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Freie Universität Berlin

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Quick Overview

  • University Freie Universität Berlin
  • Faculty / department Fachbereich Mathematik und Informatik
  • Degree Computer Science; Mathematics
  • Subjects Computer science; Mathematics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamt- note „gut“. Antragstellerinnen...
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamt- note „gut“. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einer Note schlechter als „gut“ können im Ausnahmefall auch dann zugelassen werden, wenn ihre oder seine bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder vergleichbare Leistungen erwarten lassen, dass das Ziel der Promotion erreicht wird. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss. Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Fach, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn eine Eignungsfeststellungsprüfung aus dem fachlichen Bereich und angrenzenden Gebieten des Dissertationsvorhabens durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrer erfolgreich durchgeführt wurde. Die Eignungsfeststellungsprüfung muss nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen im Rahmen von Masterprüfungen nach den jeweils geltenden Ordnungen für Masterprüfungen des Fachbereichs Mathematik und Informatik gleichwertig sein.
      2. Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Studienabschluss in einem Diplomstudiengang einer Fachhochschule oder einen Studienabschluss in einem für die Promotion in den Fächern Mathematik, Didaktik der Mathematik, Informatik, Didaktik der Informatik und Bioinformatik wesentlichen Fach, der den Bedingungen der Nr. 1 nicht genügt, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn die Qualifikation für das Promotionsfach nach Feststellung des Promotionsausschusses gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann nach Rücksprache mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
      3. Die Vorlage des Arbeitstitels und die Beschreibung eines Dissertationsvorhabens, das den Anforderungen des § 5 genügt, in einem der in § 1 Abs. 2 benannten Fächer, das von wenigstens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer im Fachbereich vertreten wird.
      4. Die Vorlage einer Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, dass sie bzw. er sich als Betreuerin bzw. Betreuer und Gutachterin bzw. Gutachter für das Dissertationsvorhaben zur Verfügung stellt.
      5. Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf in dem von ihr/ihm beantragten Promotionsfach (Mathematik, Didaktik der Mathematik, Informatik, Didaktik der Informatik oder Bioinformatik) noch nicht promoviert worden sein. Ferner darf die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht gleichzeitig in dem von ihr/ihm beantragten Promotionsfach (Mathematik, Didaktik der Mathematik, Informatik, Didaktik der Informatik oder Bioinformatik) ein Promotionsverfahren an einer anderen Universität oder promotionsberechtigten Einrichtung durchführen.
      6. Die Sicherstellung der erforderlichen Mittel (§ 3 Abs. 3 Nr. 4).

      (2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 kann in begründeten Ausnahmefällen eine fertig gestellte Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Unabhängig von der Antragstellung gemäß Satz 1 beginnt im Sinne des WissZeitVG das Promotionsverfahren mit der Ausgabe des Promotionsthemas. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. Unterlagen, die nach Abs. 1 erforderlich sind,
      2. ein tabellarischer Lebenslauf,
      3. eine schriftliche Erklärung, ob bereits ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einem anderen Fachbereich der Freien Universität Berlin beantragt wurde, gegebenenfalls mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang,
      4. eine schriftliche Erklärung, welche sächlichen oder personellen Mittel für die Durchführung des Promotionsvorhabens voraussichtlich erforderlich sind,
      5. eine schriftliche Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung bekannt ist und 6. bei Frauen eine Erklärung über den gewünschten Grad gemäß § 1 Abs. 1.

      (4) Von Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren mit interdisziplinärer Themenstellung unterrichtet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses alle fachlich betroffenen Fachbereiche. Der Promotionsausschuss entscheidet anschließend, ob das Vorhaben im Fachbereich Mathematik und Informatik durchgeführt werden kann.

      (5) über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss innerhalb eines Monats, während der vorlesungsfreien Zeit spätestens nach sechs Wochen. Die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen.

      (6) Die Zulassung darf abgelehnt werden, wenn:
      1. die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
      2. die mit dem Zulassungsantrag einzureichenden Unterlagen unvollständig sind und binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ergänzt werden oder
      3. der gemäß § 14 festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist oder
      4. die Beschreibung des Dissertationsvorhabens bzw. die vorgelegte Dissertation gemäß § 3 Abs. 2 nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 erfüllt.

      (7) Bei wesentlicher Änderung von Voraussetzungen, die zur Zulassung zum Promotionsverfahren geführt haben, ist der Promotionsausschuss zu unterrichten. Daraufhin überprüft der Promotionsausschuss, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung noch vorliegen und entscheidet über die Fortführung des Promotionsverfahrens.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation und Thema des Disputationsvortrages

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse der Dissertation sollen einen wissenschaftlichen Fortschritt im Fachgebiet der Dissertation darstellen. Die Arbeit muss auf Deutsch oder Englisch verfasst sein; eine Mischung ist nicht erlaubt.

