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Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

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Quick Overview

  • University Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
  • Faculty / department Promotionszentrum Energietechnik (PZET) in Kooperation mit H München und OTH Regensburg
  • Degree
    ... Chemical Energy Engineering (Hydrogen and Power-to-X); Electrical Energy Engineering/Technology (power supply); Sector coupling (connecting element); Thermal Energy Engineering (Heating Supply)
    Chemical Energy Engineering (Hydrogen and Power-to-X); Electrical Energy Engineering/Technology (power supply) ...
  • Subjects Electrical engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Energietechnik“ in einem einschlägigen Fachgebiet nach § 2 kommen in der Regel Absolventinnen und Absolventen ingenieurs- oder naturwissenschaftlicher Studiengänge in Betracht. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Studiengang oder ein Studienabschluss im ausreichenden Maße einschlägig ist, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) 1Die Überdurchschnittlichkeit eines Studienabschlusses im Sinne von § 18 Abs....
      § 7 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Energietechnik“ in einem einschlägigen Fachgebiet nach § 2 kommen in der Regel Absolventinnen und Absolventen ingenieurs- oder naturwissenschaftlicher Studiengänge in Betracht. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Studiengang oder ein Studienabschluss im ausreichenden Maße einschlägig ist, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) 1Die Überdurchschnittlichkeit eines Studienabschlusses im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Abschluss mit einer Gesamtabschlussnote von 2,0 oder besser nachgewiesen werden kann.

      § 8 Promotionseignungsprüfung

      (1) Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. die in § 7 Abs. 1 genannten Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt oder
      2. den in § 7 Abs. 2 geforderten Abschluss nicht erreicht hat.

      (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist eine entsprechende Empfehlung der Betreuungsperson beizufügen, die auch einen Vorschlag hinsichtlich der aufzuerlegenden Prüfungen nach Abs. 3 Satz 2 enthalten muss.

      (3) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt. 2Die Promotionseignungsprüfung besteht daher gemäß Entscheidung des Promotionsausschusses in Abstimmung mit der Betreuungsperson aus maximal drei Prüfungen in Fächern der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion. 3Die auferlegten Prüfungen finden an einer oder mehreren der am Promotionszentrum „Energietechnik“ beteiligten Hochschulen entsprechend der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnungen statt. 4Der Promo-tionsausschuss gibt die näheren Informationen über die Durchführung der Promotionseignungsprüfung bis spätestens drei Wochen vor der Prüfung gegenüber der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt.

      (4) 1Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Annahme zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 2Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.

      (5) 1Die Promotionseignungsprüfung ist dann bestanden, wenn die auferlegten Prüfungen gemäß Abs. 3 Satz 2 im Durchschnitt mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurden. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt die fachliche Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten zur Aufnahme des Promotionsvorhabens.


      § 5 Fachliches promotionsbegleitendes Programm

      (1) 1Die Promovierenden sind im Rahmen des fachlichen promotionsbegleitenden Programms verpflichtet, an einem zu ihrer Fachrichtung passenden Forschungskolloquium des Promotionszentums „Energietechnik“ teilzunehmen und dort in Abstimmung mit ihrer Betreuungsperson in zwei Vorträgen den Stand ihrer Forschung zu präsentieren; die Nichterfüllung ist gegenüber dem Lei-tungsgremium zu begründen. 2Das Forschungskolloquium dient den Promovierenden und den professoralen Mitgliedern des Promotionszentrums „Energietechnik“ zum fachlichen Austausch und zur Diskussion über die vorgestellten Inhalte. 3Über den Turnus und eine mögliche Einteilung des Forschungskolloquiums in thematische Untergruppen entscheidet das Leitungsgremium.

      (2) 1Die Promovierenden müssen mindestens eine akzeptierte (begutachtete/peer-reviewed) Veröffentlichung in wissenschaftlich anerkannten und zum Fachgebiet der Promotion passenden Veröffentlichungsmedien publizieren. 2Als wissenschaftlich anerkannt gelten Veröffentlichungsmedien, die zum Zeitpunkt der Publikation in den beiden oberen Quartilen (Q1+Q2) von Rankings wie Elsevier Scopus oder Scimago Journal Rank (SJR) liegen. 3Den Veröffentlichungen nach Satz 1 gleichgestellt sind im Rahmen des fachlichen promotionsbegleitenden Programms außerdem erteilte Patente; ausgeschlossen sind Abstracts und ähnliche rein veröffentlichungsbeschreibende Dokumente. 4Der Promotionsausschuss entscheidet auf Antrag der bzw. des Promovierenden bei Unklarheiten hinsichtlich fachlicher Passung und wissenschaftlicher Anerkennung. 5Die Veröffentlichungen müssen von dem oder der Promovierenden in Hauptautorenschaft erbracht werden. 6Hauptautorenschaft bedeutet die überwiegende inhaltliche Arbeit an einer wissenschaftlichen Publikation.

      (3) Die Promovierenden müssen in ein angemessenes wissenschaftliches Umfeld einer Betreuungsperson eingebunden werden.

      (4) Darüber hinaus sollen die Promovierenden in die Lehre eingebunden werden.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Schriftliche Promotionsleistung

      (1) Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. ggf. vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der oder...
      § 10 Schriftliche Promotionsleistung

      (1) Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. ggf. vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der oder des Promovierenden und, sofern dieser nicht in Deutschland liegt, zusätzlich das Geburtsland,
      9. den Tag der Einreichung der Dissertation sowie
      10. die Namen der Gutachterinnen und/oder Gutachter

      (2) 1Im Falle der publikationsbasierten Dissertation besteht diese aus
      1. mindestens drei akzeptierten (begutachteten/peer-reviewed) Veröffentlichungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, die in Hauptautorenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 6 verfasst worden sein müssen, sowie
      2. einer nicht veröffentlichten Darstellung im Umfang von mindestens 40 inhaltlichen Seiten, durch die der thematische Zusammenhang der publizierten Schriften dargelegt und die be-handelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm, 50/2024

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