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Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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Quick Overview

  • University Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • Faculty / department Fachbereich 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Economics Teaching; Political Economics
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt voraus:
      1. Ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom oder Master) (§ 4) oder ein Fachhochschuldiplom oder einen Bachelorabschluss der Fachrichtung "Wirtschaft" (§ 5).
      2. Einen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 6).

      § 4 Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

      (1) Die Doktorandin oder der Doktor...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt voraus:
      1. Ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom oder Master) (§ 4) oder ein Fachhochschuldiplom oder einen Bachelorabschluss der Fachrichtung "Wirtschaft" (§ 5).
      2. Einen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 6).

      § 4 Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand muss auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften einen Diplom- oder Master-Abschluss an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz oder einen gleichwertigen Abschluss im Geltungsbereich des Grundgesetzes mindestens mit der Gesamtnote "gut" erworben haben. Der Masterabschluss einer Fachhochschule gilt als gleichwertig. Im Ausland abgelegte wirtschaftswissenschaftliche Prüfungen werden als gleichwertig anerkannt, sofern sie nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig sind. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die Dekanin oder der Dekan im Zusammenwirken mit der für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zuständigen Fachabteilung der Universität. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzuhören.

      (2) Vom Erfordernis des Prädikatsexamens (Absatz 1 Satz 1) kann der Fachbe-reichsrat in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden absehen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn eine gem. § 12 Satz 1 prüfungsberechtigte Person dies schriftlich befürwortet und die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens mit "gut" bewertete Diplom- oder Masterarbeit vorweisen kann.

      (3) Durch Entscheidung der Dekanin oder des Dekans können auf Antrag der Dok-torandin oder des Doktoranden auch andere Staats- oder akademische Prüfungen als Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gem. Absatz 1 anerkannt werden, wenn eine gem. § 12 Satz 1 prüfungsberechtigte Person dies schriftlich befürwortet. Die Doktorandin oder der Doktorand hat in diesem Fall den Nachweis der erfolgreichen, mindestens mit der Note "gut" bewerteten Teilnahme an mindestens einem volks- oder betriebswirtschaftlichen Modul eines universitären Diplom- oder Masterstudiengangs im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu erbringen.

      (4) Eine Doktorandin oder ein Doktorand, die oder der von einem neu in den Fachbe reich berufenen Mitglied vorher als Doktorandin oder Doktorand angenommen war, ist von den Erfordernissen in Absatz 1 bis 3 befreit, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er die Voraussetzungen für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion an der bisherigen Hochschule (Universität) des neu berufenen Mitglieds erfüllt.

      § 5 Zulassung besonders qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschuldiplom oder Bachelorabschluss der Fachrichtung "Wirtschaft"

      (1) An Stelle eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums gem. § 4 muss die Dok-torandin oder der Doktorand folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Die Doktorandin oder der Doktorand muss ein Diplomstudium der Fachrichtung „Wirtschaft“ an einer Fachhochschule oder ein Bachelorstudium mindestens mit der Gesamtnote „sehr gut“ abgeschlossen haben. In Einzelfällen ist die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand auch möglich, wenn das Studium mit einerNote von mindestens 2,0 abgeschlossen wurde, sofern die Abschlussarbeit eine wirtschaftswissenschaftliche Fragestellung behandelt und mit der Note "sehr gut" bewertet wurde und eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften die Zulassung in einem schriftlichen Gutachten empfiehlt.
      2. Die Doktorandin oder der Doktorand muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand mindestens ein Semester als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Johannes Gutenberg-Universität eingeschrieben gewesen sein und den Nachweis der erfolgreichen, durchschnittlich mindestens mit der Note „gut“ bewerteten Teilnahme an volks- oder betriebswirtschaftlichen Modulen eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften im Umfang von mindestens 24 ECTS-Punkten erbracht haben.
      3. Die Doktorandin oder der Doktorand hat die für die Erstellung einer Dissertation erforderliche Fähigkeit, ein Problem der Wirtschaftswissenschaften selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, durch eine viermonatige freie wissenschaftliche Arbeit nachzuweisen, die mindestens mit der Note „gut“ (2,5) benotet wurde. Die Dekanin oder der Dekan benennt die Themenstellerin oder den Themensteller und zwei Gutachterinnen oder Gutachter der Arbeit. Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der Gutachterinnen und Gutachter. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht mit der Note „gut“ (2,5) bewertet, kann die Arbeit einmal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen.

      (2) Der Doktorandin oder dem Doktoranden wird empfohlen, sich vor Aufnahme des Studiums gem. Absatz 1 Nr. 2 um eine Betreuerin oder einen Betreuer aus dem Kreis der gem. § 12 Satz 1 prüfungsberechtigten Personen zu bemühen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Staatswissenschaften darstellen und zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt beitragen.

      (2) In der Wirtschaftspädagogik sind Dissertationen nur als Monographie zulässig. In der Volks- oder Betriebswirtschaftslehre können Dissertationen als Monographie oder als kumulative Dissertation eingereicht werden. Näheres regelt Anlage 1.

      (3) Eine b...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Staatswissenschaften darstellen und zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt beitragen.

      (2) In der Wirtschaftspädagogik sind Dissertationen nur als Monographie zulässig. In der Volks- oder Betriebswirtschaftslehre können Dissertationen als Monographie oder als kumulative Dissertation eingereicht werden. Näheres regelt Anlage 1.

