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Universität Duisburg-Essen

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  • University Universität Duisburg-Essen
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudium

      (1) Zugangsvoraussetzung für die Promotion zum Dr. med. ist ein durch die Ärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Medizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
      Voraussetzung für die Promotion zum Dr. med. dent. ist ein durch die Ärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin an einer deutschen ...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudium

      (1) Zugangsvoraussetzung für die Promotion zum Dr. med. ist ein durch die Ärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Medizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
      Voraussetzung für die Promotion zum Dr. med. dent. ist ein durch die Ärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
      Pro grundständigem Studium ist nur eine Promotion möglich.

      (2) Die Gleichwertigkeit eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Examens wird angenommen, wenn aufgrund dieser Examensleistung die Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs gemäß Approbationsordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist. Bei Bewerbern, die den Studienabschluss an ausländischen Hochschulen erworben haben und nicht über eine deutsche Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs oder des zahnärztlichen Berufs verfügen, kann die Feststellung der Äquivalenz bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen über das Akademische Auslandsamt der Universität Duisburg-Essen beantragt werden.

      (3) Studierende der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, können die vorläufige Zulassung zur Promotion beantragen. Die Eintragung in die Doktorandenliste der Fakultät erfolgt in diesem Fall unter Vorbehalt. Die vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Zweiten oder den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht; der Bewerber wird dann aus der Doktorandenliste gestrichen. Mit Bestehen des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist die Bewerberin/der Bewerber endgültig zugelassen. Das Bestehen ist dem Promotionsausschuss unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises anzuzeigen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion an der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen setzt ferner voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber wenigstens zwei Semester an der Universität Duisburg-Essen für das Fach Medizin eingeschrieben war. Die beiden Semester können auch nach dem letzten Abschnitt der jeweiligen Ärztlichen Prüfung abgeleistet werden.

      (5) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Bewerberin / der Bewerber die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      § 7 Qualifizierungsphase

      (1) Im Rahmen des Promotionsverfahrens sind in der Qualifizierungsphase Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte können erbracht werden durch:
      a) Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen,
      b) Durchführung eigener Lehrveranstaltungen oder Leitung von Arbeitsgruppen,
      c) Teilnahme an Konferenzen mit eigenem Beitrag (z.B. 2 LP) oder
      d) andere vergleichbare Leistungen.

      (2) Die Festlegung und Fortschreibung der zu erbringenden Leistungen erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers durch den Promotionsausschuss und wird in der Promotionsvereinbarung dokumentiert.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern.
      Die Publikation von wissenschaftlichen Teilergebnissen im Laufe der Erstellung der Dissertation wird ausdrücklich begrüßt.

      (2) Die Dissertation kann als Dissertationsschrift, als kumulative Dissertation gem. Absatz 3 oder in begründeten Ausnahmefällen in publikationsbasierter Form gem. Absatz 4 vorgelegt werden. Über die ...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern.
      Die Publikation von wissenschaftlichen Teilergebnissen im Laufe der Erstellung der Dissertation wird ausdrücklich begrüßt.

      (2) Die Dissertation kann als Dissertationsschrift, als kumulative Dissertation gem. Absatz 3 oder in begründeten Ausnahmefällen in publikationsbasierter Form gem. Absatz 4 vorgelegt werden. Über die Zulassung in publikationsbasierter Form entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag vor der Entscheidung gem. §§ 9, 10. Dem Antrag sind die Publikation und eine schriftliche Erklärung der/des Betreuers/in, als auch aller Koautoren/innen, aus der eine detaillierte Beschreibung des von dem/der Doktoranden/in geleisteten Beitrages hervorgeht, sowie dass dieser den überwiegenden und wesentlichen Teil der Arbeit ausmacht, beizufügen.

      (3) Die Dissertation kann in kumulativer Form eingereicht werden, wenn der Doktorand zwei oder mehr wissenschaftliche Veröffentlichungen (Originalarbeiten) mit mindestens einer Veröffentlichung (Originalarbeit) als Erstautor/in aufweisen kann und
      a) die Veröffentlichungen als Originalarbeiten in einer international anerkannten, begutachteten und in PubMed oder Web of Science gelisteten Fachzeitschrift erfolgt sind, oder zur Veröffentlichung angenommen wurden,
      b) eine schriftliche Erklärung aller Koautoren vorliegt, aus der eine detaillierte Beschreibung des von dem Doktoranden geleisteten, abgrenzbaren Beitrages hervorgeht, und aus der ebenso hervorgeht, dass dieser den Teil der Arbeit selbständig geleistet hat,
      c) die Veröffentlichungen nicht länger als maximal drei Jahre zurückliegen.
      In Promotionsverfahren mit vorläufiger Zulassung kann der Promotionsausschuss in begründeten Fällen eine längere Zeitspanne zulassen.

      (4) Die Dissertation kann in publikationsbasierter Form vorgelegt werden, wenn der Doktorand mindestens eine herausragende wissenschaftliche Veröffentlichung (Originalarbeit) in ungeteilter Erstautorenschaft aufweisen kann und
      a) die Veröffentlichung als Originalarbeit in einer international anerkannten, begutachteten und in PubMedoder Web of Science gelisteten Fachzeitschrift erfolgt ist oder zur Veröffentlichung angenommen ist.
      b) die Veröffentlichung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
      In Promotionsverfahren mit vorläufiger Zulassung kann der Promotionsausschuss in begründeten Fällen eine längere Zeitspanne zulassen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudium
      ...
      (5) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Bewerberin / der Bewerber die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltu...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudium
      ...
      (5) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Bewerberin / der Bewerber die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 18.04.2018
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt 88/2020, S. 689 f.
    • Source Verkündungsblatt 42/2018, S. 189 ff.
    • Last amended 11.09.2020

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