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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Mainz U Fachbereich 01 Katholische Theologie

Technische Universität Bergakademie Freiberg

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Quick Overview

  • University Technische Universität Bergakademie Freiberg
  • Faculty / department Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau
  • Degree
    ... Geoengineering/Mining Engineering; Geology/Paleontology; Geophysics; Mine Surveying and Geodesy
    Geoengineering/Mining Engineering; Geology/Paleontology ...
  • Subjects Geosciences/Earth sciences, general; Mining, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden,
      1. a) wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat oder
      b) wer einen Bachelorgrad mit einer mindestens 6-semestrigen Regelstudienzeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit her-ausragenden Erfolg abgeschlossen hat und das Eignungsfeststellungsver-fa...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden,
      1. a) wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat oder
      b) wer einen Bachelorgrad mit einer mindestens 6-semestrigen Regelstudienzeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit her-ausragenden Erfolg abgeschlossen hat und das Eignungsfeststellungsver-fahren nach § 5 absolviert hat und
      2. bei welchem ein erfolgreicher Abschluss der Promotion als wahrscheinlich er-achtet wird und
      3. der gemäß § 7 eine Absichtserklärung mit den weiteren erforderlichen Unter-lagen eingereicht hat, soweit dieser Paragraph im Folgenden nichts Anderes regelt.

      (2) Für Absolventen eines Masterstudienganges oder eines Diplomstudienganges einer Fachhochschule kann die Promotion im Rahmen eines kooperativen Verfahrens zwischen der TU Bergakademie Freiberg und der Fachhochschule (§ 6) durchgeführt werden.

      (3) Bei Antragstellern mit einem ausländischen Hochschulstudienabschluss ent-scheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen und Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

      (4) Um sicherzustellen, dass das Promotionsziel erreicht wird, kann der Fakultätsrat Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen insbesondere bei interdisziplinären Dissertationen und die Schaffung der sprachlichen Voraussetzungen für die Fertigung der Dissertation erteilen. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (5) Wenn der Antragsteller mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium nach Absatz 1 den Doktorgrad eines Wissenschaftsgebietes anstrebt, der nicht seinem Hochschulabschluss entspricht, legt der Fakultätsrat auf Vorschlag des Betreuers fest, ob und welche Prüfungen in den Kernfächern des betreffenden Studienganges vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind.

      § 5 Eignungsfeststellungsverfahren für Inhaber des Bachelorgrades

      (1) Das Eignungsfeststellungsverfahren soll feststellen, dass Inhaber eines Bachelorgrades in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich über dieselbe Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verfügen, wie dies bei einem Inhaber eines forschungsorientierten Mastergrades oder universitären Diplomgrades angenommen wird, bzw. es soll diese Befähigung schaffen.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren beginnt mit der Feststellung des Fakultätsrates, welche Leistungen vor der Zulassung zur Promotion zu erbringen sind. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen beträgt mindestens zwei Semester (60 Leistungspunkte) und darf vier Semester (120 Leistungspunkte) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rektorates oder einer vom Rektorat beauftragten Kommission. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen soll durch eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung der persönlichen Eignung des Bewerbers ermittelt werden. Dabei sind insbesondere die Art und Ausgestaltung (z. B. Regelstudienzeit) des Bachelorstudienganges zu berücksichtigen; bei ausländischen Bachelorstudiengängen sind die Äquivalenzabkommen und die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und die in das deutsche Notensystem umgerechnete Abschlussnote angemessen zu berücksichtigen. Dem Inhaber eines Bachelorgrades kann zusätzlich aufgegeben werden im Rahmen einer strukturierten Doktorandenausbildung gemäß Beschluss des Fakultätsrates oder in einem Promotionskolleg der TU Bergakademie Freiberg zu promovieren.

      § 6 Kooperative Promotionsverfahren
      (1) Dem kooperativen Promotionsverfahren soll eine Vereinbarung zwischen zwei Hochschullehrern, welche von dem zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule bzw. der Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau beauftragt werden, zu Grunde liegen.

      (2) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates. An der Beratung über die Vereinbarung sollen beide Hochschullehrer teilnehmen.

