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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Quick Overview

  • University Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Faculty / department Theologische Fakultät
  • Degree Protestant Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist
      1. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      2. der Nachweis eines mit mindestens der Note 2,49 abgeschlossenen Studiums der Evangelischen Theologie (Diplom / Kirchlicher Abschluss), der durch das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder durch ein gleichwertiges akademisches oder kirchliches Zeugnis erbracht wird. Der Promotions...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist
      1. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      2. der Nachweis eines mit mindestens der Note 2,49 abgeschlossenen Studiums der Evangelischen Theologie (Diplom / Kirchlicher Abschluss), der durch das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder durch ein gleichwertiges akademisches oder kirchliches Zeugnis erbracht wird. Der Promotionsprüfungsausschuss kann auf Antrag den erfolgreichen Abschluss eines konfessionell anders ausgerichteten Theologiestudiums anerkennen, wenn die wissenschaftliche Gleichwertigkeit gewährleistet ist,
      3. die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche, die dem ökumenischen Rat der Kirchen oder dem Lutherischen Weltbund oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Ausnahmen für Mitglieder einer anderen christlichen Kirche bedürfen der Zustimmung des Promotionsprüfungsausschusses (vergleiche § 13).

      (2) Bewerberinnen und Bewerber, die den Abschluss „Master of Education" (M. Ed.) oder das Erste Staatsexamen für das Höhere Lehramt im Fach Evangelische Religionslehre mindestens mit der Note 2,49 bestanden haben, werden zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn sie die Sprachnachweise des Hebraicums, KMK-Graecums und des KMK-Latinums (vergleiche Studienqualifikationssatzung vom 13. Juni 2019) beibringen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsprüfungsausschuss (§ 13).

      (3) Von dem Erfordernis der Mindestnote nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 kann in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der Promotionsprüfungsausschuss (§ 13). In diesem Fall kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 5 nur erfolgen, wenn eine zusätzliche schriftliche Prüfung nach § 7 bestanden worden ist.

      (4) Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen mit einem Masterabschluss in dem Studiengang Gemeinde- beziehungsweise Religionspädagogik können als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie mindestens mit der Note 2,49 bestanden haben und die gewählte Betreuerin oder der gewählte Betreuer dazu bereit ist. Für Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss gelten die Regelungen nach § 6. In beiden Fällen kann die Annahme nur erfolgen, wenn eine zusätzliche schriftliche Prüfung nach § 7 bestanden worden ist. Bis zur Promotionsprüfung müssen die Nachweise über das bestandene KMK-Latinum, das bestandene KMK-Graecum und das bestandene Hebraicum vorgelegt werden.

      (5) Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit im Ausland erworbenen Abschlüssen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion wird unter Zugrundelegung der von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Im Übrigen gilt die Anerkennungssatzung der Christian-Albrechts-Universität.

      § 7 Zusätzliche schriftliche Prüfung

      (1) Die im Falle des § 4 Absatz 3 und 4 abzulegende zusätzliche schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausuren von je fünf Stunden Dauer. Die Fachgebiete, in denen die Klausuren geschrieben werden, sind:
      1. Altes Testament
      2. Neues Testament
      3. Kirchengeschichte
      4. Systematische Theologie
      5. Praktische Theologie.

      (2) Die oder der Vorsitzende des Promotionsprüfungsausschusses setzt den Termin für die Prüfung fest. Die Bewerberin oder der Bewerber ist zum Termin mit einer mindestens zweiwöchigen Frist zu laden. Mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Ladefrist verkürzt werden.

      (3) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber trotz ordnungsgemäßer Ladung zum festgesetzten Prüfungstermin schuldhaft nicht erscheint. War die Bewerberin oder der Bewerber ohne Verschulden verhindert, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die Gründe der Säumnis sind glaubhaft zu machen und schriftlich darzulegen.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Inhalt und Form der Dissertation (Promotionsschrift)

      (1) Die Dissertation (Promotionsschrift) muss ein Thema aus dem Gebiet der Theologie zum Gegenstand haben, die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen Beitrag zur Forschung liefern.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Der Promotions- prüfungsausschuss (§ 13) kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestatten, eine in ...
      § 10 Inhalt und Form der Dissertation (Promotionsschrift)

      (1) Die Dissertation (Promotionsschrift) muss ein Thema aus dem Gebiet der Theologie zum Gegenstand haben, die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen Beitrag zur Forschung liefern.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Der Promotions- prüfungsausschuss (§ 13) kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen.

