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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Mainz U Fachbereich 01 Katholische Theologie

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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Quick Overview

  • University Otto-Friedrich-Universität Bamberg
  • Faculty / department Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... American Language and Literature; Arabic Studies; Archaeology; Classical Philology; Communication Science; English Language and Literature; European Ethnology; General Linguistics; Geography; German Studies; History; Iranian Studies; Islamic Studies; Islamische Kunstgeschichte und Archäologie; Jewish Studies; Literatur und Medien; Philosophy; Protestant Theology; Romance Studies; Slavic Studies; Turkish Studies
    American Language and Literature; Arabic Studies ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Die Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3 K/WK) in der jeweils gültigen Fassung.
      2. 1Der Nachweis eines mindestens achtsemestrigen, für das Promotionsfach einschlägigen Hauptfachstudiums an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, eines einschlägigen Studiums an einer Fachhochschule gemäß § 64 BayHSchG oder eines gleichwertigen eins...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Die Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3 K/WK) in der jeweils gültigen Fassung.
      2. 1Der Nachweis eines mindestens achtsemestrigen, für das Promotionsfach einschlägigen Hauptfachstudiums an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, eines einschlägigen Studiums an einer Fachhochschule gemäß § 64 BayHSchG oder eines gleichwertigen einschlägigen Studiums an einer ausländischen Hochschule. 2Dabei oder im Rahmen eines Promotionsstudiums sollen mindestens zwei Semester an der Universität Bamberg durchgeführt worden sein; der Promotionsausschuss kann von diesem Erfordernis Ausnahmen zulassen. 3Von diesem Erfordernis ist abzusehen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin Mitglied eines strukturierten Doktorandenprogramms oder aus sonstigen Gründen Mitglied der Universität ist. 4Über die Einschlägigkeit des Studiums entscheidet der Promotionsausschuss.
      a) Der Nachweis dieses Studiums wird von Absolventen und Absolventinnen eines gestuften Studiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule in der Regel durch Vorlage des Masterzeugnisses erbracht, von Absolventen anderer Studiengänge in der Regel durch das Bestehen einer universitären Diplomprüfung, einer Prüfung für das Lehramt oder einer Magisterprüfung bzw. einer vergleichbaren Prüfung.

      b) 1Doktorandinnen und Doktoranden, die eine Lehramtsprüfung in einem sechs- oder siebensemestrigen Studium abgelegt haben, müssen zusätzliche Studienleistungen im Promotionsfach und in zwei Nebenfächern (vgl. Anhang 1) nachweisen. 2Über den Umfang der zusätzlichen Leistungen (mindestens die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen des Hauptfaches und an je einer Lehrveranstaltung der Nebenfächer) entscheidet der Promotionsausschuss.
      c) Für die Promotion im Fach Wirtschafts- und Innovationsgeschichte gelten sowohl das Studium der Geschichtswissenschaft als auch der Wirtschaftswissenschaften bzw. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gleichermaßen als einschlägig.

      d) Das Promotionsfach ‚Interdisziplinäre Humanwissenschaften‘ ist für Promovierende gedacht, die eine thematisch interdisziplinär angelegte, in der Regel kooperative Promotion (mit Betreuerin bzw. Betreuer aus der Fakultät Humanwissenschaften an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg) anstreben und Studiengänge abgeschlossen haben, die an der Universität Bamberg nicht studierbar sind. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss auf Basis eines Antrags auf Wechsel des Hauptfaches nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.

      3. 1Die in Abs. 1 Nr. 2a genannten Prüfungen müssen jeweils mindestens mit der Note „gut“ bestanden sein. 2Über Ausnahmen vom Erfordernis der Note „gut“ entscheidet der Promotionsausschuss. 3Eine Ausnahme kann insbesondere dann gewährt werden, wenn in der ent-sprechenden Prüfung im Promotionsfach überdurchschnittliche schriftliche Leistungen erbracht worden sind.
      4. Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand die beantragte oder eine gleichartige Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
      5. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Doktorandin bzw. den Doktoranden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung eines Doktorgrades unwürdig erscheinen lassen.

      (2) 1Die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand einen einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen und ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium im Promotionsfach und in zwei aus dem Fächerkatalog (vgl. Anlage 1) zu wählenden Nebenfächern absolviert hat. 2Über Ausnahmen von der geforderten Prüfungsgesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss unter Anlegung eines fachspezifisch besonders strengen Maßstabs. 3Über den Umfangder im Rahmen des Promotionsstudiums zu erbringenden Leistungen entscheidet der Promoti-onsausschuss. 4Mindestens muss die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren im Promotionsfach und an je einem Seminar in jedem Nebenfach sowie an je einer weiteren Lehrveranstaltung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern nachgewiesen werden. 5Das Promotionsstudium muss an der Universität Bamberg absolviert werden; der Promotionsausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen.

      (2) Das Thema /die Thematik und die Form (nach § 8 Abs. 3 Satz 1) der Dissertation soll mit einer prüfungsbefugten Lehrperson, die in der Regel die Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden übernimmt, vereinbart werden.

      (3) 1Die Dissertation ist entweder als mon...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen.

      (2) Das Thema /die Thematik und die Form (nach § 8 Abs. 3 Satz 1) der Dissertation soll mit einer prüfungsbefugten Lehrperson, die in der Regel die Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden übernimmt, vereinbart werden.

      (3) 1Die Dissertation ist entweder als monographische Einzelschrift oder publikationsbasiert vorzulegen. 2Für publikationsbasierte Dissertationen gilt, dass bei Publikationen mit mehreren Autoren der Eigenanteil auszuweisen ist und dass die inhaltliche Zusammengehörigkeit der Publika-tionen durch eine separat beizugebende Darstellung des Standes der Forschung und der eigenen Beiträge zu dokumentieren ist. 3Im Folgenden werden alle Formen der Dissertationsleistung vereinfachend unter dem Begriff Dissertation subsumiert.

      (4) Durch Berufung an eine andere Universität ausgeschiedene Mitglieder der in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten können nach ihrem Ausscheiden vorher angenommene Doktorandinnen und Doktoranden weiter betreuen.

      (5) 1Wird eine Dissertation von einer prüfungsbefugten Lehrperson betreut und kann diese die Arbeit nicht mehr weiterbetreuen, so sorgt der Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden für eine Weiterbetreuung der Arbeit. 2Bis eine neue Betreuerin bzw. ein neuer Betreuer gefunden worden ist, übernimmt der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses die Betreuung der Arbeit.

      (6) 1Die eingereichte schriftliche Fassung der Dissertation muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und soll eine Zusammenfassung enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 2Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 geforderte Erklärung ist als letzte Seite den schriftlichen Exemplaren der Dissertation anzufügen und zu unterschreiben. 4Das Deckblatt muss auf Vorder- und Rückseite dem durch den Promotionsausschuss beschlossenen und auf der Homepage des Promotionsausschusses bereitgestellten Musterexemplar entsprechen.

      (7) Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation eingereicht, so kann anstelle der maschinengeschriebenen Exemplare die entsprechende Anzahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten.

      (8) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Der Promotionsausschuss kann von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung in der gewählten anderen Sprache möglich ist. 3In diesem Fall ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • II. Abschnitt
      Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten

      § 21 Voraussetzungen

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden (Promotionsvereinbarung) besteht...
      II. Abschnitt
      Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten

      § 21 Voraussetzungen

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden (Promotionsvereinbarung) besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 3 entspricht und
      2. die Doktorandin bzw. der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen beider Universitäten erfüllt.

      (3) Die Verfahrensabwicklung liegt bei der Universität, bei der die Dissertation vorgelegt wird.

      (4) 1Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Universität stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 22 Betreuung, Annahme oder Ablehnung der Dissertation

      (1) 1Soll die Dissertation an der Universität Bamberg vorgelegt werden, so wird sie durch eine bzw. einen zur Abnahme von Promotionen befugte Hochschullehrerin bzw. befugten Hochschulleh-rer und eine solche bzw. einen solchen der ausländischen Universität betreut. 2Die nähere Ausge-staltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.

      (2) Wurde die Dissertation in Bamberg gemäß § 11 Abs. 4 angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfah-rens übermittelt.

      (3) 1Verletzt die Doktorandin bzw. der Doktorand die Promotionsvereinbarung in grober Weise, so entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden sowie der Betreuerin bzw. des Betreuers über eine Rücknahme der Zulassung zur Promotion. 2Der Promotionsausschuss orientiert sich in seiner Entscheidung an den vom Senat der Universität Bamberg beschlossenen „Forderungen guter wissenschaftlicher Praxis“ sowie an der Ordnung zur Regelung des Verfahrens bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Wissenschaft.

      (4) 1Erteilt die ausländische Universität die Zustimmung nach Abs. 2 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung nach § 12 statt. 2Dazu beruft die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die ausländische Betreuerin bzw. den ausländischen Betreuer als Mit-glied in die Prüfungskommission. 3Die mündliche Prüfung kann in Form einer Disputation oder eines Rigorosums stattfinden. 4Die nähere Ausgestaltung regelt die zwischen der Universität Bamberg und der ausländischen Universität getroffene Vereinbarung.

      (5) 1Ist die Dissertation an der Universität Bamberg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der ausländischen Universität verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (6) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der Universität Bamberg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Universität Bamberg die Zustimmung nach Abs. 5 Satz 1 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In diesem Fall muss in der Regel mindestens die Betreuerin bzw. der Betreuer der Universität Bamberg dem die mündliche Prüfungen abneh-menden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören.

