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Universität Bremen

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 Abs. 1 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Dissertationsthema steht, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.

      (2) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelorabschluss oder mit dem Diplom an einer Fachhochschule ...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 Abs. 1 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Dissertationsthema steht, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.

      (2) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelorabschluss oder mit dem Diplom an einer Fachhochschule beendet hat, kann auch zur Promotion zugelassen werden, wenn
      - der Abschluss mindestens die Gesamtnote „sehr gut“ hat und
      - eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mindestens zwei Semester vorher erfolgt ist und
      - durch zusätzliche Studienleistungen in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Diese Leistungen sind in einschlägigen Lehrveranstaltungen von Masterprogrammen bzw. in „Summer schools“ an der Universität Bremen oder an anderen deutschen oder internationalen Universitäten oder Hochschulen zu erbringen. Der Umfang dieser Studienleistungen wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers (§ 4 Abs. 4) nach Stellungnahme eines bzw. einer in dem betreffenden Fach tätigen Hochschullehrers bzw. Hochschullehrerin festgesetzt. Er soll so festgesetzt werden, dass die Leistungen in längstens zwei Semestern erbracht werden können.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mindestens drei eigenen Originalarbeiten (Artikel in begutachteten Zeitschriften oder Buchkapiteln) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Bewerber...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mindestens drei eigenen Originalarbeiten (Artikel in begutachteten Zeitschriften oder Buchkapiteln) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Bewerberin bzw. vom Bewerber darzulegen ist. Bei Verwendung von Artikeln, an deren Abfassung mehrere Autorinnen bzw. Autoren beteiligt waren, ist der Eigenanteil deutlich zu machen. Die Zeitschriftenartikel müssen mindestens zur Begutachtung angenommen sein.

      (3) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wird eine kumulative Dissertation nach Absatz 2 eingereicht, kann diese ganz oder teilweise in Englisch oder Deutsch vorgelegt werden. Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache sind anzufügen.

      (5) Die Dissertation ist in fünf Exemplaren und als elektronische Version in einem gängigen Textverarbeitungsprogramm vorzulegen. Die elektronische Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung der Quellen und Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Dissertation ist eine schriftliche Versicherung an Eides Statt gem. § 65 Absatz 5 BremHG (siehe Anlage 1 zu dieser Promotionsordnung) beizufügen, dass
      1. die Bewerberin oder der Bewerber die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbständig) angefertigt hat,
      2. die Bewerberin oder der Bewerber keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benutzt hat,
      3. die Bewerberin oder der Bewerber die den benutzten Werken wörtliche oder inhaltlich entnommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      4. die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegebenen gedruckten Version.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im F...
      § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
      - an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass Betreuerinnen bzw. Betreuer und Gutachterinnen bzw. Gutachter aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferinnen bzw. Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassungen vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Wenn die Landessprache an der anderen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Abs. 3 kann festgelegt werden, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Universität vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.

      (6) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      - die beiden Betreuer bzw. Betreuerinnen,
      - je ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der anderen und der Universität Bremen;
      dies können auch die Gutachter bzw. Gutachterinnen sein.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass der Betreuer/die Betreuerin nicht Gutachter bzw. Gutachterin sein darf, kann von § 13 a Abs. 6 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuer bzw. Betreuerinnen jeweils ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der anderen und der Universität Bremen bestellt werden können.

      (7) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der anderen Universität statt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte andere Universität geltenden Recht.

      (8) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 22.06.2011
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 2/2019, S. 81 ff.
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 6/2011
    • Last amended 23.01.2019

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