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Freie Universität Berlin

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Quick Overview

  • University Freie Universität Berlin
  • Faculty / department Fachbereich Physik
  • Degree Physics
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Studienabschluss in einem für die Promo- tion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – einschließlich eines zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – in der Regel 300 Leistungspunkten oder einen vom Niveau gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.

      (2) Nach Ablegung einer...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Studienabschluss in einem für die Promo- tion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – einschließlich eines zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – in der Regel 300 Leistungspunkten oder einen vom Niveau gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.

      (2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote erfolgt ist und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrer erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Fachgebiet der Dissertation gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bun- desrepublik Deutschland. Gehört der Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für ausländisches Bil- dungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalenzen, ist von dort eine Stellungnahme einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen gemäß Abs. 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (5) Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder 3 zu verfahren ist.

      § 4 Zulassungsverfahren

      (1) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind in der Regel vor der Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten zu stellen und mit den folgenden Unterlagen an den Promotionsausschuss zu richten:
      a) Zeugnisse, Urkunden und Qualifikationsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind,
      b) ein tabellarischer Lebenslauf mit Übersicht über die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Promotionsvorhaben einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen,
      c) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder einem anderen Fachbereich durchgeführt wird, gegebenenfalls nebst vollständigen Angaben,
      d) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist,
      e) bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist mit einem Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, der Nachweis von Deutschkenntnissen durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Bewerberinnen und Bewerber an der Freien Universität Berlin,
      f) sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, der Nachweis von Kenntnissen derenglischen Sprache auf der Niveaustufe B 1 des Ge- meinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse.

      (2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der Ziele und Methoden für das Dissertationsvorhaben beizufügen. Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder einem hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbereichs Physik befürwortet werden. Die Doktorandin oder der Doktorand schlägt eine Betreuerin oder einen Be- treuer vor. Die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer muss die Übernahme der Funktion bestätigen.

      (3) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel innerhalb eines Monats. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

      (4) Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn:
      a) die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen,
      b) die Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 fehlen,
      c) ein Promotionsverfahren im Fach Physik oder einem physikalischen Fachgebiet bereits erfolgreich beendet worden ist,
      d) ein Promotionsverfahren im Fach Physik an anderer Stelle durchgeführt wird oder
      e) wenn die Erklärung gemäß Abs. 1 Buchst. c wahrheitswidrig abgegeben wird.
      Der Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständigkeit gemäß § 4 Abs. 2 abgelehnt werden.

      § 5 Einschreibung als Studierende zur Promotion

      (1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Immatrikulation in einem Studiengang Mitglie- der der Freien Universität Berlin sind, müssen sich an der Freien Universität Berlin als Studierende zur Promo- tion immatrikulieren lassen.

      (2) Wird die Immatrikulation nicht in der im Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorgesehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Be- fähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse der Dissertation sollen einen wissenschaftlichen Fortschritt im Fachgebiet der Dissertation darstellen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher oder englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine unveröffentlichte oder eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die e...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Be- fähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse der Dissertation sollen einen wissenschaftlichen Fortschritt im Fachgebiet der Dissertation darstellen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher oder englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine unveröffentlichte oder eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Vorveröffentlichungen sind nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer zulässig.
      oder
      b) eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a gleichwertige Leistungen darstellen müssen. Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in international angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungssystem veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeitschriften nach entsprechender Begutachtung akzeptiert sein. 3 Die Doktorandin oder der Doktorand muss jeweils Erstautorin oder Erstautor sein; bei geteilter Erstautorenschaft erfolgt eine anteilige Anrechnung. Es sind mindestens vier Einzelarbeiten einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat schriftlich zu erklären, welchen Anteil die Doktorandin oder der Doktorand an den jeweiligen Arbeiten hat und dass dieser Anteil hauptverantwortlich und eigenständig verfasst wurde.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktoran- din oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeichnung als „im Fachbereich Physik der Freien Univer- sität Berlin eingereichte Dissertation“ und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie eine Kurzfassung ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache im Umfang von höchstens einer Seite sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten.

      (6) 1 Die Dissertation ist in Form eines gedruckten Exemplars und inhaltlich identisch zur gedruckten
      Form in elektronischer Form einzureichen. 2 Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Son-
      derdrucke ebenso in Form eines gedruckten Exemplars und inhaltlich identisch zur gedruckten Form in
      elektronischer Form mit einzureichen. 3 Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält vom Promoti-
      onsbüro die Dissertation sowie etwaige Sonderdrucke in elektronischer Form. 4 Das gedruckte Exemp-
      lar der Dissertation sowie etwaige Sonderdrucke in gedruckter Form verbleiben beim Fachbereich und werden archiviert. 5 Auf Wunsch sind jeder Gutachterin oder jedem Gutachter von der Doktorandin oder dem Doktoranden ein identisches gedrucktes Exemplar der Dissertation bzw. von Sonderdrucken zur Verfügung zu stellen. 6 Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung und einer Prüfung auf unerlaubte automatisierte Textgenerierung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Physik erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsv...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Physik erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung des Fachbereichs gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch verfasst werden und muss ggf. neben der deutschen und englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Promotionskommission wird paritätisch mit Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung sowie einer promovierten akademischen Vertreterin oder einem promovierten akademischen Vertreter des Fachbereiches als stimmberechtigten Mitgliedern besetzt. Die Gutachterinnen oder Gutachter sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden um weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit beratender Stimme erweitert werden. Es muss sichergestellt sein, dass Promotionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 10.07.2013
    • Homepage Internet page
    • Source FU-Mitteilungen 36/2023
    • Source FU-Mitteilungen 24/2013
    • Last amended 11.09.2023

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