      (2) Die Dissertation kann auf zwei Arten vorgelegt werden.
      a) Eine unveröffentl...
      § 7 Dissertation und Thema des Disputationsvortrages

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse der Dissertation sollen einen wissenschaftlichen Fortschritt im Fachgebiet der Dissertation darstellen. Die Arbeit muss auf Deutsch oder Englisch verfasst sein; eine Mischung ist nicht erlaubt.

      (2) Die Dissertation kann auf zwei Arten vorgelegt werden.
      a) Eine unveröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Vorveröffentlichungen einzelner Resultate dieser Arbeit sind im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer zulässig. Solche Veröffentlichungen sind in der Einleitung mit Bezug auf die betreffenden Teile zu erwähnen.
      b) Eine kumulative Arbeit, die auf mindestens vier veröffentlichten oder unveröffentlichten Einzelarbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden und eventuell anderer Koautorinnen oder Koautoren beruht, bei denen der Doktorand oder die Doktorandin federführend beteiligt war oder einen unverzichtbaren Beitrag geleistet hat, und welche in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchstaben a) gleichwertige Leistungen darstellen müssen. Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in international angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften oder Tagungsbänden mit Begutachtungssystem veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeitschriften oder Tagungsbänden nach entsprechender Begutachtung akzeptiert sein. Eine kumulative Arbeit muss einen Gesamttitel erhalten. Sie enthält zusätzlich zu den in Abs. 5 vorgesehenen Angaben eine Liste der zu Grunde liegenden Einzelarbeiten. Die Einzelarbeiten müssen im Originaltext enthalten sein und durch einleitende, verbindende und abschließende Texte zu einem Ganzen verwoben werden, in welchem die Ergebnisse der Arbeit übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden. Es muss deutlich er- kennbar sein, welche Teile zu den eingefügten Publikationen und welche Teile zum zusätzlichen Text gehören. Die Arbeit muss alle für das Verständnis und für die Beurteilung relevanten Texte und Daten enthalten, gegebenenfalls als Anhänge. Brüche in Begriffsbildung und Notation zwischen den Einzelarbeiten müssen explizit diskutiert und herausgestellt werden. Falls die zu Grunde liegenden Einzelarbeiten gemeinsam mit Koautorinnen oder Koautoren verfasst wurden, hat die Betreuerin oder der Betreuer schriftlich zu bestätigen, welche Beiträge die Doktorandin oder der Doktorand jeweils geleistet hat. Eine Prozentangabe reicht dafür nicht aus. Die Gutachter und Gutachterinnen der Promotion sind bei ihrer Bewertung nicht durch die bei der Publikation der Einzelarbeiten erfolgte Begutachtung gebunden.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, in der Einleitung der Dissertation ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen. Die Namen und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren sind in der Promotionsakte zu vermerken.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren eingereicht worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) zum Vergleich mit vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema, den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeichnung als eine beim Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr des Einreichens sowie auf dem Vorblatt den Namen der Betreuerin oder des Betreuers nennen. Im Anhang muss sie eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse in der Länge von höchstens einer Seite in deutscher Sprache und mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf enthalten.

      (6) Die Dissertation ist in fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen. Ein Exemplar verbleibt beim Fachbereich. Die Dissertation ist zusätzlich zur gedruckten Form auch in elektronischer Form einzureichen. Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.

      (7) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, vor Aushändigung der Promotionsurkunde eine unterzeichnete und von der Betreuerin oder dem Betreuer gegengezeichnete Bestätigung vorzulegen, dass die der Dissertation zu Grunde liegenden Forschungsdaten unter Verantwortung der Betreuerin oder des Betreuers für einen Zeitraum von zehn Jahren so aufbewahrt werden, dass der Forschungsgemeinde im Bedarfsfall der Zugang möglich ist.

      (8) Die Doktorandin oder der Doktorand reicht einen Vorschlag für ein Vortragsthema für die Disputation ein, dem eine kurze Inhaltsangabe beizufügen ist. Sie oder er kann sich bei der Wahl des Vortragsthemas von der Betreuerin oder dem Betreuer oder der Promotionskommission beraten lassen. Die Promotionskommission entscheidet über die Annahme des vorgeschlagenen Vortragsthemas. Gegebenenfalls kann ein Ersatzvorschlag verlangt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragstellerinnen und Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellte Einrichtungen nach ihren nationalen Rechtsvo...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragstellerinnen und Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellte Einrichtungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzen und der jeweils zu verleihende Grad im Gültigkeitsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Doktorgrad anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren müssen für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fachbereichen, Fakultäten oder gleichgestellten Einrichtungen vereinbart werden. Diese Vereinbarungen gelten neben den Bestimmungen dieser Ordnung. Dabei ist für Anforderungen und Verfahren die Gleichwertigkeit mit den jeweils entsprechenden Regelungen dieser Ordnung zu gewährleisten.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source FU-Mitteilungen 25/2021

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