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Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die erforderliche Vorbildung für die Promotion besitzen.

      (2) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Master- oder Diplomprüfung in Wirtschaftswissenschaften mit mindestens der Note „gut“ (2,0) bestanden hat oder im In- oder Ausland eine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt hat. 2Gleichwertigkeit ist festzus...
      § 3 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die erforderliche Vorbildung für die Promotion besitzen.

      (2) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Master- oder Diplomprüfung in Wirtschaftswissenschaften mit mindestens der Note „gut“ (2,0) bestanden hat oder im In- oder Ausland eine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt hat. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 3Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 4Er kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz beziehungsweise des Pädagogischen Zentrums – Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen – einholen.

      (3) Auf Antrag einer sich bewerbenden Person, die eine in Abs. 2 genannte Prüfung mit mindestens der Note „befriedigend“ (3,0) bestanden hat, kann der Promotionsausschuss feststellen, dass die erforderliche Vorbildung dann vorliegt, wenn die sich bewerbende Person im angestrebten Dissertationsgebiet über eine herausragende und durch Prüfungsleistungen belegte Vorbildung verfügt und der Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation eine begründete Befürwortung der Promotion abgibt.

      (4) 1Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nach Abs. 2 Sätze 2 und 3 von der sich bewerbenden Person zusätzliche Studien- und gegebenenfalls Prüfungsleistungen fordern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. 2Zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen sind der erfolgreiche Besuch je eines Seminars oder vergleichbarer Veranstaltungen in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre im Rahmen des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt mit jeweils mindestens der Note „gut“ (2,0).3Für die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Fachpromotionsordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
      4Die erfolgreiche Absolvierung der zusätzlichen Leistungen wird schriftlich vom Dekan oder der Dekanin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestätigt. 5Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden; der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung eingereicht werden.

      § 4 Annahme als Doktorand oder Doktorandin

      (1) 1Nach Annahme als Doktorand oder als Doktorandin hat jeder Bewerber oder jede Bewerberin die Möglichkeit, das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu absolvieren. 2Absolviert der Bewerber oder die Bewerberin das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, dann ist die mündliche Prüfung in Form einer Disputation abzulegen. 3Absolviert der Bewerber oder die Bewerberin das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät nicht, dann ist die mündliche Prüfung in Form eines Rigorosums abzulegen.

      (2) 1Entscheidet sich der Bewerber oder die Bewerberin für das Doktorandenstudium, dann muss dieses bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren abgeschlossen sein. 2Das Doktorandenstudium umfasst 20 ECTS-Punkte aus verschiedenen Modulen auf Promotionsniveau. 3Die ECTS Punkte sind in drei Bereichen zu erwerben (Methoden, Schlüsselqualifikationen, Konferenzen); aus jedem Bereich mindestens 5 ECTS-Punkte. 4Einzelheiten regelt der ergänzende Studienplan.

      (3) Über die in § 6 Abs. 2 RaPromO genannten Unterlagen hinaus sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
      1. Die einschlägigen Prüfungszeugnisse und Urkunden in beglaubigten Kopien,
      2. gegebenenfalls der Bescheid des Promotionsausschusses über die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 3 Abs. 2,
      3. gegebenenfalls der Bescheid des Promotionsausschusses über die Feststellung der erforderlichen Vorbildung gemäß § 3 Abs. 3,
      4. gegebenenfalls der Nachweis über die Erbringung der zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4,
      5. die Niederschrift über die Festlegung des Themenbereichs der Dissertation gemäß § 7 Abs. 1,
      6. eine Erklärung darüber, ob der sich bewerbenden Person ein akademischer Grad entzogen wurde oder gegen die sich bewerbende Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
      7. die zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer und der Doktorandin oder dem Doktoranden geschlossene Dissertationsvereinbarung.

