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Vinzenz Pallotti University - kirchlich und staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule in freier Trägerschaft

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Quick Overview

  • University Vinzenz Pallotti University - kirchlich und staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule in freier Trägerschaft
  • Faculty / department Theologische Fakultät
  • Degree Catholic Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines geisteswissenschaftlichen Studiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit und mindestens der Gesamtnote „gut“ (2,5) vorweisen kann.

      (2) Für Absolventinnen und Absolventen einer deutschen Universität bzw. Fachhochschule oder einer universitären Einrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Kon...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines geisteswissenschaftlichen Studiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit und mindestens der Gesamtnote „gut“ (2,5) vorweisen kann.

      (2) Für Absolventinnen und Absolventen einer deutschen Universität bzw. Fachhochschule oder einer universitären Einrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Konvention gilt das Diplom, ein Master oder das Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung.

      (3) Zugangsvoraussetzungen sind Kenntnisse in klassischen Sprachen. Lateinkenntnisse sind für Promotionen in allen philosophischen und theologischen Fächern Voraussetzung, Griechisch für Promotionen in den biblischen Fächern, Alter Kirchengeschichte, Dogmatik und Moraltheologie, Hebräisch für Promotionen in den biblischen Fächern. Die Dekanin oder der Dekan kann im Einzelfall nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Blick auf das zu bearbeitende Thema eine andere Regelung erlassen oder dispensieren.

      (4) Über die Äquivalenz eines außerhalb des Geltungsbereichs der Lissabon-Konvention erworbenen universitären Abschlusses entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Über die Zulassung besonders qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, insbesondere solcher, die einen Bachelor-, aber keinen zusätzlichen Masterabschluss an einer Universität oder Fachhochschule erworben haben, entscheidet der Promotionsausschuss nach einem Eignungsfeststellungsverfahren. DiesesVerfahren umfasst schriftliche oder mündliche Ergänzungsprüfungen in den philosophischen und theologischen Fächern, die in den Vorstudien nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die erbrachten sowie ergänzenden Studien- und Prüfungsleistungen sind für jeden Einzelfall von der Dekanin oder dem Dekan schriftlich festzulegen. Bei den Ergänzungsprüfungen muss mindestens die Durchschnittsnote „gut“ (2,5) erreicht werden. Die Leistungen und ihre Bewertung sind schriftlich im Einzelnen zu dokumentieren. Diese Vorbereitungsphase soll innerhalb eines Jahres nach dem Einreichen der Bewerbung gemäß § 4 abgeschlossen sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine eigenständige Forschungsarbeit sein, die in ihren Ergebnissen die Fähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers zeigt, wissenschaftliche Fragen selbstständig zu bearbeiten, und die den wissenschaftlichen Anforderungen des Fachs genügt.

      (2) Die Dissertation soll einen Umfang von ca. 250 Seiten (entsprechend etwa 750.000 Zeichen inklusive Leerzeichen) haben und in wissenschaftlicher Methode erstellt sein. Das entspricht einem Wor...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine eigenständige Forschungsarbeit sein, die in ihren Ergebnissen die Fähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers zeigt, wissenschaftliche Fragen selbstständig zu bearbeiten, und die den wissenschaftlichen Anforderungen des Fachs genügt.

      (2) Die Dissertation soll einen Umfang von ca. 250 Seiten (entsprechend etwa 750.000 Zeichen inklusive Leerzeichen) haben und in wissenschaftlicher Methode erstellt sein. Das entspricht einem Workload von 150 ECTS-Punkten.

      (3) Die fertig gestellte Dissertation reicht die Doktorandin oder der Doktorand in vier gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form bei der Rektorin oder dem Rektor ein. Sie oder er versichert in einer eidesstattlichen Erklärung, die wissenschaftliche Arbeit eigenständig angefertigt und sich nur der in ihr angegebenen Hilfsmittel bedient zu haben.

      (4) Die beiden vom Promotionsausschuss bestimmten Betreuerinnen oder Betreuer fertigen unabhängig voneinander schriftliche Gutachten über die Arbeit an, die innerhalb einer Frist von fünf Monaten abzugeben sind.

      (5) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses wird Gelegenheit gegeben, die Dissertation und die Gutachten einzusehen. Zu diesem Zweck werden die Unterlagen zwei Wochen lang im Dekanat ausgelegt. Die Rektorin oder der Rektor setzt die Mitglieder des Promotionsausschusses vom Beginn der Auslegefrist in Kenntnis. Diese können innerhalb dieser Zeit schriftlich Stellung nehmen und auch eine von den Vorschlägen der Gutachterinnen oder der Gutachter abweichende Note vorschlagen. In diesem Fall kann die Rektorin oder der Rektor nach Rücksprache mit dem Promotionsausschuss eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter bestellen.

      (6) Entspricht die eingereichte Dissertation nicht voll den in Abs. 1 genannten Kriterien, wird sie auf Vorschlag der Moderatorin oder des Moderators der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Überarbeitung zurückgegeben.

      (7) Ist die eingereichte Dissertation mit erheblichen Mängeln behaftet, so wird sie abgelehnt und das Promotionsverfahren eingestellt. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss.

      (8) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens sind der Bewerberin oder dem Bewerber die Gutachten auf Antrag zur Verfügung zu stellen.


      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Betreuungsvereinbarung
      ...
      (5) Die Anfertigung der Dissertation kann in einer anderen Sprache als der deutschen erfolgen, wenn die Betreuung in dieser Sprache gesichert ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilungsblatt der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar, 1/2016

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