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Philipps-Universität Marburg

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Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Chemie (FB 15)
  • Degree
    ... Analytical Chemistry; Biochemistry; Inorganic Chemistry; Macromolecular Chemistry; Organic Chemistry; Physical Chemistry and Radiochemistry; Theoretical Chemistry/Computer Applications in Chemistry
    Analytical Chemistry; Biochemistry ...
  • Subjects Chemistry, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums (Bachelor, Master oder vergleichbar) und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion. Die Zeugnisse sind im Original bzw. als beglaubigte Ko...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums (Bachelor, Master oder vergleichbar) und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion. Die Zeugnisse sind im Original bzw. als beglaubigte Kopie vorzulegen.
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) die Betreuungsvereinbarung (Anlage 1),
      e) eine Bestätigung der Kenntnisse der Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg und der Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder ein Master-Abschluss, basierend auf einem Bachelor-Studium, in einer für die Dissertation hinreichend einschlägigen Fachrichtung. Bei ausländischen Bildungsabschlüssen erfolgt die Entscheidung anhand der Einordnungskriterien der vom KMK autorisierten Stellen, wobei die Institution, an der der Bildungsabschluss erworben wurde, mit H+ und der Abschluss als gleichwertig bzw. entspricht bewertet sein muss.

      (3) Für Bewerberinnen und Bewerber,
      - die ein Hochschulstudium nicht in einer hinreichend einschlägigen Fachrichtung des promotionsführenden Fachbereichs
      - oder ein abgeschlossenes Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben,
      - oder deren Bildungsabschluss nicht in den der vom KMK autorisierten Stellen gelistet ist,
      ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Das Verfahren der Eignungsfeststellung wird von den promotionsführenden Fachbereichen in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen geregelt.

      (4) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand die spätere Begutachtung der Arbeit.

      (5) Eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann nicht erfolgen, wenn bereits ein Doktorgrad vorliegt, der dem angestrebten entspricht.

      (6) Der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (7) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.

      (8) Die Promovierenden sind verpflichtet, die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben im Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand anzugeben und deren Richtigkeit jährlich zu bestätigen. Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (9) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt für maximal sechs Jahre. Nach spätestens sechs Jahren ist das Promotionsprüfungsverfahren durch Einreichen der Dissertation einzuleiten oder dem Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs ein Bericht über den Stand der Dissertation vorzulegen und ein Verlängerungsantrag zu stellen. Im Antrag ist zu belegen, wie die Dissertation innerhalb einer angemessenen Frist, die weitere zwei Jahre in der Regel nicht überschreiten soll, erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wenn
      nach Prüfung des Berichtes und des Standes des Promotionsvorhabens die Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens in der beantragten Verlängerungsfrist zu erwarten ist, wird die Frist nach S. 1 entsprechend verlängert. Zu den Verlängerungsgründen zählen insbesondere die Elternzeit nach § 15 BEEG sowie die Zeiten eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligengesetz bis zur Dauer von zwei Jahren. Mehrfache Verlängerung ist möglich.

      (10) Die Vorlage einer ohne Betreuung und entsprechenden Betreuungsvereinbarung angefertigten Dissertation ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Es gilt § 10 Abs. 1. An die Stelle der Betreuungszusage tritt eine Zusage der Begutachtung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache oder auch zweisprachig eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Den Umfang der Zusammenfassung ...
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache oder auch zweisprachig eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Den Umfang der Zusammenfassung regeln die beteiligten Fachbereiche in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen und Abbildungen auszuweisen sind.

      § 9 Kumulative Dissertation

      (1) Publikationen, die in der Fachkultur anerkannten bzw. referierten (Peer- Reviewed) wissenschaftlichen Publikationsorganen erfolgen oder Manuskripte, die dort zur Veröffentlichung angenommen oder eingereicht sind, können anstelle einer monographischen Abhandlung als kumulative Dissertationsleistung eingereicht werden. § 8 gilt entsprechend. Die Bewertung einer Promotionsleistung darf nicht von einer Publikationsannahme oder einem erfolgreichen Peer-Review-Verfahren abhängig gemacht werden. Unter dem Begriff „wissenschaftliches Publikationsorgan“ sind auch Monographien und Buchbeiträge sowie vergleichbare Veröffentlichungen zu verstehen.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
      - sie qualitativ eine mit einer monographischen Abhandlung gleichwertige Leistung darstellen,
      - die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt,
      - die Doktorandin oder der Doktorand einen wesentlichen Beitrag zu diesen Publikationen/Manuskripten geleistet hat,
      - die Doktorandin oder der Doktorand eine Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird und
      - die Doktorandin oder der Doktorand ihr eine allgemeine Einleitung voranstellt und die Ergebnisse der einzelnen Publikationen/Manuskripte in einem größeren Zusammenhang diskutiert

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang qualitativ einer monographischen Abhandlung gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen. Sofern alle Publikationen in Koautorenschaft mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgt sind, können externe Gutachten eingeholt werden.

      (4) Art und Umfang der Publikationen, Angaben zu geeigneten Publikationsorganen und weitere fachspezifische Besonderheiten werden in den Ausführungsbestimmungen der beteiligten Fachbereiche gesondert geregelt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Fors...
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken an der Philipps-Universität Marburg“ und ggf. weitere Regelungen der Philipps-Universität zur Gestaltung von Kooperationsverträgen zu beachten.

      (6) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres, insbesondere die abweichenden Regelungen, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs zu regeln. In diesem darf allerdings nicht von den zwingenden Bestimmungen im HessHG, den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionsordnungen und dieser Promotionsordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Universität Marburg 102/2022