissenschaftlich beachtliche Leistung des Bewerbers darstellen, die seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegt.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Der Bewerber kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Dissertation einreichen.

      § 7
      Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig und müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. In diesem Fall ist der fremdsprachigen Dissertation eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. § 2 Abs. 8 S. 3 und 4 gelten entsprechend
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • VI. Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule
      § 24
      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit einer juristischen Fakultät oder Hochschule im Ausland durchgeführt werden, wenn
      1. dort für die Promotion gleichfalls die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. eine Vereinbarung im Einzelfall mit Regelungen über die gemeinsame Betreuung der Doktoranden sowie das gemeinsame Prüfungsverfahren getroffen worden ist. ...
      VI. Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule
      § 24
      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit einer juristischen Fakultät oder Hochschule im Ausland durchgeführt werden, wenn
      1. dort für die Promotion gleichfalls die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. eine Vereinbarung im Einzelfall mit Regelungen über die gemeinsame Betreuung der Doktoranden sowie das gemeinsame Prüfungsverfahren getroffen worden ist. Das gemeinsame Promotionsverfahren dient dem Ausweis einer vertieften Kenntnis des ausländischen Rechts- und Kulturraums. Es setzt in der Regel ein jeweils mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an beiden beteiligten Einrichtungen voraus, das von jeweils einem zur Betreuung von Promotionen berechtigten Hochschullehrer der Partnereinrichtungen betreut wird. Die Vereinbarung wird auf Antrag des Betreuers vom Dekan nach Stellungnahme des Promotionsausschusses im pflichtgemäßen Ermessen geschlossen.

      (2) Wer zu einem gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer ausländischen Einrichtung zugelassen werden will, muss die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4 sowie die Zulassungsvoraussetzungen der ausländischen Fakultät oder Hochschule erfüllen.

      (3) In einem gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer Partnereinrichtung des fremdsprachigen Auslands kann die Dissertation entweder in deutscher Sprache oder in der Landessprache der Partnereinrichtung vorgelegt werden. Es ist jeweils eine Zusammenfassung in der anderen Sprache beizufügen.

      (4) Für den Doktoranden wird je ein Betreuer aus den beiden beteiligten Einrichtungen bestellt.

      (5) Das Prüfungsverfahren soll paritätisch von beiden beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Vereinbarung können für die Bestellung der Prüfer von den §§ 10, 14, 17 Abs. 2 und 3 dieser Ordnung abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die mündliche Prüfung ist im Falle des Abs. 3 je zur Hälfte in deutscher Sprache und in der jeweiligen Landessprache durchzuführen. Die Prüfung kann angemessen verlängert werden und entsprechend den Prüfungsvorschriften der Partnereinrichtung weitere Gebiete einbeziehen.

      (6) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt sowohl nach dieser Ordnung als auch nach dem für die beteiligte ausländische Einrichtung geltenden Recht.

      (7) Das Doktordiplom wird gemeinsam mit der ausländischen Fakultät oder Hochschule ausgefertigt. Es beurkundet die Verleihung des Doktorgrades in der Fassung nach dieser Ordnung wie in der Fassung der ausländischen Partnereinrichtung. Das Diplom kann die Noten des Prüfungsverfahrens in dem nach dem Recht der ausländischen Partnereinrichtung vorgesehenen Umfang aufnehmen und muss festhalten, dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades gemeinsam von beiden Partnereinrichtungen festgestellt worden sind. In der Vereinbarung gemäß Abs. 1 soll festgelegt werden, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen das Diplom ausgefertigt wird. Das Doktordiplom wird vom Dekan sowie von den Unterschriftsberechtigten der ausländischen Partnereinrichtung unterschrieben und gesiegelt. Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der Doktorgrad von dem Berechtigten nur als ein einziger akademischer Titel geführt werden kann.

      (7a) Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 7 Satz 1 nicht zulässig, so muss
      1. aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      2. in jeder der beiden Promotionsurkunden in der jeweiligen Landessprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn mit der ausländischen Fakultät handelt.

      (8) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare hat den Vorschriften dieser Ordnung und denjenigen der ausländischen Partnereinrichtung zu entsprechen.

      (9) Über Ausnahmen vom Verfahren nach Absatz 3 bis 7 entscheidet im Einzelfall der Promotionsausschuss im pflichtgemäßen Ermessen. Die Gleichwertigkeit mit dem Promotionsverfahren nach dieser Ordnung ist zu gewährleisten.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 12.03.2012
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Universität Bonn, 42/2024
    • Source GV. NRW 2012 S. 90
    • Last amended 18.06.2024

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