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Technische Universität Chemnitz

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen

      (1) Das Dissertationsthema muss dem wissenschaftlichen Profil der Fakultät zuzuordnen sein. Die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorand oder Doktorandin setzen voraus, dass ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Fakultät seine bzw. ihre Bereitschaft erklärt, den Bewerber oder die Bewerberin bei der Anfertigung der Dissertation zu betreuen (Betreuer oder Betreuerin). Mit Zustimmung des Promotionsausschusses können auch hervorragende promo...
      § 3 Voraussetzungen

      (1) Das Dissertationsthema muss dem wissenschaftlichen Profil der Fakultät zuzuordnen sein. Die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorand oder Doktorandin setzen voraus, dass ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Fakultät seine bzw. ihre Bereitschaft erklärt, den Bewerber oder die Bewerberin bei der Anfertigung der Dissertation zu betreuen (Betreuer oder Betreuerin). Mit Zustimmung des Promotionsausschusses können auch hervorragende promovierte Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, insbesondere Nachwuchsgruppenleiter oder Nachwuchsgruppenleiterinnen von Graduiertenkollegs der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder vergleichbarer öffentlich geförderter Programme der Fakultät, Bewerber oder Bewerberinnen im Rahmen dieses thematisch fokussierten Qualifizierungskonzeptes betreuen.

      (2) Die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorand oder Doktorandin setzen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einem erworbenen Diplom- oder Masterabschluss voraus. Dabei sollte mindestens die Gesamtnote „gut“ erzielt worden sein.

      (3) Bei Inhabern oder Inhaberinnen eines Diplom- bzw. Mastergrades legt der Promotionsausschuss anhand des Dissertationsthemas und des Profils des Bewerbers oder der Bewerberin fest, ob und welche
      zusätzlichen Leistungen erforderlich sind. Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 sind vor Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen.

      (4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen und als Doktorand oder Doktorandin angenommen werden. Der Promotionsausschuss legt anhand des Dissertationsthemas und des Profils des Bewerbers oder der Bewerberin fest, welche zusätzlichen Leistungen erforderlich sind. Zusätzliche Leistungen nach Satz 2 sind vor Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen.

      (5) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt. Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Technische Universität Chemnitz und die Hochschule für angewandte Wissenschaften zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung bezüglich den Gutachtern oder Gutachterinnen, der öffentlichen Verteidigung und der Bewertung gelten unverändert. Die Promotionsurkunde wird von der Technischen Universität Chemnitz ausgestellt.

      (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, falls der Studienabschluss nicht auf dem Gebiet der Elektrotechnik bzw. Informationstechnik erworben wurde bzw. nicht dem wissenschaftlichen Profil des Betreuers oder der Betreuerin zuzuordnen ist. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob und welche zusätzlichen Leistungen zu erbringen sind. Sie sind vor Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen.

      (7) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

      (8) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt. Der Bewerber oder die Bewerberin soll mindestens ein Drittel der zur Promotion führenden Forschungsleistung an der Technischen Universität Chemnitz erbringen. Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin und mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen der Fakultät sein. Die weitere Gestaltung wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Bestimmungen des § 6 bis § 13 sind anzuwenden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 4 Promotionsleistungen

      (1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer selbständig erstellten, schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation, § 9) und ihrer öffentlichen Verteidigung (§ 12) verliehen. Promotionsleistungen erfolgen in deutscher oder englischer Sprache.

      (2) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind zulässig. Sie müssen in der Dissertation angegeben werden. Es ist gesondert herauszustellen, wo...
      § 4 Promotionsleistungen

      (1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer selbständig erstellten, schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation, § 9) und ihrer öffentlichen Verteidigung (§ 12) verliehen. Promotionsleistungen erfolgen in deutscher oder englischer Sprache.

      (2) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind zulässig. Sie müssen in der Dissertation angegeben werden. Es ist gesondert herauszustellen, worin der Beitrag des Doktoranden oder der Doktorandin bei den Veröffentlichungen besteht.

      (3) Eine publikationsbasierte (kumulative) Dissertation ist nach schriftlicher Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin möglich:
      1. Sie muss mindestens drei Schriften umfassen, die in einem thematischen Zusammenhang zueinanderstehen. In einer zusätzlichen Abhandlung (Synopse) ist dieser Zusammenhang deutlich zu machen und darzulegen, wie diese Schriften das entsprechende Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln (Absatz 1 Satz 1).
      2. Mindestens zwei der Schriften müssen als Allein- oder als Erstautor bzw. -autorin verfasst sein. Bei den in Koautorschaft eingereichten Schriften ist deutlich zu machen, worin der Beitrag des Doktoranden oder der Doktorandin besteht.
      3. Mindestens drei der eingereichten Schriften müssen in einschlägigen, renommierten, internationalen Fachzeitschriften oder Konferenzen mit peer review Verfahren publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein. 4. Die Gutachter oder Gutachterinnen bewerten bei einer kumulativen Dissertation, ob die Synopse sowie die Publikationsleistung die Anforderungen einer kumulativen Dissertation erfüllen. In den Gutachten muss dazu explizit Stellung genommen werden.

      (4) Eine von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke verwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten dieser Art enthalten, die im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (5) Erfordernisse der Geheimhaltung sind mit einem Promotionsverfahren nicht vereinbar. Sachverhalte / Teilaspekte des Promotionsverfahrens, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Voraussetzungen
      ...
      (8) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt. Der Bewerber oder die Bewerberin soll mindestens ein Drittel der zur Promotion führenden Forschungsleistung an der Technischen Universität Chemnitz erbringen. Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin und mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer od...
      § 3 Voraussetzungen
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      (8) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt. Der Bewerber oder die Bewerberin soll mindestens ein Drittel der zur Promotion führenden Forschungsleistung an der Technischen Universität Chemnitz erbringen. Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin und mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen der Fakultät sein. Die weitere Gestaltung wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Bestimmungen des § 6 bis § 13 sind anzuwenden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz 8/2025

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