§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines abgeschlossenen Studiums, das zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
aa) Ein Masterabschluss an einer Hochschule in Deutschland, der mit der Note
gut (mindestens 2,3) oder einer gleichwertigen Bewertung erlangt
wurde oder
bb) ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss an einer Universität
in Deutsc...
§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines abgeschlossenen Studiums, das zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
aa) Ein Masterabschluss an einer Hochschule in Deutschland, der mit der Note
gut (mindestens 2,3) oder einer gleichwertigen Bewertung erlangt
wurde oder
bb) ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss an einer Universität
in Deutschland, die mit der Note gut (mindestens 2,3) oder mit einer anderen
Note erlangt wurde, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu
den 50% Jahrgangsbesten gehört oder ein gleichwertiges Kriterium erfüllt
oder
cc) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im
Ausland, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten
Abschlüssen nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen, die aufgrund der Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gemacht werden.
b) Studienabschluss, der in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Befähigung zur Promotion berechtigt:
aa) Ein mit der Note sehr gut (mindestens 1,3) oder einer gleichwertigen
Bewertung abgeschlossenes Diplomstudium an einer Fachhochschule in
Deutschland oder
bb) ein mit der Note sehr gut (mindestens 1,3) oder einer gleichwertigen Bewertung
abgeschlossenes Bachelorstudium an einer Hochschule in Deutschland oder
cc) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im
Ausland, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten
Abschlüssen nachgewiesen werden kann.
Die besondere Befähigung wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren
eines Eignungsfeststellungsverfahrens; Näheres hierzu ist in § 8 geregelt. Die
Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt
im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz.
2. Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß der einschlägigen Regelungen der Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der gültigen Fassung.
a) Weitere Zugangsvoraussetzungen sind bei einem Dissertationsprojekt in der biblisch-theologischen Fächergruppe Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch; bei einem Dissertationsprojekt in der historisch-theologischen Fächergruppe und im Fach Dogmatik Sprachkenntnisse in Latein und Griechisch. Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage staatlicher bzw. staatlich anerkannter Zeugnisse (Latinum, Graecum, Hebraicum) belegt werden. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers klärt der Fakultätsrat, inwiefern auch andere Nachweise als Nachweise der für den Ph.D.-Abschluss im Sinne dieser Ordnung erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden können.
b) Je nach Konzeption des interdisziplinären Forschungsvorhabens (des Dissertationsprojekts) kann von bestimmten Sprachanforderungen nach Abschnitt a) auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Betreuenden in begründeten Fällen abgesehen werden bzw. auf begründeten Antrag der Betreuenden die Auflage des Nachweises weiterer Sprachkenntnisse erteilt werden. Über die Anträge entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Der Fakultätsrat prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben sind und teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.
§ 8 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Wenn ein Abschluss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) vorliegt, lässt der Fakultätsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zum Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden. Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
1. Nachweis eines erfolgreichen zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Umfang von mindestens 40 LP. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden vom Fakultätsrat auf Empfehlung mindestens einer oder eines Betreuenden gemäß Absatz 1 festgelegt. Das Studium soll im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifizierung für die angestrebte Dissertation stehen. Die Verfügbarkeit des Lehrangebots ist zu gewährleisten. Leistungen, die außerhalb des Studiengangs, welcher gemäß Absatz 1 für die Eignungsfeststellung qualifizierte, bereits absolviert wurden, und den vorgenannten Vorgaben entsprechen, können anerkannt werden. Das vertiefende Studium gilt als erfolgreich, wenn die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Für das vertiefende Studium gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung.
2. Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens durch eine erfolgreich abgeschlossene, in einem Bearbeitungszeitraum von vier Monaten erstellte wissenschaftliche Arbeit im Umfang von mindestens 20 LP, die mindestens mit der Note gut (2,0) gemäß § 17 Abs. 1 benotet wurde. Die Arbeit soll zeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber dazu in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich der Katholischen Theologie mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten. Die Arbeit soll in inhaltlichem Zusammenhang mit der angestrebten Dissertation stehen. Sie wird von den beiden Betreuerinnen oder Betreuern gemäß Absatz 1 betreut und bewertet. Die Vereinbarung des zu bearbeitenden Themas erfolgt mit einer Betreuerin oder einem Betreuer nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der Betreuenden. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note gut (2,0) bewertet, kann die Arbeit einmal mit einem neuen Thema innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
3. Nachweis vertiefter wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch eine etwa einstündige mündliche Fachprüfung. Diese bezieht sich auf das zweisemestrige vertiefende Studium gemäß Nummer 1. Die Fachprüfung wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 durchgeführt. Die Bestimmungen zur Bewertung und Benotung gemäß § 17 Abs. 1 und § 16 Abs. 3, zur Niederschrift gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 4, zur Teilnahme der zentralen Gleichstellungsbeauftragten oder der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät gemäß § 16 Abs. 5, zur Teilnahme von anderen Bewerberinnen und Bewerbern im Eignungsfeststellungsverfahren entsprechend § 16 Abs. 6sowie zur Information und zum Bescheid gemäß § 16 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden. Die Wiederholung einer nicht bestandenen
Fachprüfung ist einmal innerhalb von sechs Monaten möglich.
(3) Die besonderen Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen; § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 erfolgreich erbracht wurden, stellt der Fakultätsrat das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nicht-Bestehen. Auf § 23 Abs. 1 wird verwiesen. Die Einschreibung während des Eignungsfeststellungsverfahrens regelt der entsprechende Abschnitt über die Einschreibung von Promovendinnen und Promovenden in der Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität.