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Universität Hohenheim

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  • University Universität Hohenheim
  • Faculty / department Fakultät Naturwissenschaften
  • Degree
    ... Biology; Food Sciences; Nutritional Sciences
    Biology; Food Sciences ...
  • Subjects Biology; Nutritional sciences
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Universität Hohenheim ist der im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Diplom, Staatsexamen, Magister) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einem grundständigen Studiengang...
      § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Universität Hohenheim ist der im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Diplom, Staatsexamen, Magister) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind:
      1. Der Abschluss muss überdurchschnittlich sein. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Überdurchschnittlichkeit durch die Abschlussnote von 2,5 („gut“) oder besser nachweisen.
      2. Der Abschluss muss fachspezifisch sein. Das bedeutet, die Bewerberin oder der Bewerber muss an der
      a) Fakultät Agrarwissenschaften einen agrarwissenschaftlich ausgerichteten Abschluss nachweisen;
      b) Fakultät Naturwissenschaften einen natur- oder ingenieurwissenschaftlich ausgerichteten Abschluss nachweisen;
      c) Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einen sozial- oder wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Abschluss nachweisen.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschluss nicht die weiteren Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt, können ausnahmsweise zur Promotion zugelassen werden, wenn sie eine vergleichbare Qualifikation in anderer Weise erbringen. Der Promotionsausschuss kann die Zulassung an zusätzliche Bedingungen oder Auflagen knüpfen, in der Regel in Form von einzelnen Ergänzungsleistungen oder der Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.

      (4) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens gute Sprachkenntnisse in der Sprache der Dissertation nachweisen. Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss festgelegt.

      (5) Der Promotionsausschuss stellt die Promotionsfähigkeit im Einzelfall fest und hat zur Wahrung der wissenschaftlichen Qualität insbesondere das Recht, die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern an zusätzliche Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.

      § 11 Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss

      (1) Ausländische Hochschulabschlüsse bedürfen der Anerkennung der Gleichwertigkeit zu den erforderlichen inländischen Hochschulabschlüssen durch den Promotionsausschuss.

      (2) Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse werden die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) berücksichtigt.

      (3) Der Promotionsausschuss kann zum Nachweis der Gleichwertigkeit zusätzliche Bedingungen oder Auflagen festsetzen, in der Regel einzelne Ergänzungsleistungen oder die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.

      § 12 Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie

      Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist ein fachspezifischer Abschluss gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 2 mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 oder besser und der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung in dem vorgesehenen Fachgebiet durch ein wie folgt ausgestaltetes Eignungsfeststellungsverfahren:
      1. Bewerberinnen und Bewerber stellen bei der promotionsführenden Fakultät rechtzeitig vor dem Antrag auf Annahme gemäß § 14 einen Antrag auf Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.
      2. Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen fest und bestimmt die Dauer des Verfahrens, das nicht länger als 18 Monate dauern soll.
      3. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.
      4. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden, wenn alle zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert wurden.
      5. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, und erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis.

      § 13 Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen

      (1) An den Fakultäten Agrarwissenschaften sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften können besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen vom Promotionsausschuss unter folgenden Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden:
      1. Der Promotionsausschuss kann besonders qualifizierte Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen von fachspezifischen Studiengängen gem. § 10 Absatz 2 Nr. 2 mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern zur Promotion zulassen („fast track“). Voraussetzung dafür ist eine Gesamtnote von mindestens 1,5 und ein schriftlicher Nachweis der Befürwortung der Zulassung durch zwei hauptberuflich an der promotionsführenden Fakultät tätige Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten. Um die Voraussetzungen für eine Promotion zu schaffen, durchlaufen die Bewerberinnen und Bewerber zunächst folgende einjährige Orientierungsphase:
      a) Bewerberinnen und Bewerber stellen bei der promotionsführenden Fakultät rechteitig vor dem Antrag auf Annahme gemäß § 14 einen Antrag auf Eröffnung der
      Orientierungsphase.
      b) Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zu erbringenden Leistungen (mindestens 2 und maximal 6 Leistungen mit je 6 ECTS) fest.
      c) Die Teilnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits eine Orientierungsphase oder ähnliche Phase erfolglos durchlaufen hat.
      d) Die Orientierungsphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle zu erbringenden Leistungen jeweils mit der Note 1,5 oder besser bewertet wurden.
      e) Der Promotionsausschuss stellt fest, ob die Orientierungsphase innerhalb der Frist erfolgreich abgeschlossen wurde und erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
      f) Wird die Orientierungsphase nicht innerhalb der Frist erfolgreich abgeschlossen, erfolgt keine Zulassung zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Im Rahmen der Orientierungsphase erbrachte Leistungen können im Master-Studium gemäß §35 Landeshochschulgesetz (LHG) angerechnet werden.
      2. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss bei einem überdurchschnittlich erfolgreich abgeschlossenen achtsemestrigen Bachelorstudium (Gesamtnote 1,5 oder besser) von der einjährigen Orientierungsphase absehen und die Bewerberin oder den Bewerber direkt zur Promotion zulassen.
      3. Für Bewerberinnen oder Bewerber, deren Abschluss nicht gemäß gem. § 10 Absatz 2 Nummer 2 fachspezifisch ausgerichtet ist, gilt Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.

