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Universität Augsburg

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  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 Abs.1 bis 5 APromO

      (1) 1Die Studienabschlussprüfung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der von oder gemeinsam mit der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, abgelegte Diplom- oder Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät v...
      § 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 Abs.1 bis 5 APromO

      (1) 1Die Studienabschlussprüfung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der von oder gemeinsam mit der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, abgelegte Diplom- oder Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fach. 2Studienabschlussprüfungen in anderen Studiengängen an der Universität Augsburg können anerkannt werden, falls ein enger fachlicher Bezug zu dem Fach gegeben ist, für das die Promotion angestrebt wird. 3Die Zulassung setzt ferner voraus, dass ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät schriftlich zugesichert hat, die Betreuung zu übernehmen. 4Die Entscheidung über die Anerkennung obliegt dem Ständigen Promotionsausschuss.

      (2) Überdurchschnittlicher Erfolg i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die zu der in Absatz 1 genannten Prüfung gehörige schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde und die Gesamtnote der nach Absatz 1 abgelegten Diplom- oder Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht schlechter als 2,5 ist.

      (3) 1Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Zulassungsvoraussetzung des überdurchschnittlichen Studienabschlusses nicht, so kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn zwei nach § 2 Abs. 1 APromO oder § 2 dieser Promotionsordnung Mitwirkungsberechtigte den Antrag befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Voraussetzung für die Zulassung sind in diesem Fall zwei bestandene mündliche Prüfungen, deren Form und Inhalt der oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses festlegt, wobei der Bewerber oder die Bewerberin in jedem Prüfungsfach mindestens die Note „gut“ erreicht haben muss. 3Die Auswahl der Prüfungsfächer trifft der oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses unter Berücksichtigung des Faches, in dem der Bewerber oder die Bewerberin die Dissertation anzufertigen beabsichtigt. 4Der oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses bestimmt die Prüfer oder die Prüferinnen, die Mitwirkungsberechtigte im Sinne von § 2 dieser Promotionsordnung oder § 2 Abs. 1 APromO sein müssen, und legt den Prüfungstermin fest. 5Der Termin ist dem Bewerber oder der Bewerberin mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. 6Die Prüfung kann in jedem Fach einmal wiederholt werden.

      (4) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes oder an einerFachhochschule studiert haben, stellt der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gem. § 8 Abs. 2 APromO fest, ob ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung der Studienabschlussprüfung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 4Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

      (5) 1Zur Promotion in einem an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät durch einen Professor oder eine Professorin vertretenen Fach wird gemäß § 6 Abs. 5 APromO bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch zugelassen, wer an einer Fachhochschule ein Diplom-Studium in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht, mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen hat und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 3 durch die erfolgreiche Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen nachgewiesen hat, wobei der Bewerber oder die Bewerberin in jedem Prüfungsfach mindestens die Note „gut“ erreicht haben muss. 2Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
      a) sich ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät bereit erklärt, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen,
      b) zwei weitere Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in gesonderten Stellungnahmen die Zulassung des Bewerbers oder der Bewerberin zum Promotionsverfahren befürworten.

      (6) 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss die deutsche oder englische Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. 2Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, sich mit den Regelungen der APromO und dieser Promotionsordnung vertraut zu machen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation
      Zu §§ 6, 9, 18, 19 und 20 APromO

      (1) Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen.

      (2) Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin kann auch ein auswärtiger Betreuer oder eine auswärtige Betreuerin gewählt werden, sofern dieser oder diese Mitwirkungsberechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

      (3) 1Bei der Dissertation muss es sich...
      § 5 Dissertation
      Zu §§ 6, 9, 18, 19 und 20 APromO

      (1) Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen.

      (2) Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin kann auch ein auswärtiger Betreuer oder eine auswärtige Betreuerin gewählt werden, sofern dieser oder diese Mitwirkungsberechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

      (3) 1Bei der Dissertation muss es sich um eine vom Bewerber oder von der Bewerberin verfasste Arbeit handeln, die noch nicht in ihrer Gesamtheit im Druck erschienen sein soll. 2Ausnahmen hiervon sind mit Zustimmung des Ständigen Promotionsausschusses möglich, wenn der Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation dies befürwortet. 3Bereits veröffentlichte Teile müssen explizit gekennzeichnet werden.

      (4) 1Die Dissertation ist einschließlich ihrer Anlagen in Maschinenschrift oder Druck in sechsfacher Ausfertigung einzureichen. 2Die Abfassung der Dissertation erfolgt in deutscher oder in Ausnahmefällen in englischer Sprache.

      (5) 1Bei Vorliegen von mindestens vier herausragenden wissenschaftlichen Arbeiten, wovon der Bewerber oder die Bewerberin bei mindestens dreien den größten wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat, und die in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sind, kann die Dissertation auf Vorschlag des Betreuers oder der Betreuerin inbesonderen Ausnahmefällen als kumulative Dissertation gem. § 9 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 APromO angefertigt werden. 2Für Publikationen in Mitautorenschaft ist eindeutig nachvollziehbar darzulegen, welche Teile der Publikation vom Bewerber oder der Bewerberin stammen; dies ist von allen Mitautoren und Mitautorinnen schriftlich zu bestätigen. 3Den zu einer kumulativen Dissertation verbundenen Arbeiten ist eine ausführliche Einleitung voranzustellen, die die einzelnen Publikationen verknüpft und in einen Gesamtzusammenhang stellt; eine Zusammenfassung der wichtigsten Arbeitsergebnisse ist anzufügen. 4Vor der Anfertigung der kumulativen Dissertation ist vom Bewerber oder der Bewerberin und seinem Betreuer oder seiner Betreuerin ein entsprechender Antrag beim Ständigen Promotionsausschuss zu stellen und unter Vorlage der hierfür vorgesehenen Publikationen ausführlich schriftlich zu begründen. 5Der Antrag ist angenommen, wenn der Ständige Promotionsausschuss ihm mit Vierfünftelmehrheit seiner Mitglieder zustimmt; andernfalls ist eine Dissertation in der üblichen Form zu erstellen.

      (6) Die nach § 2 Abs. 1 APromO mitwirkungsberechtigten und die promovierten Mitglieder der Fakultät werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses schriftlich vom Ausliegen der Voten und der Dissertation unterrichtet.

      (7) Der Ständige Promotionsausschuss kann dem Bewerber oder der Bewerberin die Dissertation zur Überarbeitung gem. § 18 APromO zurückgeben, wenn mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin dies vorschlägt; er kann zur Vorbereitung der Entscheidung einen weiteren Gutachter oder eine weitere Gutachterin beiziehen.

      (8) 1Die Gutachten und die Dissertation werden zur Unterrichtung der nach § 2 Abs. 1 APromO oder § 2 Mitwirkungsberechtigten und den promovierten Mitglieder der Fakultät durch Auslegung im Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät zur Verfügung gestellt. 2Dies gilt auch für ergänzende Gutachten. 3Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann ...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren
      Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      Fachpromotionsordnung
      § 11 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 bis 38 APromO

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend § 6 durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) Die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind Deutsch oder Englisch.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 21.05.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Last amended 22.07.2015

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