Auszug aus der Promotionsordnung
I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
§ 2
(1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhoch- schulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an ...
I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
§ 2
(1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhoch- schulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an einer anderen deutschen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.
(2) Die Zulassung zur Promotion nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium der Rechtswissenschaften setzt voraus:
1. die Ablegung der ersten Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit gehobenem Prädikat (mindestens „vollbefriedigend“) oder einer nach Art und Prädikat gleichwertigen Prüfung,
2. ein mindestens zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, das auch aus Promotionsstudien (§ 5) bestehen kann,
3. die Annahme zur Betreuung der Dissertation durch einen Hochschullehrer des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs zu Beginn der Promotionsstudien und 4. die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar mit Referat an dieser oder an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät.
(3) Über die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung im Fach Rechtswissenschaft an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie diese Prüfung mit gehobenem Prädikat bestanden oder an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn den Grad des Masters im Deutschen Recht mit gehobenem Prädikat (mindestens „magna cum laude“) erlangt haben. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit im Ausland erbrachter Leistungen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, oder es können zur Feststellung der Gleichwertigkeit Kenntnisprüfungen zumindest im Fachgebiet der Dissertation und einem weiteren Rechtsgebiet erfolgen; der Promotionsausschuss entscheidet über Anzahl, Gegenstand und Form der Prüfungen und bestellt die jeweiligen Prüfer.
(5) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung in einem anderen Studiengang an einer Universität abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie an einer deutschen Universität drei den Leistungsnachweisen der Übungen gleichwertige Leistungsnachweise auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts erworben haben.
(6) Vom Erfordernis der Ablegung der ersten Prüfung mit gehobenem Prädikat (Abs. 2 Nr. 1) kann der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag des Betreuers Befreiung erteilen, wenn der Bewerber die erste oder zweite juristische Prüfung mit „befriedigend“ (mindestens 7,5 Punkte) abgelegt und ein Schwerpunktseminar an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät mit mindestens „vollbe- friedigend“ oder ein sonstiges rechtswissenschaftliches Seminar mit mindestens „gut“ absolviert oder den Grad eines Magister legum erworben hat. Die zu begründenden Ausnahmeanträge müssen den Mitgliedern des Promotionsausschusses spätestens eine Woche vor Beschlussfassung vorliegen.
(7) Der Promotionsausschuss kann gestatten, dass das zweisemestrige Studium (Abs. 2 Nr. 2) durch ein Studium als Gasthörer nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann er von diesem Erfordernis ganz befreien.
(8) In sonstigen Fällen kann von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen durch Beschluss des Promotionsausschusses Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung von der Prädikatsnote über Abs. 6 hinaus ist ausgeschlossen. Der Ausnahmeantrag ist vom Betreuer zu begründen und vor der Annahme des Bewerbers (Abs. 2 Nr. 3) zu stellen. Treten Umstände, die die Notwendigkeit einer Ausnahme nach diesem Absatz begründen, erst nach Annahme des Bewerbers ein oder werden diese unverschuldet erst nachträglich bekannt, so ist der Ausnahmeantrag unverzüglich nachzuholen.
(9) Nicht zur Promotion gemäß § 2 Abs.1 zugelassen werden Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen haben oder bei denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad entzogen werden kann.
§ 3
(1) Fachhochschulbewerber werden zu Promotionsstudien und zur Promotion nur nach einem erfolgreich abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studiengang in einem Fach mit dem Schwerpunkt Recht zugelassen; der Studiengang muss mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung abgeschlossen sein. Bewerber mit einem Masterabschluss haben der Bewerbung zusätzlich erbrachte Forschungsleistungen beizufügen, die auch in Beiträgen zu forschungsbezogenen Seminaren bestehen können.
(2) Die Zulassung von Fachhochschulbewerbern mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfolgt zunächst zu Promotionsstudien von dreisemestriger Dauer. Nach drei Semestern hat der Be-werber die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfungen in den drei Pflichtfächern im Sinne des § 5 Absatz 1 der Zwischenprüfungsordnung vom 11. Mai 2023 und aus einem Seminar im Fachgebiet der Dissertation zu erbringen. Der Bewerber darf die Promotionsstudien um ein Semester verlängern. Die Zulassung zu den Promotionsstudien setzt die Erklärung eines Hochschullehrers des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs voraus, den Bewerber zu betreuen.
(3) Die Leistungsnachweise aus den Promotionsstudien müssen bei den Übungen einen Notendurchschnitt von mindestens 10 Punkten aufweisen; dabei werden Hausarbeit und (beste) Klausur wie 3:1 bewertet. Das Seminar muss mit der Note „gut“ bewertet sein. Wenn der betreuende Hochschullehrer die Zulassung zur Promotion nach Vorlage solcher Leistungsnachweise befürwortet, ist der Bewerber zuzulassen.
(4) Die Bewerbung um die Zulassung zu Promotionsstudien und zur Promotion (Abs. 1) ist an den Promotionsausschuss zu richten.
§ 5 Mit der Zulassung zur Promotion kann auf Antrag zugleich die Zulassung zu Promotionsstudien erfolgen. Die Promotionsstudien begleiten die Dissertation und bereiten auf die Promotionsprüfung vor. Sie vermitteln vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, Forschung selbständig zu planen, durchzuführen, die gewonnenen Ergebnisse vor fachkundigem Publikum vorzutragen, zu verteidigen und in eine publikationsreife Form zu bringen.