      (3) Die Dissertation soll von einem Hochschullehrer der Fakultät für Geowissenschaf-ten, Geotechnik und Bergbau der TU Bergakademie Freiberg allein oder mit einem Hochschullehrer einer Fachhochschule gemeinsam betreut werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Promotionsleistungen

      (1) Die Promotion besteht aus den Teilleistungen:
      1. Dissertation,
      2. Rigorosum oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer strukturierten Doktorandenausbildung gemäß § 15 und
      3. öffentliche Verteidigung der Dissertation.

      (2) Die Dissertation ist eine vom Antragsteller selbst verfasste wissenschaftliche Arbeit auf einem Wissenschaftsgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird. Mit der Dissertation weist der Antragste...
      § 11 Promotionsleistungen

      (1) Die Promotion besteht aus den Teilleistungen:
      1. Dissertation,
      2. Rigorosum oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer strukturierten Doktorandenausbildung gemäß § 15 und
      3. öffentliche Verteidigung der Dissertation.

      (2) Die Dissertation ist eine vom Antragsteller selbst verfasste wissenschaftliche Arbeit auf einem Wissenschaftsgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird. Mit der Dissertation weist der Antragsteller seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien oder Methoden darstellen. Ergebnisse der Dissertation können im Einvernehmen mit dem Betreuer vor Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht werden. Nach Empfehlung des Betreuers kann die Dissertation publikationsbasiert bzw. kumulativ eingereicht werden. Die formalen Anforderungen an die publikationsbasierte bzw. kumulative Dissertation regelt das entsprechende Merkblatt der Fakultät. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen (Titelblatt gemäß Anlage 1). Wird durch Beschluss des Fakultätsrates eine andere Fremd-sprache zugelassen, ist eine deutsch- oder englischsprachige Kurzfassung der Dissertation im Umfang von sechs bis zwölf Seiten Bestandteil der Dissertation.
      ...
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Cotutelle de thèse

      (1) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität/Fakultät im Rahmen dieser Promotionsordnung setzt den Abschluss von Vereinbarungen der TU Bergakademie Freiberg mit der ausländischen Universität/Fakultät, in welcher die Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau oder einzelne ihrer Hochschullehrer beteiligt sind, und die Zulassung des Bewerbers zur Promotion an beiden Universitäten voraus.

      (2) Die Vereinbarungen ...
      § 20 Cotutelle de thèse

      (1) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität/Fakultät im Rahmen dieser Promotionsordnung setzt den Abschluss von Vereinbarungen der TU Bergakademie Freiberg mit der ausländischen Universität/Fakultät, in welcher die Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau oder einzelne ihrer Hochschullehrer beteiligt sind, und die Zulassung des Bewerbers zur Promotion an beiden Universitäten voraus.

      (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 müssen insbesondere regeln:
      1. die Betreuer der Doppelpromotion auf Seiten beider Universitäten,
      2. die Mindestdauer von Forschungsaufenthalten an beiden Universitäten,
      3. die Modalitäten zum Zusammenwirken beider Universitäten/Fakultäten bei der Beurteilung der Promotionsleistungen und
      4. die Art und Weise der Beurkundung der erfolgreichen Promotion sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Titel.

      (3) Die Vereinbarungen können vorsehen, dass an der ausländischen Universität erbrachte Leistungen anerkannt werden und eine gemeinsame Prüfungskommission gebildet wird.

      (4) Ferner kann vereinbart werden, dass die Dissertation in einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch verfasst wird, wenn eine sechs- bis zwölfseitige Kurzfassung in Englisch oder Deutsch Bestandteil der Dissertation ist. Entsprechendes gilt für das Rigorosum und die Verteidigung.

      (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete Promotionsurkunde oder es werden zwei getrennte Urkunden ausgehändigt. Aus der Urkunde oder aus den Urkunden muss sich er-geben, dass es sich um einen von den beteiligten Universitäten gemeinsam verliehenen Doktorgrad für dieselbe wissenschaftliche Leistung handelt.

      (6) Eine Dissertation, die bereits vor Beginn des gemeinsamen Promotionsverfahrens an der ausländischen Universität eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der TU Bergakademie Freiberg eingereicht werden. Dies gilt nicht, sofern eine Doppelpromotion ausdrücklich ein zeitlich gestaffeltes Verfahren vorsieht.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg 15/2020

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