      (2) An der Fakultät Naturwissenschaften können besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen vom Promotionsausschuss unter folgenden Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden:
      1. Der Promotionsausschuss kann besonders qualifizierte Bachelor-Absolventinnen oder -Absolventen von fachspezifischen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern zur Promotion zulassen („fast track“).
      2. Die besondere Qualifikation kann nachgewiesen werden durch ein Bachelor-Studium, welches mit mindestens der Gesamtnote 1,5 oder besser abgeschlossen wurde, und ein kleines Gutachten einer externen Fachkollegin oder eines externen Fachkollegen.
      3. Die Absolventinnen und Absolventen bewerben sich zunächst für ein Master-Studium in einem Studiengang an der Fakultät Naturwissenschaften und studieren – nach erfolgter Zulassung – zunächst ein Jahr im regulären Master-Programm. Nach diesem Jahr und dem erfolgreichen Absolvieren aller für das 1. Studienjahr vorgesehenen Module gemäß Curriculum (mindestens 60 credits), kann ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 14 dieser Ordnung gestellt werden. Wird die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, erfolgt automatisch die Aufnahme in den Promotions-Studiengang. Kann die Promotion wider Erwarten nicht erfolgreich abgeschlossen werden, kann die Kandidatin oder der Kandidat das Master Studium regulär fortsetzen. Im Rahmen des Promotions-Studiums erbrachte Leistungen können im Master Studium gemäß §35 Landeshochschulgesetz (LHG) angerechnet werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 17 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der Universität Hohenheim in Forschung und Lehre vertreten sind. Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern, die Befähigung der oder des Promovierenden zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und eine selbständige Leistung der oder des Promovierenden sein. An der Fakultät Naturwissenschaften hat dies in der Regel experimentell zu erfolgen.

      (2) Die Dissert...
      § 17 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der Universität Hohenheim in Forschung und Lehre vertreten sind. Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern, die Befähigung der oder des Promovierenden zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und eine selbständige Leistung der oder des Promovierenden sein. An der Fakultät Naturwissenschaften hat dies in der Regel experimentell zu erfolgen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag der oder des Promovierenden sowie Stellungnahme der betreuenden Person kann der Promotionsausschuss die Anfertigung der Dissertation in einer anderen Fremdsprache zulassen. Ist die Dissertation in einer anderen Fremdsprache abgefasst, ist die Kurzzusammenfassung gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 3 in englischer oder deutscher Sprache hinzuzufügen.

      (3) Die Dissertation soll in der Regel an der promotionsführenden Fakultät der Universität Hohenheim angefertigt werden. Auf begründeten Antrag der oder des Promovierenden sowie einer Stellungnahme der betreuenden Person kann der Promotionsausschuss die Anfertigung der Dissertation auch außerhalb der Universität Hohenheim zulassen, wenn mindestens eine betreuende Person gemäß § 5 der promotionsführenden Fakultät angehört.

      (4) Die Dissertation kann als Einzelarbeit (Monographie) oder gemäß den folgenden Absätzen als kumulative Dissertation eingereicht werden. Bei Vorveröffentlichungen ist die oder der Promovierende verantwortlich, dass vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Urheberrechts einer Veröffentlichung im Promotionsverfahren nicht entgegenstehen. Kein Teil der Dissertation darf Gegenstand einer Hochschulprüfung, staatlichen oder kirchlichen Prüfung oder eines laufenden oder abgeschlossenen anderen Promotionsverfahrens der oder des Promovierenden sein.

      (5) Voraussetzung der kumulativen Dissertation ist ein innerer Zusammenhang der einzelnen wissenschaftlichen Fachartikel und die Entstehung unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung, was durch die Gesamtkonzeption, in der Einleitung und insbesondere in einer abschließenden, Fachartikel-übergreifenden Diskussion schlüssig darzustellen ist.

      (6) Sind Teile der Dissertation mit Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren verfasst oder liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer gemeinsamen Forschungsarbeit durchgeführt wurden, muss die individuelle Leistung der oder des Promovierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die oder der Promovierende muss eine von ihr oder ihm verfasste Erklärung über ihren oder seinen Beitrag an der Dissertation beifügen, die, soweit möglich, von allen Ko-Autorinnen und Ko-Autoren schriftlich zu bestätigen ist.

