Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule
1. a) einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Master-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengang abgeschlossen und dabei in der Regel mindestens die Note gut erreicht hat oder
b) die Promotionsvorprüfung gemäß § 8 bestanden hat,
2. in die Doktorandenliste eingetragen ist,
3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 10 einreic...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule
1. a) einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Master-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengang abgeschlossen und dabei in der Regel mindestens die Note gut erreicht hat oder
b) die Promotionsvorprüfung gemäß § 8 bestanden hat,
2. in die Doktorandenliste eingetragen ist,
3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 10 einreicht, bei deren Anfertigung er von einem Betreuer gemäß § 5 betreut worden ist und für deren Begutachtung sich ein Hochschullehrer der Fakultät für Chemie und Mineralogie i.S. von § 12 bereiterklärt hat,
4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat bzw. nicht in einem schwebenden Verfahren steht,
5. unter Beachtung der §§ 1 und 3 einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 10 einreicht,
Über Ausnahmen zu Ziffer 1a und 1b entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Das Promotionsverfahren kann als kooperatives Promotionsverfahren gemeinsam mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. Vom zuständigen Fakultätsrat der betreffenden Fachhochschule und dem Promotionsausschuss der Fakultät für Chemie und Mineralogie wird je ein Hochschullehrer benannt. Diese legen in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, ob und welche zusätzlichen Leistungen gem. § 8 vor Eröffnung des Verfahrens zu erbringen sind. Diese Vereinbarung bedarf der Bestätigung durch den Promotionsausschuss. Die Promotionsvorprüfung ist nach § 8 abzulegen. In einem kooperativen Promotionsverfahren soll die Dissertation von einem Hochschullehrer der Universität Leipzig und einem Hochschullehrer der Fachhochschule gemeinsam betreut werden.
(3) Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Für diesen Fall sind Zugang und Ausgestaltung in § 7 geregelt.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen deutschen oder ausländischen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
(5) Ein Promotionsverfahren kann unter folgenden weiteren Voraussetzungen stattfinden:
1. Es muss eine Vereinbarung über die binationale gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben mit der entsprechenden ausländischen Universität abgeschlossen worden sein, oder es wurde mit der ausländischen Universität ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung eines binationalen Promotionsvorhabens abgeschlossen.
2. Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Fakultät für Chemie und Mineralogie oder an der ausländischen Universität eingereicht werden.
§ 7 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann auch zugelassen werden, wer als Absolvent einer Fachhochschule oder Universität einen Bachelorgrad in einem dem Promotionsgebiet (Spezialgebiet innerhalb des Fachgebiets gem. §1 Absatz 3, z.B. Physikalische Chemie im Fachgebiet Chemie) zuzuordnenden Studiengang mit einem weit überdurchschnittlichen Abschluss erworben hat und im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er Kenntnisse vorweisen kann und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotionsverfahren mit Erfolg wird abschließen können.
(2) Die Eignungsfeststellungsprüfung hat bestanden, wer in einer vorausge-henden Vorbereitungsphase alle Module mit einem Gesamtumfang von 60 Leistungspunkten in einem dem Promotionsgebiet entsprechenden Masterstudiengang der Fakultät für Chemie und Mineralogie mit der Mindestnote gut absolviert hat. Die Auswahl der betreffenden Module nimmt der Doktorand in Absprache mit dem Betreuer vor, sie wird vom Promotionsausschuss bestätigt. Während der Vorbereitungsphase ist der Doktorand unter Vorbehalt in die Doktorandenliste einzutragen.
(3) Die Eignung für eine Promotion an der Fakultät Chemie und Mineralogie wird durch den Promotionsausschuss festgestellt.
§ 8 Promotionsvorprüfung
(1) Verfügt ein Kandidat nicht über einen Hochschulabschluss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a, der dem Promotionsgebiet zugeordnet werden kann, hat er sich in der Regel einer Promotionsvorprüfung zu unterziehen, über deren Inhalt und Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 2 zulässig.
(2) Eine Promotionsvorprüfung kann nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Fakultätsrates bei Vorliegen eines durch den Fakultätsrat als fachlich naheliegend anerkannten Hochschulabschlusses erlassen werden.
(3) Die Promotionsvorprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus dem Studiengang, der dem Promotionsgebiet entspricht. Der Fakultätsrat entscheidet über Art (Fächer und Module), Umfang und Prüfungsform der Promotionsvorprüfung. Jede nicht bestandene Promotionsvorprüfungsleistung kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.