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Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
  • Fakultät / Fachbereich Promotionszentrum Angewandte Informatik (PZAI)
  • Promotionsfach / fächer
    ... Elektronik und Informationstechnik; Informatik; Mathematik
    Elektronik und Informationstechnik; Informatik ...
  • Sachgebiet(e) Elektrotechnik; Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Angewandte Informatik“ muss die Kandidatin oder der Kandidat einen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO überdurchschnittlichen Studienabschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem informatischen oder einem anderen ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang nachweisen. 2Als Studienabsc...
      § 6 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Angewandte Informatik“ muss die Kandidatin oder der Kandidat einen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO überdurchschnittlichen Studienabschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem informatischen oder einem anderen ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang nachweisen. 2Als Studienabschluss in einem Staatsexamensstudiengang kommt ausschließ-lich eine bestandene Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht. 3Die Entscheidung darüber, ob die in Satz 1 geforderten Abschlüsse in ausreichendem Maß einschlägig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO sind, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) Die Überdurchschnittlichkeit eines Studienabschlusses im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Abschluss mit mindestens der Gesamt-abschlussnote „gut“ (bis einschließlich 2,5) nachgewiesen werden kann.

      § 7 Promotionseignungsprüfung

      (1) In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt.

      (2) In folgenden Fällen lässt der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zu einer Promotionseignungsprüfung zu:
      • ein für das Promotionsvorhaben nicht einschlägiges Fachgebiet;
      • die Notengrenze wurde nicht erreicht;
      • ausländische Abschlüsse, deren Anerkennungsfähigkeit nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

      (3) 1Promotionseignungsprüfungen werden mindestens einstündig mündlich abgehalten, wobei die mündliche Prüfung einen etwa 20-minütigen Fachvortrag der Kandidatin oder des Kandidaten zu dem geplanten Promotionsthema enthält. 2Die Kandidatin oder der Kandidat kann dem Promotionsausschuss für die mündliche Eignungsprüfung Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüferinnen oder Prüfer besteht nicht. 3Der Prüfungstermin wird der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.

      (4) 1Mindestens zwei professorale Mitglieder des Promotionszentrums werden durch den Promo-tionsausschuss als Prüferinnen oder Prüfer bestellt. 2Sie beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis schriftlich mit. 3Das Ergebnis lautet: „geeignet“ oder „nicht geeignet“; die Promotionseignungsprüfung gilt dann als bestanden, wenn beide Prüferinnen oder Prüfer die Leistung als „geeignet“ bewertet haben.

      (5) 1Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. 2Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfenden und der oder des Geprüften sowie besondere Vorkommnisse.

      (6) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können einmal wiederholt werden.

      (7) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für die Annahme zur Promotion gemäß § 20 RPromO höchstens fünf Jahre lang gültig.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Pflichtangaben auf dem Titelblatt
      Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. gegebenenfalls vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der od...
      § 9 Pflichtangaben auf dem Titelblatt
      Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. gegebenenfalls vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der oder des Promovierenden und, sofern dieser nicht in Deutschland liegt, zusätzlich das Geburtsland sowie
      9. das Datum der Einreichung der Dissertation.

      § 10 Publikationsbasierte Dissertation

      (1) 1Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation). 2Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus 1. mindestens drei bereits in wissenschaftlich anerkannten Veröffentlichungsmedien mit unabhängiger Begutachtung publizierten oder zur Publikation angenommenen Aufsätzen, die die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich in Hauptautorenschaft gemäß der Sätze 8 und 9 verfasst hat, sowie
      2. einer nicht vorveröffentlichten Darstellung von mindestens 40 inhaltlichen Seiten, durch die der thematische Zusammenhang der Publikationen dargelegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.
      3Als wissenschaftlich anerkannt gelten regelmäßig Veröffentlichungsmedien, die zum Zeit-punkt der Publikation im CORE-Ranking mit mindestens A bewertet werden oder im Elsevier Scopus in der Liste des obersten Quartils (Q1) in einer für das Gebiet der Promotion im Rahmen des Promotionszentrums passenden Kategorie geführt werden. 4Abweichend von Satz 3 kann auf Antrag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers der Promotionsausschuss Ausnahmen genehmigen und auch Aufsätze in anderen Veröffentlichungsmedien zulassen. 5Bei verwendeten Publikationen in Mitautorenschaft ist die Urheberschaft an den einzelnen Teilen von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie von den Mitautorinnen und/oder Mitautoren schriftlich zu bestätigen. 6Im Falle von Publikationen mit Autorenbeitragserklärung („author contribution statement“), aus der der Eigenanteil der Autorinnen und/oder Autoren eindeutig hervorgeht, kann auf die Erklärung nach Satz 5 verzichtet werden. 7Im Falle der Unmöglichkeit oder Verweigerung beteiligter Autorinnen und Autoren, eine Beitragserklärung abzugeben, kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers die vorliegenden Erklärungen anderer beteiligter Autorinnen und Autoren als ausreichend erklären. 8Eine Hauptautorenschaft liegt vor, wenn entweder die Kandidatin oder der Kandidat Erstgenannte oder Erstgenannter der Liste der Autorinnen und/oder Autoren der Veröffentlichung ist oder sich mehrere zuvorderst genannte Autorinnen und/ oder Autoren die Hauptautorenschaft in einer offiziellen Bestätigung teilen. 9In diesem Fall wird die Veröffentlichung gemäß dem Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten anteilig gezählt.

