Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamt- note „gut“. Antragstellerinnen...
§ 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamt- note „gut“. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einer Note schlechter als „gut“ können im Ausnahmefall auch dann zugelassen werden, wenn ihre oder seine bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder vergleichbare Leistungen erwarten lassen, dass das Ziel der Promotion erreicht wird. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss. Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Fach, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn eine Eignungsfeststellungsprüfung aus dem fachlichen Bereich und angrenzenden Gebieten des Dissertationsvorhabens durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrer erfolgreich durchgeführt wurde. Die Eignungsfeststellungsprüfung muss nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen im Rahmen von Masterprüfungen nach den jeweils geltenden Ordnungen für Masterprüfungen des Fachbereichs Mathematik und Informatik gleichwertig sein.
2. Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Studienabschluss in einem Diplomstudiengang einer Fachhochschule oder einen Studienabschluss in einem für die Promotion in den Fächern Mathematik, Didaktik der Mathematik, Informatik, Didaktik der Informatik und Bioinformatik wesentlichen Fach, der den Bedingungen der Nr. 1 nicht genügt, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn die Qualifikation für das Promotionsfach nach Feststellung des Promotionsausschusses gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann nach Rücksprache mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
3. Die Vorlage des Arbeitstitels und die Beschreibung eines Dissertationsvorhabens, das den Anforderungen des § 5 genügt, in einem der in § 1 Abs. 2 benannten Fächer, das von wenigstens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer im Fachbereich vertreten wird.
4. Die Vorlage einer Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, dass sie bzw. er sich als Betreuerin bzw. Betreuer und Gutachterin bzw. Gutachter für das Dissertationsvorhaben zur Verfügung stellt.
5. Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf in dem von ihr/ihm beantragten Promotionsfach (Mathematik, Didaktik der Mathematik, Informatik, Didaktik der Informatik oder Bioinformatik) noch nicht promoviert worden sein. Ferner darf die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht gleichzeitig in dem von ihr/ihm beantragten Promotionsfach (Mathematik, Didaktik der Mathematik, Informatik, Didaktik der Informatik oder Bioinformatik) ein Promotionsverfahren an einer anderen Universität oder promotionsberechtigten Einrichtung durchführen.
6. Die Sicherstellung der erforderlichen Mittel (§ 3 Abs. 3 Nr. 4).
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 kann in begründeten Ausnahmefällen eine fertig gestellte Dissertation vorgelegt werden.
(3) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Unabhängig von der Antragstellung gemäß Satz 1 beginnt im Sinne des WissZeitVG das Promotionsverfahren mit der Ausgabe des Promotionsthemas. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Unterlagen, die nach Abs. 1 erforderlich sind,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. eine schriftliche Erklärung, ob bereits ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einem anderen Fachbereich der Freien Universität Berlin beantragt wurde, gegebenenfalls mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang,
4. eine schriftliche Erklärung, welche sächlichen oder personellen Mittel für die Durchführung des Promotionsvorhabens voraussichtlich erforderlich sind,
5. eine schriftliche Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung bekannt ist und 6. bei Frauen eine Erklärung über den gewünschten Grad gemäß § 1 Abs. 1.
(4) Von Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren mit interdisziplinärer Themenstellung unterrichtet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses alle fachlich betroffenen Fachbereiche. Der Promotionsausschuss entscheidet anschließend, ob das Vorhaben im Fachbereich Mathematik und Informatik durchgeführt werden kann.
(5) über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss innerhalb eines Monats, während der vorlesungsfreien Zeit spätestens nach sechs Wochen. Die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen.
(6) Die Zulassung darf abgelehnt werden, wenn:
1. die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die mit dem Zulassungsantrag einzureichenden Unterlagen unvollständig sind und binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ergänzt werden oder
3. der gemäß § 14 festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist oder
4. die Beschreibung des Dissertationsvorhabens bzw. die vorgelegte Dissertation gemäß § 3 Abs. 2 nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 erfüllt.
(7) Bei wesentlicher Änderung von Voraussetzungen, die zur Zulassung zum Promotionsverfahren geführt haben, ist der Promotionsausschuss zu unterrichten. Daraufhin überprüft der Promotionsausschuss, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung noch vorliegen und entscheidet über die Fortführung des Promotionsverfahrens.