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Philipps-Universität Marburg

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Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Fremdsprachliche Philologien (FB 10)
  • Degree
    ... American Language and Literature; Ancient Oriental Studies; Arabic Studies; Celtic Studies; Classical Philology: Greek Studies; Classical Philology: Latin Studies; Comparative Linguistics; Egyptology; English Language and Literature; General Linguistics; Indology; Iranian Studies; Islamic Studies; Latin Philology of the Middle Ages and the Modern Age; Romance Philology; Semitic Studies; Slavic Philology
    American Language and Literature; Ancient Oriental Studies ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation und eine knappe Beschreibung des Arbeitsvorhabens,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation oder ...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation und eine knappe Beschreibung des Arbeitsvorhabens,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation oder eine Erklärung, auf Betreuung der Dissertation zu verzichten. Die Betreuungszusage kann von spezifischen Sprachkenntnissen, z.B. von Lateinkenntnissen auf dem Niveau eines Latinums, abhängig gemacht werden. Die Kenntnisse müssen innerhalb von 15 Monaten nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand nachgewiesen werden.

      D) die Angabe des Promotionsfaches gem. § 7 Abs. 1,

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:

      a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, achtsemestriger Bachelor-Abschluss) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      b) ein mindestens zweisemestriger Master-Abschluss (mindestens 60 Leistungspunkte) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber,
      - die ein Universitätsstudium in einer anderen Fachrichtung als derjenigen der Dissertation
      - oder ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern
      - oder ein Diplom an einer Fachhochschule
      - oder ein Studium an einer Hochschule außerhalb des mit der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999 in Bologna vereinbarten Europäischen Bildungsraums abgeschlossen haben.

      Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Personenkreis unter a) und b) ist eine Gesamtnote 2,3 oder besser des betreffenden Hochschulabschlusses notwendig. Aus dem Personenkreis unter c) können Bewerberinnen oder Bewerber als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen ist. Das Verfahren besteht in der Überprüfung auf die für die Dissertation erforderlichen Fachkenntnisse der Abschlussarbeit (B.A.-Thesis, M.A.-Thesis oder eine gleichwertige Leistung) durch die vorgeschlagene Betreuerin oder den vorgeschlagenen Betreuer und eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. In Zweifelsfällen kann die Betreuerin oder der Betreuer zusätzlich eine einstündige Eignungsfeststellungsprüfung bei Anwesenheit der weiteren Gutachterin oder des weiteren Gutachters fordern.

      (3) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme Betreuung und spätere Begutachtung der Arbeit und fördert den erfolgreichen Abschluss. Insbesondere bemüht er sich bei Weggang der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers in Kooperation mit der zuständigen Einrichtung um eine Weiterbetreuung der Dissertation.

      (4) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (5) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist, wenn nicht eine Erklärung, auf Betreuung der Dissertation zu verzichten, gem. Abs. (1) Abschnitt d) abgegeben wurde, darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer und die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Die Dissertation

      (1) Promotionsfächer des Fachbereichs sind:
      – Anglistik
      – Amerikanistik
      – Romanistik
      – Klassische Philologie (Gräzistik)
      – Klassische Philologie (Latinistik)
      – Mittel- und Neulatein
      – Keltologie
      – Slawistik
      – Indologie
      – Tibetologie
      – Altorientalistik
      – Ägyptologie
      – Semitistik
      – Arabistik
      – Iranistik
      – Islamwissenschaft
      – Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft

      § 7 Die Dissertation

      (1) Promotionsfächer des Fachbereichs sind:
      – Anglistik
      – Amerikanistik
      – Romanistik
      – Klassische Philologie (Gräzistik)
      – Klassische Philologie (Latinistik)
      – Mittel- und Neulatein
      – Keltologie
      – Slawistik
      – Indologie
      – Tibetologie
      – Altorientalistik
      – Ägyptologie
      – Semitistik
      – Arabistik
      – Iranistik
      – Islamwissenschaft
      – Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft

      Die Dissertation soll inhaltlich einer der obengenannten Fachrichtungen zugeordnet sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer anderen fachüblichen Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.


      § 8 Kumulative Dissertation

      Eine kumulative Dissertation ist ausgeschlossen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrad
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs zu regeln.
      § 2 Promotion und Doktorgrad
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs zu regeln.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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