      (7) Für eine kumulative Dissertation gilt darüber hinaus
      1. in der Fakultät Agrarwissenschaften müssen mindestens drei Fachartikel eingebunden sein, die in Peer-Review-Journalen erschienen oder eingereicht sind. Mindestens einer dieser Fachartikel muss mindestens den Status „zur Veröffentlichung angenommen“ haben. Weitere Fachartikel können eingebunden sein, sofern zumindest das Einreichen nachgewiesen ist und eine Ablehnung nicht erfolgte. Bei mindestens zwei der Fachartikel muss die oder der Promovierende als Erstautorin oder Erstautor aufgeführt sein.
      2. in der Fakultät Naturwissenschaften müssen mindestens zwei Veröffentlichungen vorliegen, bei denen die oder der Promovierende als Erstautorin oder Erstautor in Peer-Review-Journalen genannt ist. Bei Fachartikeln, deren Veröffentlichung kurz bevorsteht, ist die Annahmeerklärung des Verlages vorzulegen.
      3. in der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, dass in der Regel drei Fachartikel eingebunden sind. Die Fachartikel können bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht sein. Bei mindestens einem Fachartikel muss die oder der Promovierende Alleinautorin oder Alleinautor sein. Alternativ dazu muss die oder der Promovierende bei mindestens einem Fachartikel als Ko-Autorin oder Ko-Autor nachweislich federführend gewesen sein; ein solcher Fachartikel muss in einem Peer-Review-Journal oder als Peer-Review-Konferenzbeitrag erschienen sein oder zur Veröffentlichung akzeptiert worden sein.

      (8) Die Dissertation muss ein Titelblatt gemäß Anlage 2, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 28 Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Hohenheim und der Partnerhochschule.

      (2) In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung der oder des Promovierenden;
      2. an welcher...
      § 28 Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Hohenheim und der Partnerhochschule.

      (2) In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung der oder des Promovierenden;
      2. an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren federführend durchgeführt wird;
      3. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen;
      4. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prüfungskommission und des anzuwendenden Notensystems;
      5. die Modalitäten der Verleihung des Doktorgrades;
      6. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und Abgabe der Pflichtexemplare
      sowie
      7. die Übernahme von Reisekosten.

      (3) Vereinbarungen, die die Universität Hohenheim mit der Partnerhochschule trifft, können von den weiteren Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen. Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten ergänzend und in Zweifelsfällen, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.

      (4) Voraussetzung der Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens ist die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Hohenheim.

      (5) Die Betreuung der oder des Promovierenden erfolgt durch jeweils eine hauptberuflich an der Universität Hohenheim tätige Professorin oder einen hauptberuflich an der Universität Hohenheim tätigen Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder Privatdozentin oder Privatdozent der promotionsführenden Fakultät und jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der Partnerhochschule, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 4 erfüllt. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus dem Vertrag.

      (6) Für die Durchführung des Promotionsverfahrens, insbesondere die Begutachtung und Bewertung der Dissertation, die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung, die Wiederholung der Prüfung, die Veröffentlichung und die Festlegung des Gesamtergebnisses gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
      1. Wird das Promotionsverfahren an der Partnerhochschule durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens eine hauptberuflich an der Universität Hohenheim tätige Professorin oder ein hauptberuflich an der Universität Hohenheim tätiger Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, oder Privatdozentin oder Privatdozent der promotionsführenden Fakultät am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
      2. Wird das Promotionsverfahren an der Universität Hohenheim durchgeführt, wird mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Partnerhochschule als gutachtende und prüfende Person bestellt, die die Voraussetzungen gemäß § 5 erfüllt.

      (7) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.09.2023
    • Homepage Internet page
    • Source Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 1509/2024
    • Source Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 1461/2023
    • Last amended 31.07.2024
  • University Portrait
    „With hands-on and research-based learning right from the start, our innovative teaching enables students to independently develop solutions for societal problems.”
    Prof. Dr. Stephan Dabbert
    President of the University of Hohenheim
    Picture: View of the university of Hohenheim
    Focused on the future, strong in research, internationally networked

    At the University of Hohenheim in the south of Stuttgart, students from all over the world are prepared to deal with the social, ecological, and economic challenges of our time. Founded in 1818 after devastating famines, the University of Hohenheim is dedicated to developing innovative solutions for urgent social problems in addition to conducting intensive basic research.

    With its unique combination of subjects in agricultural sciences, natural sciences, and business, economics, and social sciences, the University uses its research strengths and international networks to continually improve people's quality of life, especially in the areas of global food security, ecosystems, digital transformation, and health sciences. With the joint focus on bioeconomy, all degree programs include work on the goal of establishing a viable, sustainable economy.

    Innovative teaching and research-based learning

    The University of Hohenheim believes the combination of reseach and teaching is a prerequisite for excellent academic education.

    With the award-winning project "Humboldt reloaded," research-based learning is supported from the very beginning of the Bachelor's programs. In these projects, students work in small teams on their own research questions.

    First-semester students can also jump into research in their first week on campus with the "Get a taste of research" offer. This is only one of many programs that help students get off to a good start in Hohenheim. Subject preparatory courses, workshops, and presentation series promote the development of competences when starting studies and beyond.

    Continuing education seminars, language courses, and semesters abroad complement academic teaching and enable students to gain experience outside of their program and prepare themselves for their career.

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