      (3) Die Dissertation muss ein Literaturverzeichnis enthalten. Die Bewerberin oder der Bewerber hat eidesstattlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig angefertigt, die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben und sämtliche dem Wortlaut oder dem Inhalt nach aus anderen Schriften übernommene Wendungen als solche eindeutig kenntlich gemacht hat. Mit ihrer oder seiner Unterschrift erklärt sich die Kandidatin oder der Kandidat damit einverstanden, dass die elektronische Fassung für die Dauer des Promotionsprüfungsverfahrens gespeichert und in anonymisierter Form einer Überprüfung auf Plagiate durch Anwendung einer Plagiatserkennungssoftware zugänglich gemacht werden darf.

      (4) Die Dissertation ist in drei Exemplaren in Papierform (gebunden) sowie in elektronischer Form einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der ausgedruckten Fassung der Dissertation maßgeblich.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 27 Promotionsprüfungsverfahren in Kooperation mit einer oder mehreren ausländischen Hochschule(n)

      (1) Die Theologische Fakultät kann gemeinsam mit einer oder mehreren wissenschaftlichen ausländischen Hochschule(n) (nachfolgend: Partnerhochschulen), mit der die Fakultät und ihre Einrichtungen wissenschaftlich zusammenarbeiten, aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung einen Doktortitel verlei...
      § 27 Promotionsprüfungsverfahren in Kooperation mit einer oder mehreren ausländischen Hochschule(n)

      (1) Die Theologische Fakultät kann gemeinsam mit einer oder mehreren wissenschaftlichen ausländischen Hochschule(n) (nachfolgend: Partnerhochschulen), mit der die Fakultät und ihre Einrichtungen wissenschaftlich zusammenarbeiten, aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung einen Doktortitel verleihen. Der Titel kann in Form eines Joint Degree oder eines Double Degree verliehen werden. Einzelheiten dazu regeln die Kooperationspartner. Es kann wahlweise der Titel der Fakultät in seiner deutschen Fassung oder der ausländische Titel einer der Partnerhochschulen geführt werden.

      (2) Für das multinationale Promotionsprüfungsverfahren trifft die Theologische Fakultät mit der Partnerhochschule oder den Partnerhochschulen eine Vereinbarung.

      (3) Soweit in diesem Paragraphen nicht abweichend geregelt, gelten die sonstigen Vorschriften dieser Ordnung.

      (4) Die Zulassung zu einem multinationalen Promotionsprüfungsverfahren setzt voraus:
      1. das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4,
      2. Kenntnisse in der Sprache des Landes der jeweiligen Partnerhochschule(n)
      3. die Absprache des Dissertationsthemas mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Theologischen Fakultät sowie einer prüfungsberechtigten Hochschullehrerin der Partnerhochschule(n).

      (5) Mit der Annahme hat die Doktorandin oder der Doktorand Zugang zu den Einrichtungen der Theologischen Fakultät im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.

      (6) Im Rahmen der Anfertigung der Dissertation soll die angenommene Doktorandin oder der angenommene Doktorand einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partnerhochschule beziehungsweise den jeweiligen Partnerhochschulen absolvieren.

      (7) Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter wird aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten der Theologischen Fakultät gemäß § 4 Absatz 1 bestellt. Mindestens eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter wird aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten der Partnerhochschule(n) bestellt.

      (8) Bei einem multinationalen Promotionsverfahren gehören dem Promotionsprüfungsausschuss mindestens eine Prüfungsberechtigte oder eines Prüfungsberechtigten der Partnerhochschule(n) an.

      (9) Die Dissertation wird in deutscher Sprache oder in einer Sprache der Partnerhochschule(n) angefertigt. Voraussetzung ist, dass eine ausreichende Anzahl von Gutachterinnen oder Gutachtern bestellt werden kann, die diese Sprachen beherrschen; für das Promotionsprüfungsverfahren gilt dieses entsprechend.

      (10) Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache beziehungsweise in den jeweils anderen Sprachen im Umfang von mindestens zehn Seiten beizufügen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source NBl. HS MBWK Schl.-H. 2020, S. 5

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