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Justus-Liebig-Universität Gießen

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Quick Overview

  • University Justus-Liebig-Universität Gießen
  • Faculty / department Fachbereich 10 Veterinärmedizin
  • Degree Animal Biology; Veterinary Medicine
  • Subjects Veterinary medicine
  • Academic degrees Dr. biol. anim.; Dr. med. vet.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen tiermedizinischer Ausbildungsstätten

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium der Tiermedizin in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Veterinärmedizin" zugelassen werden, wenn sie
      1. die tierärztliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis "gut" (2,49) bestanden haben und
      2. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation i...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen tiermedizinischer Ausbildungsstätten

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium der Tiermedizin in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Veterinärmedizin" zugelassen werden, wenn sie
      1. die tierärztliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis "gut" (2,49) bestanden haben und
      2. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Veterinärmedizin fällt.

      (2) Kann ein Prädikatsexamen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 nicht nachgewiesen werden, kann eine Zulassung erst nach Ablauf einer Probezeit von drei Monaten erfolgen. In der Probezeit muss die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen und durch den Betreuer oder die vorgeschlagenen Betreuer bestätigt werden.

      (3) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Promotionsausschuss eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte gleichwertige tierärztliche Prüfung anerkennen, sofern sie nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig ist. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit der Prüfung, ist eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen.

      § 5 Zulassungsvoraussetzungen für andere Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

      (1) Absolventinnen und Absolventen von biologisch-naturwissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Tierbiologie" zugelassen werden, wenn sie -zusätzlich zu den § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen -
      1. die Diplomprüfung oder die Masterprüfung an der wissenschaftlichen Hochschule mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und
      2. die schriftliche Betreuungszusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Veterinärmedizin sein muss und sich zur Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt.
      § 4 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

      (2) Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades Tierbiologie zugelassen werden, wenn sie - neben der in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzung -
      1. die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und
      2. ein positives Gutachten eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und
      3. die schriftliche Zusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Veterinärmedizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt, sowie
      4. ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges Studium im Studiengang Tiermedizin (Promotionsstudium) absolviert und
      5. die Eignungsprüfung gemäß Absatz 4 mit Erfolg abgelegt haben.

      (3) Im Promotionsstudium ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei vom Promotionsausschuss zu bestimmenden Fächern nachzuweisen. Auf das Promotionsstudium kann verzichtet werden, wenn die in dem Studium zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Nach seiner positiven Entscheidung ist die Eignungsprüfung gemäß Absatz 4 abzulegen.

      (4) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei Fächer. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Fachbereichs, nämlich zwei Professoren sowie einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Professor, der das Befähigungsgutachten gemäß Absatz 2 Nummer 2 erstellt hat, kann als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.

      (5) Für Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Masterstudiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland gilt Absatz 1 entsprechend.

      (6) Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Eröffnung des Prüfungsverfahrens, Einreichung der Dissertation

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragt unter Einreichung von vier Exemplaren ihrer oder seiner Dissertation die Eröffnung des Prüfungsverfahrens.

      (2) Die eingereichte Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen hinreichend vertreten ist. Im übrigen kann als Dissertation nur eine Arbeit eingereicht werden, di...
      § 10 Eröffnung des Prüfungsverfahrens, Einreichung der Dissertation

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragt unter Einreichung von vier Exemplaren ihrer oder seiner Dissertation die Eröffnung des Prüfungsverfahrens.

      (2) Die eingereichte Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen hinreichend vertreten ist. Im übrigen kann als Dissertation nur eine Arbeit eingereicht werden, die den folgenden Ansprüchen genügt:
      1. sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis auf Grund selbständiger Forschung erbringen;
      2. sie muss den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden;
      3. sie muss in einer Form den Anforderungen entsprechen, die an eine wissenschaftliche Veröffentlichung zu stellen sind;
      4. sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten.

      (3) Neben der Dissertation als Monografie kann auch eine kumulative Dissertation aus wenigstens zwei Publikationen eingereicht werden, wenn diese in wissenschaftlichen Fachzeitschriften mit unabhängigem Gutachtersystem mindestens zur Publikation angenommen wurden und die Doktorandin / der Doktorand bei mindestens einer der Publikationen als Erstautor fungiert. In diesem Fall sind eine weiter gefasste Literaturübersicht über den Stand der Forschung und eine übergreifende Diskussion zu erstellen. Zusätzliche, nicht in den Publikationen enthaltene Daten und Ergänzungen zu der methodischen Vorgehensweise sollen in einem Anhang niedergeschrieben werden. Eine kumulative Dissertation kann nur angenommen werden, wenn der Eigenanteil der Doktorandin / des Doktoranden eindeutig bewertbar und abgrenzbar ist. Der Eigenanteil istvon der Doktorandin / dem Doktoranden für die Bereiche Studienplanung, Studiendurchführung und Manuskripterstellung darzulegen und von allen Co-Autoren zustimmend zu unterzeichnen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.“

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und mit einer deutschen sowie einer englischen Zusammenfassung zu versehen. Der Sprachwunsch ist bei der Zulassung anzugeben. Nachträgliche Änderungen des Sprachwunsches bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (5) Die Dissertation ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden in einer für druckreif erachteten maschinengeschriebenen und gebundenen Form in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

      (6) In die Dissertation ist eine Erklärung mit dem folgenden Wortlaut einzuheften:
      "Ich erkläre: Ich habe die vorgelegte Dissertation selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe und nur mit den Hilfen angefertigt, die ich in der Dissertation angegeben habe. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht. Bei den von mir durchgeführten und in der Dissertation erwähnten Untersuchungen habe ich die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie in der "Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" niedergelegt sind, eingehalten."
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 06.02.2002
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 2015
    • Source StAnz. 17/2002, S. 1616 ff.
    • Last amended 14.07.2015

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