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Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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  • University Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • Faculty / department Fachbereich 02 Sozialwissenschaften, Medien und Sport
  • Degree
    ... Film Studies; Journalism; Media Management; Media Studies; Political Sciences; Psychology; Sociology; Sports Science
    Film Studies; Journalism ...
  • Subjects Media studies; Social sciences, general; Sport, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Promotion ist ein Prüfungsverfahren, das die wissenschaftliche Qualifikation in einem Fach feststellen soll. Sie setzt in der Regel einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland mit überdurchschnittlichem Resultat voraus. Als überdurchschnittlich gilt ein Studienabschluss in der Regel, sofern die Gesamtnote ‚sehr gut’ oder ‚gut’ (mind. 2,3) oder eine vergleichbare Bewertung erz...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Promotion ist ein Prüfungsverfahren, das die wissenschaftliche Qualifikation in einem Fach feststellen soll. Sie setzt in der Regel einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland mit überdurchschnittlichem Resultat voraus. Als überdurchschnittlich gilt ein Studienabschluss in der Regel, sofern die Gesamtnote ‚sehr gut’ oder ‚gut’ (mind. 2,3) oder eine vergleichbare Bewertung erzielt wurde. In besonderen Fällen können auch Bachelorabsolventinnen und -absolventen zur Promotion zugelassen werden. Einzelheiten regelt Absatz 3. Fachspezifische Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sind im Anhang geregelt.

      (2) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von an ausländischen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abgelegten Examina sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abmachungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die Gemeinsame Kommission gemäß § 2 im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Zulassung kann unter Auflagen erfolgen. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (3) An die Stelle eines Studienabschlusses gemäß Absatz 1 kann ein Bachelorabschluss oder ein als mindestens gleichwertig anerkannter Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland oder ein Diplomabschluss an einer Fachhochschule in Deutschland treten („Fast track“). Um die besondere Eignung als Promovendin oder Promovend festzustellen, sind folgende Voraussetzungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern zu erfüllen:
      a) Nachweis eines mit der Note „sehr gut” (mind. 1,5) oder gleichwertiger Qualifikation abgeschlossenen Studiums.
      b) Nachweis eines zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in dem gewählten Promotionsfach sowie der überdurchschnittlich erfolgreichen Absolvierung der im betreffenden fachspezifischen Anhang festgelegten Module. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn die Gesamtheit der Module im Durchschnitt mit mindestens der Note 1,5 abgeschlossen wurde. Die Note errechnet sich als ein nach Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Module. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für das Studium und die Prüfung gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung gemäß Anhang.
      c) In der Regel Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens durch eine erfolgreich abgeschlossene viermonatige wissenschaftliche Arbeit, die mindestens mit der Note „gut“ (2,0) gemäß § 19 Abs. 1 benotet wurde, wobei Zwischennoten zwischen 1 und 3 durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 zulässig sind (1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3). Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, ist mit der Note 5,0 (nicht ausreichend) zu bewerten. Die Arbeit soll in inhaltlichem Zusammenhang mit der angestrebten Dissertation stehen. Die Dekanin oder der Dekan bzw. die Rektorin oder der Rektor benennt Themenstellerin oder Themensteller, die Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, sowie eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter der Arbeit. Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der Prüferinnen und Prüfer. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note „gut“ (2,0) bewertet, kann die Arbeit einmal mit einem neuen Thema innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen. d) Sofern im Fachanhang geregelt, Nachweis vertiefter wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch eine etwa einstündige mündliche Fachprüfung. Diese bezieht sich auf das zweisemestrige Qualifikationsstudium gemäß Buchstabe b. Die Fachprüfung wird von mindestens zwei prüfungsberechtigten Fachvertreterinnen oder Fachvertretern durchgeführt. Die Bestimmungen gemäß § 16 sind entsprechend anzuwenden. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung ist einmal möglich. Näheres regelt der Fachanhang.
      e) Sofern als schriftliche Prüfungsleistung eine Dissertation angestrebt wird, die auf Grundlage eines Exposés erfolgte Zusage einer Prüfungsberechtigten oder eines Prüfungsberechtigten im Sinne § 1 Abs. 5, die Promotion zu betreuen.
      f) Sofern im Fachanhang gefordert, ein Empfehlungsschreiben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers.
      Weitere fachspezifische Voraussetzungen sind im Anhang geregelt. Im Übrigen gelten die Zulassungsbedingungen dieser Ordnung. Für Studierende der Masterstudiengänge an der Johannes Gutenberg-Universität gilt diese Regelung entsprechend.

      (4) Sofern der Fachanhang dies regelt, ist bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem im Anhang näher spezifizierten Niveau der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ erforderlich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Schriftliche Prüfungsleistung

      (1) Die Dissertation oder die für eine kumulative Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen müssen einen in die Zuständigkeit der Fachbereiche 02, 05, 06, 07, 09 oder 10, der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz fallenden Gegenstand behandeln.

      (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen müssen einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen.

      (3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind in sprachlich ko...
      § 10 Schriftliche Prüfungsleistung

      (1) Die Dissertation oder die für eine kumulative Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen müssen einen in die Zuständigkeit der Fachbereiche 02, 05, 06, 07, 09 oder 10, der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz fallenden Gegenstand behandeln.

      (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen müssen einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen.

      (3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind in sprachlich korrekter und einwandfreier, dem wissenschaftlichen Standard entsprechender äußerer Form vorzulegen.

      (4) Die Dissertation oder die für eine kumulative Promotion vorgelegten Veröffentlichungen sind in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers und der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans bzw. der zuständigen Rektorin oder des zuständigen Rektors. Sofern die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst wird, kann eine Zusammenfassung auf Deutsch oder Englisch verlangt werden. Weitere Einzelheiten regelt der fachspezifische Anhang.

      (5) Wird als schriftliche Promotionsleistung eine monographische Dissertation eingereicht, darf sie als Ganzes noch nicht veröffentlicht und nur in fachspezifischen Ausnahmefällen zum Teil oder in mehreren Teilen veröffentlicht worden sein. Fachspezifische Ausnahmefälle sind im Anhang geregelt. Die Dissertation darf – mit Ausnahme der Arbeit gemäß § 3 Absatz 3 Buchst. c – nicht in einem anderen Prüfungsverfahren als Prüfungsleistung vorgelegt worden sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotion und Prüfungsberechtigte
      ...
      (3) Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen kann, soweit die gesetzlichen Grundlagen dafür bestehen, ein gemeinsamer binationaler Doktorgrad verliehen werden.
      ...
      (5) Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
      ...
      c) in begründeten Fällen auch Prüfungsberechtigte anderer deutscher Hochschulen, insbesondere im Falle kooperativer Promotionsverfahre...
      § 1 Promotion und Prüfungsberechtigte
      ...
      (3) Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen kann, soweit die gesetzlichen Grundlagen dafür bestehen, ein gemeinsamer binationaler Doktorgrad verliehen werden.
      ...
      (5) Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
      ...
      c) in begründeten Fällen auch Prüfungsberechtigte anderer deutscher Hochschulen, insbesondere im Falle kooperativer Promotionsverfahren gemäß § 34 Abs. 5 HochSchG, Prüfungsberechtigte ausländischer Hochschulen sowie Fachvertreterinnen und Fachvertreter anderer anerkannter außeruniversitärer Forschungseinrichtungen. Sie müssen mindestens über eine Promotion oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 04.04.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 08/2023, S. 511 ff.
    • Source Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 04/2016, S. 332 ff.
    • Last amended 28.08.2023

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