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Hochschule Fulda - University of Applied Sciences

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  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorand:in

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorand:in ist an den Vorsitz des Promotionsausschusses zu richten. Das Annahmegesuch umfasst als erforderliche Anlagen:
      a. beglaubigte Kopien der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene und zur Promotion qualifizierende Hochschulstudium gemäß Abs. 2; ausländische Zeugnisse und Urkunden sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen;
      b. eine Übersicht des Lebens- und Bildu...
      § 5 Annahme als Doktorand:in

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorand:in ist an den Vorsitz des Promotionsausschusses zu richten. Das Annahmegesuch umfasst als erforderliche Anlagen:
      a. beglaubigte Kopien der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene und zur Promotion qualifizierende Hochschulstudium gemäß Abs. 2; ausländische Zeugnisse und Urkunden sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen;
      b. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs;
      c. eine einfache Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
      d. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben, anhand dessen die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten erkennbar wird; das Exposé soll das Thema, den Stand der Forschung, die Ziele sowie den zu erwartenden Beitrag der Arbeit zur Wissenschaft, eine Beschreibung der methodischen Vorgehensweise und die Ressourcenplanung umfassen; weiterhin ist dem Exposé eine Erklärung beizufügen, in welcher Sprache die Dissertation verfasst werden soll;
      e. die schriftliche Zusage aller Betreuer:innen in Form einer Betreuungsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis zugesichert wird;
      f. die Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorand:in beantragt und ob ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde.

      (2) Bedingung für die Annahme als Doktorand:in ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Angewandte Informatik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss der Fachrichtung Angewandte Informatik oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Angewandte Informatik in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von den Bedingungen abweichen und dabei auch Auflagen aussprechen.

      § 6 Gleichwertige Abschlüsse und Abschlüsse im Ausland

      (1) Als Doktorand:in kann auch angenommen werden, wer über einen nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltenden, fachlich einschlägigen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule verfügt.

      (2) Als Doktorand:in kann auch angenommen werden, wer über einen Abschluss eines mit der Qualifikation nach § 5 Abs. 2 vergleichbaren Studiums im Ausland verfügt, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird.

      § 7 Fachliche Eignung und Auflagen

      (1) Kann der Promotionsausschuss anhand des vorhandenen Abschlusses gemäß § 5 die fachliche Eignung nicht abschließend feststellen, kann er Auflagen für die Annahme als Doktorand:in erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise).

      (2) Erfolgt eine Annahme mit Auflagen, so sind die Auflagen mit einer Frist zu ihrer Erfüllung zu verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss.

      § 8 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für ein Eignungsfeststellungsverfahren formuliert der Promotionsausschuss geeignete Auflagen.

      (2) Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens beträgt maximal zwei Semester und endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ durch den Promotionsausschuss.

      (3) Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens besteht nicht.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Falle einer englischsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (2) Die Dissertation ist von der Doktorand:in mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, ...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Falle einer englischsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (2) Die Dissertation ist von der Doktorand:in mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit − abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen − selbstständig verfasst hat.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (4) Teile einer monografischen Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein.

      (5) Neben einer monografischen Dissertation kann der Promotionsausschuss auch eine kumulative Promotion zulassen. Eine kumulative Promotion muss aus wissenschaftlichen Originalarbeiten der Doktorand:in bestehen, dem ein eigenständig verfasster wissenschaftlicher Text vorangestellt ist, der folgenden Anforderungen genügt: (a.) Einordnung der Ergebnisse in den aktuellen Stand der Wissenschaft, (b.) Darstellung des inneren Zusammenhangs der eingereichten Schriften, (c.) Darstellung der wesentlichen Schlussfolgerungen. Näheres regelt der Promotionsausschuss in einer Richtlinie für kumulative Promotionen.

      (6) Sobald im PZAI kumulative Promotionen zulässig sind, kann eine Doktorand:in diese Form der Dissertation beim Promotionsausschuss für das eigene Promotionsvorhaben beantragen. Der Genehmigung des Promotionsausschusses ist die für dieses Promotionsverfahren gültige Richtlinie für kumulative Promotionen beizulegen.

      (7) Die Dissertation ist einzureichen mitsamt der maßgeblichen Forschungsdaten, entsprechend dem fachspezifischen Usus in angewandter Informatik, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben. Sie müssen in geeigneter Form als Anhang beigefügt werden. Um bestimmte Forschungsdaten vor der Veröffentlichung zu schützen, ist für diese Forschungsdaten ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss zu beantragen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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