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Justus-Liebig-Universität Gießen

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Quick Overview

  • University Justus-Liebig-Universität Gießen
  • Faculty / department Fachbereich 09 Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement
  • Degree
    ... Agricultural Science; Domestic and Nutrition Sciences; Ecotrophology; Environmental Management; Oenology
    Agricultural Science; Domestic and Nutrition Sciences ...
  • Subjects Agriculture, forestry, domestic and nutritional sciences
  • Academic degrees Dr. agr.; Dr. oec. troph.; Dr. rer. nat.; Dr. troph.
  • Access and Admission Requirements
    • § 9 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von wissenschaftlichen Hochschulen

      (1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom- oder Master-Abschluss
      1. von agrar- und umweltwissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Agrarwissenschaften“ (Dr. agr.) und
      2. von ökotrophologischen Studiengängen an wi...
      § 9 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von wissenschaftlichen Hochschulen

      (1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom- oder Master-Abschluss
      1. von agrar- und umweltwissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Agrarwissenschaften“ (Dr. agr.) und
      2. von ökotrophologischen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutsch-land können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Ökotrophologie“ (Dr. oec. troph.) und
      3. von ernährungswissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Ernährungswissenschaft“ (Dr. troph.) angenommen werden, wenn sie die Diplomprüfung oder die Masterprüfung an wissenschaftlichen Hochschulen mindestens mit dem Gesamtergebnis „gut“ bestanden haben und das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität fällt. Im Falle, dass das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation naturwissenschaftlichen Inhalts ist, können vorgenannte Absolventinnen und Absolventen auch zur Promotion für den Erwerb des Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) angenommen werden.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Prädikatsexamen im Sinne von Absatz 1 nicht vorweisen können, können erst als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie eine mindestens sechsmonatige Probezeit erfolgreich bestanden haben. In der Probezeit erhalten sie Gelegenheit, ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Der Promotionsausschuss legt die Dauer der Probezeit fest und bestimmt, welche Nachweise zu erbringen sind. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet er auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme des vorgeschlagenen Betreuers oder der vorgeschlagenen Betreuer, ob die Probezeit erfolgreich bestanden worden ist. Wird die Probezeit als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht erfolgen; § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

      (3) Über die Anerkennung anderer gleichwertiger Studienabschlüsse von wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Promotionsausschuss. In diesem Fall müssen positive Stellungnahmen von mindestens zwei Wissenschaftlern im Sinne des § 5 Absatz 1 vorliegen, die Mitglieder des Fachbereichs sein müssen.

      (4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt, wenn sie im Sinne von Absatz 1 nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig sind.
      Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland anzuhören.

      § 10 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen

      (1) Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion am Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen zugelassen werden, wenn
      1. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen fällt;
      2. sie die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (bis 1,5) abgeschlossen haben;
      3. ein positives Gutachten eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorliegt;
      4. sie die schriftliche Betreuungszusage eines Professors nachweisen, der Mitglied des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt und
      5. sie ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens einsemestriges Studium am Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen mit fünf Modulen in den Studienrichtungen „Ernährungswissenschaften“, „Haushaltswissenschaften“, „Ernährungsökonomie“, „Pflanzenproduktion“, „Nutztierwissenschaften“, „Agrarökonomie und Betriebsmanagement“ oder „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ (Promotionsstudium) absolviert haben, die jeweils nach § 10 Absatz 2 der „Prüfungsordnung des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umwelt-management der Justus-Liebig-Universität Gießen für seine Studiengänge mit dem Abschluss ‚Bachelor of Science‘ (B.Sc.) und dem Abschluss ‚Master of Science‘ (M.Sc.)“ vom 20. Juni 2001 mindestens mit der Note „gut“ (bis 2,7) bewertet worden sind;
      6. sie nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums (Nummer 5) eine Master-Thesis im Sinne von § 27 der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang vorgelegt haben, die nach § 10 Absatz 2 dieser Ordnung mindestens mit der Note „gut“ (bis 2,7) bewertet worden ist;
      7. sie an keiner anderen wissenschaftlichen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Eignungsfeststellung endgültig nicht bestanden haben.