      (2) Der Promotionsausschuss kann den Nachweis nach Abs. 1 Satz 5 und 6 auch für Mono-grafien verlangen, wenn diese publikationsbasierte Aspekte aufweisen.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 16.05.2024
  • Hochschulporträt
    „Wir pflegen an der OTH Regensburg einen respekt- und vertrauensvollen Umgang mit den Studierenden. Wir stehen für kulturelle Vielfalt. Und wir haben einen Campus, auf dem es sich gut lernen und leben lässt.”
    Prof. Dr.-Ing. Ralph Schneider
    Präsident der OTH Regensburg
    Foto: Studierende der Fakultät Informatik und Mathematik arbeiten an einem Modell
    Lernen und Leben auf einem wunderschönen Campus

    Ein Studium an der OTH Regensburg macht fit für eine erfolgreiche berufliche Karriere. Das Studium ist sehr praxisnah und das verpflichtende Praxissemester verschafft den Studierenden zusätzliche wertvolle Einblicke und Kontakte in die Arbeitswelt. Die OTH Regensburg hat ein enges Netzwerk mit den Arbeitgebern in der Region. Viele mittelständische und große Unternehmen und Institutionen bieten sehr gute Jobaussichten.

    Die OTH Regensburg besitzt außerdem einen wunderschönen Campus mit See, eine supermoderne Bibliothek und eine tolle Mensa. Das Studierendenhaus können die Studierenden zum Lernen und für Veranstaltungen nutzen. Weitere Servicestellen wie der Career Service oder das Akademische Auslandsamt helfen dabei, einen Auslandsaufenthalt zu planen oder eine überzeugende Bewerbung zu erstellen.

    Der Campus der OTH Regensburg liegt altstadtnah, nur 15 Minuten fußläufig von der quirligen Innenstadt mit vielen Geschäften, Lokalen und Bars entfernt.

    Icon: uebersicht
    zentral gelegene Hochschule mit großem Serviceangebot für Studierende
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von enger Vernetzung der OTH mit Arbeitgebern
    Studieren an der OTH Regensburg: Da ist für jeden etwas dabei!

    Studieren kann man an der OTH Regensburg letztlich alles: Technische Fächer, Wirtschaft- oder Sozialwissenschaften, viele Gesundheitsstudiengänge aber auch Architektur und Industriedesign bietet die OTH Regensburg an. So ziemlich jeder Studiengang an der OTH Regensburg kann auch dual, also in Verbindung mit einer Ausbildung oder einem Praktikum studiert werden.

    Icon: studium
    bietet praxisnahes Studium mit verpflichtendem Praxissemester
    Icon: studium
    viele Studiengänge sowohl in Vollzeit als auch dual studierbar
    OTH Regensburg fördert Promovenden

    Geforscht wird an der OTH Regensburg an den Leitthemen Energie und Mobilität, Information und Kommunikation, Lebenswissenschaften und Ethik, Produktion und Systeme sowie Gebäude und Infrastruktur und den Querschnittsthemen Sensorik und Digitalisierung.

    An der OTH Regensburg kann kooperativ promoviert werden; kooperativ, weil das nur gemeinsam mit einer Universität geht. Jegliche Unterstützung seitens der OTH Regensburg ist dafür garantiert, zum Beispiel gibt es für Promovenden ein spezielles Doktorandenseminar.

    Icon: forschung
    forscht an fünf Leitthemen und einem Querschnittsthema
    Icon: forschung
    bietet kooperative Promotionen und Doktorandenseminare
    Foto: Studierende der Fakultät Informatik und Mathematik arbeiten an einem Modell
    Foto: Dozent erläutert den Studierenden im Labor den Versuchsaufbau
    Foto: Studierende der Fakultät Architektur sitzen vor ihren Laptops und einem Modell und arbeiten an einer Projektarbeit

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