      (7) Ist die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, verweigert jedoch die Universität Bamberg die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen der ausländischen Universität fortgesetzt.

      § 23 Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von beiden Universitä-ten eine gemeinsame Urkunde gemäß Anlage 4 ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Universitäten treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Urkunde darstellen.

      (3) 1Aus der gemeinsamen Urkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den akademischen Grad der bzw. des Dr. phil. und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Dr.-Grad zu führen. 2Beide Grade dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 21 Abs. 4. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Im Fall einer gemeinsamen Doktor-Urkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 24 Drucklegung und Pflichtexemplare

      (1) 1Für eine an der Universität Bamberg vorgelegte Dissertation gelten die Bestimmungen des § 15, für eine an einer ausländischen Universität vorgelegten Dissertation die dortigen Bestimmungen sowie die in der Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Festlegungen für die der jeweils anderen Universität zustehenden Exemplare. 2Die Universitätsbibliothek Bamberg erhält in jedem Fall mindestens ein Exemplar der Dissertation.

      (2) Beiden Universitäten ist je ein Exemplar der Dissertation für deren Prüfungsakten abzuliefern.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 15.03.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Veröffentlichung der Universität Bamberg 2023
    • Source Amtliche Veröffentlichungen 2010
    • Last amended 22.09.2023
  • University Portrait
    „The University of Bamberg is both old and young. Future-oriented structures and facilities might suggest a recent foundation – but it has a long history and maintains its commitment to its tradition to this day”
    Prof. Dr. Kai Fischbach
    President of the University of Bamberg
    Image: Students sitting on the banks of the Main, Bamberg in the background.
    A modern university with a long tradition

    Since the 17th century, the University of Bamberg has seen itself explicitly as a "House of Wisdom". It was founded in 1647 by Prince-Bishop Melchior Otto Voit of Salzburg as a centre for contemporary humanistic education. Today, it houses four faculties: Humanities; Social Sciences, Economics and Business Administration; Human Sciences and Education; and Information Systems and Applied Computer Science. The University of Bamberg promotes networking and partnerships with numerous foreign universities and research institutions. Each year, over 500 students take advantage of opportunities to study at one of the more than 300 partner universities in over 60 countries. Visiting professorships enable intensive model and knowledge transfer to Bamberg. In 2005, the University of Bamberg was awarded the Family-Friendly University Audit Certificate, and was most recently re-certified in 2021.  

    Icon: uebersicht
    The excellent promotion of our young academics throughout the course of their studies and research careers is central to our philosophy.
    Icon: uebersicht
    We promote networking and partnerships with numerous foreign universities and research institutions.
    A state-of-the-art education in a World Heritage Site

    Students can choose from roughly 100 Bachelor's, Master's and teacher training programmes as well as numerous modules for modular study programmes. Motivating students to think and work independently is a core tenet. Transfer from the theoretical to the practical is achieved through seminars, exercises or integrated internships designed for this purpose. Nearly all degree programmes in Bamberg can also be studied part-time. In recent decades, service processes and IT systems at the University of Bamberg have undergone large-scale modernisation. As a result, students can expect state-of-the-art studies – even on the historic campus of the World Heritage Site. 

    Icon: studium
    Students can choose from roughly 100 Bachelor's, Master's and teacher training programmes.
    Icon: studium
    Motivating students to think and work independently is a core tenet.
    Excellent research – interdisciplinary and international

    Interdisciplinary and international networking are key strengths of the University of Bamberg. Excellent interdisciplinary research oriented towards international standards is a core characteristic of the University's profile in four particular areas: Digital Humanities, Social Sciences and Human Sciences with close cooperation between computer scientists and the University's other subjects; Empirical Social Research on Education and Labour with an emphasis on empirical educational research; Analysis and Preservation of Cultural Heritage with close cooperation between heritage conservation studies, computer science and art history; and Medieval Culture and Society, in which various fields of the humanities and cultural studies cooperate. Researchers work closely with the University's two affiliated institutes: the Leibniz Institute for Educational Trajectories (LIfBi) and the State Institute for Family Research at the University of Bamberg (ifb).

    „Our research endeavours will continue to develop dynamically – among other things through the cooperation of computer science with other departments and the dissemination of knowledge into the region.”
    Prof. Dr. Thomas Saalfeld
    Vice President for Research and Early-career Scholars of the University of Bamberg
    Icon: forschung
    Interdisciplinary and international networking are key strengths.
    Icon: forschung
    Excellent interdisciplinary research oriented towards international standards is a core characteristic.
    Image: Student in the library of the University of Bamberg
    Image: Closeup glowing light bulb with many pencils

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