Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Pflichtangaben auf dem Titelblatt
Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
1. den Titel der Dissertation,
2. gegebenenfalls vorhandene Untertitel,
3. den angestrebten Doktorgrad,
4. den Namen des Promotionszentrums,
5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
8. den Geburtsort der od...
§ 9 Pflichtangaben auf dem Titelblatt
Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
1. den Titel der Dissertation,
2. gegebenenfalls vorhandene Untertitel,
3. den angestrebten Doktorgrad,
4. den Namen des Promotionszentrums,
5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
8. den Geburtsort der oder des Promovierenden und, sofern dieser nicht in Deutschland liegt, zusätzlich das Geburtsland sowie
9. das Datum der Einreichung der Dissertation.
§ 10 Publikationsbasierte Dissertation
(1) 1Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation). 2Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus 1. mindestens drei bereits in wissenschaftlich anerkannten Veröffentlichungsmedien mit unabhängiger Begutachtung publizierten oder zur Publikation angenommenen Aufsätzen, die die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich in Hauptautorenschaft gemäß der Sätze 8 und 9 verfasst hat, sowie
2. einer nicht vorveröffentlichten Darstellung von mindestens 40 inhaltlichen Seiten, durch die der thematische Zusammenhang der Publikationen dargelegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.
3Als wissenschaftlich anerkannt gelten regelmäßig Veröffentlichungsmedien, die zum Zeit-punkt der Publikation im CORE-Ranking mit mindestens A bewertet werden oder im Elsevier Scopus in der Liste des obersten Quartils (Q1) in einer für das Gebiet der Promotion im Rahmen des Promotionszentrums passenden Kategorie geführt werden. 4Abweichend von Satz 3 kann auf Antrag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers der Promotionsausschuss Ausnahmen genehmigen und auch Aufsätze in anderen Veröffentlichungsmedien zulassen. 5Bei verwendeten Publikationen in Mitautorenschaft ist die Urheberschaft an den einzelnen Teilen von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie von den Mitautorinnen und/oder Mitautoren schriftlich zu bestätigen. 6Im Falle von Publikationen mit Autorenbeitragserklärung („author contribution statement“), aus der der Eigenanteil der Autorinnen und/oder Autoren eindeutig hervorgeht, kann auf die Erklärung nach Satz 5 verzichtet werden. 7Im Falle der Unmöglichkeit oder Verweigerung beteiligter Autorinnen und Autoren, eine Beitragserklärung abzugeben, kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers die vorliegenden Erklärungen anderer beteiligter Autorinnen und Autoren als ausreichend erklären. 8Eine Hauptautorenschaft liegt vor, wenn entweder die Kandidatin oder der Kandidat Erstgenannte oder Erstgenannter der Liste der Autorinnen und/oder Autoren der Veröffentlichung ist oder sich mehrere zuvorderst genannte Autorinnen und/ oder Autoren die Hauptautorenschaft in einer offiziellen Bestätigung teilen. 9In diesem Fall wird die Veröffentlichung gemäß dem Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten anteilig gezählt.
(2) Der Promotionsausschuss kann den Nachweis nach Abs. 1 Satz 5 und 6 auch für Mono-grafien verlangen, wenn diese publikationsbasierte Aspekte aufweisen.