      (2) Das Promotionsstudium bereitet auf die Promotion vor und dient der systematischen Vermitlung theoretischer und methodischer Grundlagen in einer der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Studienrichtungen. Das Promotionsstudium besteht aus fünf studienbegleitenden Master-Modulprüfungen (drei Kernmodule und zwei Profilmodule) der jeweiligen Studienrichtung nach Maßgabe von § 26 Absatz 3 der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang. Der Promotionsausschuss entscheidet über die einzelnen Module, die im Promotionsstudium belegt werden müssen.

      (3) Auf das Promotionsstudium kann dann verzichtet werden, wenn die in dem Studium zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschatlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Nach seiner positiven Entscheidung ist eine Eignungsprüfung nach Absatz 4 abzulegen.

      (4) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei vom Promotionsausschuss festzulegende Fächer aus einer der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Studienrichtungen. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Professorengruppe des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen, die Fachgebiete innerhalb der betreffenden Studienrichtung vertreten. Der Professor, der das Befähigungsgutachten nach Absatz 1 Nummer 3 erstellt hat, kann Mitglied der Kommission sein.

      (5) Für Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen, akkreditierten Masterstudiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland gilt § 9 Absatz 1 und 3 entsprechend.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 15 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Gebiet haben, das im Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen durch Forschung und Lehre vertreten wird. Darüber hinaus hat sie den folgenden Ansprüchen zu genügen: Sie muss 1. einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung bringen,
      2. den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden, d...
      § 15 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Gebiet haben, das im Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen durch Forschung und Lehre vertreten wird. Darüber hinaus hat sie den folgenden Ansprüchen zu genügen: Sie muss 1. einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung bringen,
      2. den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden, das für das Thema zuständig ist,
      3. eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten und
      4. ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

      (2) Teile einer wissenschaftlichen Arbeit, die von mehreren Verfassern stammt, können unter den folgenden Voraussetzungen als Dissertation anerkannt werden:
      1. Die gemeinsame Arbeit muss betreut worden sein,
      2. der betreffende Teil der Arbeit muss von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasst worden sein,
      3. er muss zusammenhängende Sachkomplexe darstellen,
      4. als Einzelleistungen der Doktorandin oder des Doktoranden abgrenzbar und bewertbar sein sowie
      5. den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

      Über die Art ihrer Zusammenarbeit und ihren jeweiligen Anteil an der gemeinsamen Arbeit erstellen die Doktorandinnen und Doktoranden einen gesonderten Arbeitsbericht, der von dem Betreuer zu bestätigen ist. Für jede Doktorandin oder jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

      (3) Mehrere Arbeiten (Kumulativ-Dissertation) können als Dissertation anerkannt werden, wenn sie die schrittweise Bearbeitung eines Themas darstellen, bereits ganz oder zum überwiegenden Teil in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht oder mindestens zwei zur Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften angenommen worden sind und den Anforderungen nach Absatz 1 und 5 entsprechen.

      (4) Eine im Ganzen bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 und 5 entspricht; § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher und/oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine andere Sprache zulassen. Eine nachträgliche Änderung des im Annahmeantrag geäußerten Sprachwunsches bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses

    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 28 Binationale Promotionsverfahren

      Sobald von der Justus-Liebig-Universität Gießen eine Satzung für binationale Promotionsverfahren erlassen worden und diese in Kraft getreten ist und die Universität für ihren Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement im Rahmen von Kooperationsabkommen mit gleichwertigen ausländischen Universitäten die Durchführung binationaler Promotionsverfahren vereinbart hat, findet die Satzung für binationale Promotionsverfahren Anwe...
      § 28 Binationale Promotionsverfahren

      Sobald von der Justus-Liebig-Universität Gießen eine Satzung für binationale Promotionsverfahren erlassen worden und diese in Kraft getreten ist und die Universität für ihren Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement im Rahmen von Kooperationsabkommen mit gleichwertigen ausländischen Universitäten die Durchführung binationaler Promotionsverfahren vereinbart hat, findet die Satzung für binationale Promotionsverfahren Anwendung.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 07.07.2004
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 2019
    • Source StAnz. Hessen 39/2004, S. 3026 ff.
    • Last amended 29.05.2019

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