      (4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft, ob der Antrag den formellen Anforderungen entspricht.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache kann der Promotionsausschuss befreien, wenn eine ausreichende Beurteilung der Dissertation sichergestellt ist. 2Die Kurzfassung der Dissertation nach § 5 Nr. 3 muss in jedem Fall in deutscher Sprache abgefasst sein. 3Die Beiträge im Rahmen der kumulativen Dissertation können in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

      (2) 1Anstelle der Einzelarbeit können au...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache kann der Promotionsausschuss befreien, wenn eine ausreichende Beurteilung der Dissertation sichergestellt ist. 2Die Kurzfassung der Dissertation nach § 5 Nr. 3 muss in jedem Fall in deutscher Sprache abgefasst sein. 3Die Beiträge im Rahmen der kumulativen Dissertation können in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

      (2) 1Anstelle der Einzelarbeit können auch mehrere in einschlägigen, anerkannten Fachzeitschriften oder international anerkannten öffentlich zugänglichen Working Paper Serien publizierte oder angenommene Beiträge als Dissertationsleistung anerkannt werden, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine der Dissertation als Einzelarbeit gleichwertige Leistung darstellen (kumulative Dissertation). 2Die Beiträge müssen in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen. 3Es dürfen keine Arbeiten eingereichtwerden, die bereits in einem anderen Prüfungsverfahren (insbesondere in einem Studium mit dem Abschluss Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen) bewertet wurden.

      (3) 1Die Begutachtung der kumulativen Dissertation nach Abs. 2 erfolgt analog zur Bewertung von Einzelarbeiten. 2Werden in Koautorenschaft erstellte Beiträge als kumulative Dissertationsleistung eingereicht, ist dies bei der Bewertung zu berücksichtigen. 3Der Eigenanteil ist bei kumulativen Leistungen vom Doktoranden oder von der Doktorandin klar hervorzuheben.

      § 10 Beurkundung der kumulativen Dissertation

      Im Fall der kumulativen Dissertation enthält die Urkunde zusätzlich den Arbeitsbereich oder die Arbeitsbereiche, denen die Beiträge zuzuordnen sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuun...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin sowohl nach § 7 als auch nach den einschlägigen Regelungen der Partnereinrichtung als Promovend oder Promovendin angenommen worden ist.

      (2) 1Die Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten; insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 2Die Kooperationsvereinbarung soll die für die Durchführung des Verfahrens federführende Einrichtung festlegen; das Verfahren wird nach den Regularien der federführenden Einrichtung unter Berücksichtigung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen geführt.

      (3) 1Der Promotionsausschuss der Fakultät ist für das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung zuständig. 2Der Promotionsausschuss legt dem Fakultätsrat die Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung vor. 3Die Vereinbarung ist von dem Promovenden oder der Promovendin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.

      § 24 Verfahren bei binationalen Promotionsverfahren

      (1) Sofern die KU federführend für die Durchführung der Promotion in gemeinsamer Betreuung ist, erfolgt das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Promovend oder die Promovendin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Einrichtungen betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Gutachter oder Gutachterinnen der Dissertation. 3Die Dissertation soll entweder in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden; mit Zustimmung der beiden Betreuenden und des Promotionsausschusses kann in der Kooperationsvereinbarung auch eine andere Sprache festgelegt werden. 4Sofern eine andere Sprache vereinbart wird, hat der Promovend oder die Promovendin der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache beizufügen. 5Liegt die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland, haben die beiden Gutachter oder Gutachterinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen.

      (3) Wird die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt, findet die Prüfung in Form einer Disputation nach § 12 unter angemessener Beteiligung der Partnereinrichtung statt.

      (4) Findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität statt, so soll der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehören.

      (5) Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung ist in der Regel die Sprache des Landes, in dem die mündliche Prüfung stattfindet oder Englisch.

      (6) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Einrichtungen ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Partnereinrichtung zu versehen. 3Auf der Urkunde soll entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt werden. 4Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovend oder die Promovendin den Doktorgrad der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und den Doktorgrad der ausländischen Einrichtung. 2 Der Promovend oder die Promovendin ist berechtigt, nur einen der beiden Doktorgrade, nicht aber beide gemeinsam, zu führen; für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Abgabe der Pflichtexemplare gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 25 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 01.10.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2017
    • Source Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2015
    • Last amended 20.12.2017

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