      (3) Eine bereits veröffentlichte Abhandlung der Doktorandin oder des Doktoranden kann als Dissertation oder als Teil einer kumulativen Dissertation zugelassen werden, wenn die Veröffentlichung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt und die Betreuerin oder der Betreuer dies schriftlich befürwortet. Eine Abhandlung, die in einem früheren Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades eingereicht worden ist, ist als Dissertation oder als Teil einer Dissertation ausgeschlossen.

      (4) Das Thema der Dissertation ist mit derjenigen prüfungsberechtigten Person gem. § 12 zu vereinbaren, die auch die Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden übernimmt.

      (5) Den Doktorandinnen und Doktoranden wird die Teilnahme an Veranstaltungen, die für diese Personengruppe von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angeboten werden, sowie an eventuellen weiteren Angeboten des Fachbereichs empfohlen.

      Anlage 1: Bestimmungen zur kumulativen Dissertation

      1. Definition
      Eine kumulative Dissertation liegt vor, wenn die Ergebnisse der Promotionsarbeit nicht in Form einer Monographie, sondern in Form einer Sammlung von drei oder mehr wissenschaftlichen Aufsätzen dargestellt werden. Die Aufsätze können bereits publiziert, zur Veröffentlichung angenommen oder zur Begutachtung eingereicht sein. Sie müssen in einem fachlichen Zusammenhang stehen.

      2. Besonderheiten
      - Die Seiten müssen über die verschiedenen Aufsätze hinweg eine fortlaufende Nummerierung aufweisen.
      - Die einzelnen Aufsätze werden (z. B. auch bei Verweisen innerhalb des Textes) als Kapitel der kumulativen Dissertation behandelt.
      - Die Dissertation muss eine Einleitung enthalten. Diese bezieht sich auf die Gesamtheit aller als Dissertation eingereichten Aufsätze. Sie macht deutlich, durch welche übergeordnete Fragestellung die einzelnen Aufsätze verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Aufsätze jeweils abgedeckt werden sollen. Die Einleitung soll auch eine Zusammenfassung aller Aufsätze der kumulativen Dissertation enthalten.
      - Zu allen Aufsätzen, die Bestandteil der Dissertation sind, müssen folgende Angaben gemacht werden:
      -- Vollständige Namen und Titel aller Autorinnen bzw. Autoren sowie deren Anschrift und gegebenenfalls Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
      -- Titel des Aufsatzes
      -- Vollständige Literaturangabe bei veröffentlichten Aufsätzen
      - Die Dissertation soll eine Abschlussdiskussion enthalten. Diese bezieht sich auf die Gesamtheit aller als Dissertation eingereichten Aufsätze. Sie soll die Einzelergebnisse der Aufsätze zusammenführen. Insbesondere soll schlüssig dargestellt werden, was die Aufsätze zur Beantwortung der in der Einleitung formulierten Fragestellung beitragen.
      - Das Gesamtliteraturverzeichnis enthält alle in der Dissertation zitierten Publikationen.

      3. Anforderungen an eine kumulative Dissertation
      - Mindestens einer der eingereichten Aufsätze ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden alleine zu erstellen. Die allein verfassten Aufsätze sollen einen substanziellen Beitrag zur Beantwortung der übergeordneten Fragestellung leisten.
      - Die Summe der eingereichten Aufsätze, jeweils gewichtet mit dem Kehrwert der Anzahl der Autoren, muss mindestens die Zahl zwei ergeben.

      4. Begutachtung einer kumulativen Dissertation
      - Ist ein Teil der eingereichten Aufsätze zusammen mit einer der Gutachterinnen oder einem der Gutachter erstellt worden, muss für die Begutachtung der Dissertation eine wietere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden, die oder der nicht Koautorin oder Koautor eines in der Dissertation enthaltenen Aufsatzes sein darf.
      - Erst- und Zweitgutachterinnen und -gutachter begutachten nur diejenigen Teile der Dissertation, bei denen sie nicht Koautorinnen oder Koautoren sind.

      Anlage 2: Versicherung gem. § 7 Nr. 3
      Hat die Doktorandin oder der Doktorand die Arbeit in alleiniger Autorenschaft verfasst, so muss sie oder er versichern, dass sie oder er die Dissertation selbstständig verfasst, keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die aus den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat.
      Hat die Doktorandin oder der Doktorand Teile der Dissertation in Koautorenschaft verfasst, so wird die Erklärung des selbstständigen Verfassens der Dissertation durch eine Erklärung ersetzt, die über den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den einzelnen Aufsätzen Aufschluss gibt. Diese Erklärung muss durch alle Koautorinnen und Koautoren mit ihrer Unterschrift bestätigt werden. Außerdem müssen die Koautorinnen oder Koautoren zu Beginn des entsprechenden Kapitels der Dissertation angegeben werden. Zusätzlich muss die Doktorandin oder der Doktorand versichern, dass sie oder er keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die aus den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat. Des weiteren versichert die Doktorandin oder der Doktorand, dass die Anforderungen gem. Anlage 1 Nr. 3 erfüllt sind. Schließlich erklären sich die Doktorandin oder der Doktorand sowie alle Koautorinnen oder Koautoren damit einverstanden, dass die vorgenannte Erklärung bei berechtigtem Interesse aufgrund eines weiteren laufenden Promotions- oder Habilitationsverfahrens und auf schriftliche Nachfrage hin an andere Hochschulen weitergegeben werden darf.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source StAnz. 2011, S. 849 ff.

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