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Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt

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Quick Overview

  • University Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt
  • Faculty / department Theologische Fakultät
  • Degree Catholic Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen den Nachweis eines mit der Gesamtnote „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossenen Diplom- oder Magisterstudiums der Katholischen Theologie oder eines vergleichbaren Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des Art. 72.a) der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana (Anlage) mit einer entsprechenden Studienabschlussa...
      § 5 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen den Nachweis eines mit der Gesamtnote „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossenen Diplom- oder Magisterstudiums der Katholischen Theologie oder eines vergleichbaren Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des Art. 72.a) der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana (Anlage) mit einer entsprechenden Studienabschlussarbeit.

      (2) 1Ergänzende Studien- und Prüfungsleistungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit eines abgeschlossenen Studiums nach Abs. 1 können bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren erbracht werden. 2Über die Vergleichbarkeit nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 6 Besondere Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand oder Doktorandin

      Dem Antrag sind außer den Nachweisen nach § 6 Abs. 2 RaPromO folgende Unterlagen beizufügen:
      1. bei kirchlich Bediensteten und Ordensmitgliedern die Zustimmung des eigenen
      Ortsbischofs bzw. Ordensoberen zum Promotionsvorhaben,
      2. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung derselben Autorität über Glaube und sittliche
      Haltung des Bewerbers.

      § 7 Promotionsantrag

      Dem Antrag sind außer den Belegen nach § 7 Abs. 3 RaPromO folgende Unterlagen beizufügen:
      1. der Leistungsnachweis eines Oberseminars im Promotionsfach nach Abschluss des Studiums sowie je ein Leistungsnachweis aus den drei anderen Fächergruppen der Theologie und ein Leistungsnachweis aus der Philosophie,
      2. 1der Nachweis einer zum Verständnis der biblischen und kirchlichen Texte ausreichenden Kenntnis der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache. 2Der Nachweis wird erbracht durch das Latinum, Graecum und Hebraicum oder erfolgreich abgelegter entsprechender Sprachprüfungen an der hiesigen Universität. 3Sprachprüfungen, die an anderen Hochschulen zum Zwecke eines Theologiestudiums abgelegt wurden, werden anerkannt. 4Müssen alle drei Sprachen erlernt werden, genügt in Hebräisch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung über Grundkenntnisse dieser Sprache. 5Im Falle einer Dissertation aus der Fächergruppe Biblische Theologie ist jedoch der Nachweis des Hebraicum unabdingbar,
      3. eine Festlegung der Form der mündlichen Prüfung (Disputation oder Rigorosum); im Fall des Rigorosums nebst einem Vorschlag, in welchen Fächern nach § 8 Abs. 3 der Bewerber oder die Bewerberin geprüft zu werden wünscht.


      Anlage: Auszug aus der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana

      Apostolische Konstitution Sapientia christiana, erlassen von Papst Johannes Paul II. am 15. April 1979; Art. 72 geändert durch: Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Dekret zur Reform der kirchlichen Studien der Philosophie, vom 28. Januar 2011:

      „Art. 72. Der Studiengang der Theologischen Fakultät umfaßt:
      a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, der sich über fünf Jahre oder 10 Semester erstreckt oder nur über drei Jahre, wenn zuvor ein zweijähriges Philosophiestudium verlangt wird.

      Außer einer soliden philosophischen Grundlage, deren Studium eine notwendige Vorbereitung für die Theologie ist, müssen die theologischen Disziplinen in der Weise gelehrt werden, daß eine organische Darlegung der gesamten katholischen Lehre geboten wird, mit gleichzeitiger Einführung in die Methode wissenschaftlicher Forschung.

      Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Bakkalaureates oder einem anderen entsprechenden Grad ab, wie es in den Statuten der Fakultät festgesetzt ist;“
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation kann in deutscher oder in lateinischer Sprache abgefasst werden.

      (2) 1Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache erstellt werden, wenn zwei Gutachter oder Gutachterinnen zur Verfügung stehen, die dieser Sprache mächtig sind. 2In diesem Fall ist eine zur Beurteilung der Arbeit ausreichende Inhaltsangabe in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die schriftliche Dis...
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation kann in deutscher oder in lateinischer Sprache abgefasst werden.

      (2) 1Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache erstellt werden, wenn zwei Gutachter oder Gutachterinnen zur Verfügung stehen, die dieser Sprache mächtig sind. 2In diesem Fall ist eine zur Beurteilung der Arbeit ausreichende Inhaltsangabe in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die schriftliche Dissertationsleistung kann nur in Form der Einzelarbeit erbracht werden, eine kumulative Dissertation ist unzulässig.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuun...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin sowohl nach § 7 als auch nach den einschlägigen Regelungen der Partnereinrichtung als Promovend oder Promovendin angenommen worden ist.

      (2) 1Die Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten; insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 2Die Kooperationsvereinbarung soll die für die Durchführung des Verfahrens federführende Einrichtung festlegen; das Verfahren wird nach den Regularien der federführenden Einrichtung unter Berücksichtigung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen geführt.

      (3) 1Der Promotionsausschuss der Fakultät ist für das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung zuständig. 2Der Promotionsausschuss legt dem Fakultätsrat die Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung vor. 3Die Vereinbarung ist von dem Promovenden oder der Promovendin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.

      § 24 Verfahren bei binationalen Promotionsverfahren

      (1) Sofern die KU federführend für die Durchführung der Promotion in gemeinsamer Betreuung ist, erfolgt das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Promovend oder die Promovendin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Einrichtungen betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Gutachter oder Gutachterinnen der Dissertation. 3Die Dissertation soll entweder in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden; mit Zustimmung der beiden Betreuenden und des Promotionsausschusses kann in der Kooperationsvereinbarung auch eine andere Sprache festgelegt werden. 4Sofern eine andere Sprache vereinbart wird, hat der Promovend oder die Promovendin der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache beizufügen. 5Liegt die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland, haben die beiden Gutachter oder Gutachterinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen.

      (3) Wird die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt, findet die Prüfung in Form einer Disputation nach § 12 unter angemessener Beteiligung der Partnereinrichtung statt.

      (4) Findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität statt, so soll der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehören.

      (5) Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung ist in der Regel die Sprache des Landes, in dem die mündliche Prüfung stattfindet oder Englisch.

      (6) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Einrichtungen ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Partnereinrichtung zu versehen. 3Auf der Urkunde soll entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt werden. 4Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovend oder die Promovendin den Doktorgrad der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und den Doktorgrad der ausländischen Einrichtung. 2 Der Promovend oder die Promovendin ist berechtigt, nur einen der beiden Doktorgrade, nicht aber beide gemeinsam, zu führen; für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Abgabe der Pflichtexemplare gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 25 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.


      § 14 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren

      Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 in Verbindung mit § 5 RaPromO voraus:
      1. sehr gute Kenntnisse der Landessprache der Partneruniversität,
      2. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt/ein mindestens sechsmonatiges Auslandsstudium an der jeweiligen Partneruniversität.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtsblatt /2013

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