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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Quick Overview

  • University Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Faculty / department Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Degree Business Administration; Political Economics
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) 1 Als Doktorandin bzw. Doktorand kann zugelassen werden, wer
      1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master‐ oder einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat,
      2. ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom oder einen einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Mastergrad mit überdur...
      § 5 Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) 1 Als Doktorandin bzw. Doktorand kann zugelassen werden, wer
      1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master‐ oder einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat,
      2. ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom oder einen einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Mastergrad mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat und
      3. als Bewerberin oder Bewerber, deren oder dessen Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist, ausreichende Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache nachgewiesen hat.
      2 Ein überdurchschnittlicher Erfolg i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit der Prüfungsgesamtnote „gut“ abgelegt wurde. 3 Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (2) 1 Als Zulassungsvoraussetzung kann der Promotionsausschuss auch einen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. 2 Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird in der Regel als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer er ist nicht gleichwertig. 3 In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (3) Die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens dreijähriges Studium, beispielsweise in einem Bachelorstudiengang, an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat und die entsprechende Abschlussprüfung mindestens mit der Note „sehr gut“ bestanden wurde oder aber die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten fünf Prozent des Jahrgangs gehört, was durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften nachzuweisen ist.

      (4) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist in schriftlicher Form an den Promotionsausschuss zu richten. Ihm sind beizufügen:
      1. Urkunden und Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 ggf. i. V. m. Abs. 5 erfüllt sind,
      2. eine unterschriebene Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3,
      3. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges,
      4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat,
      5. im Falle einer binationalen Promotion ein unterschriebener Kooperationsvertrag mit den beteiligten Fakultäten/Universitäten anderer Länder.

      (5) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann die oder der Vorsitzende ihr oder ihm gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

      (6) Mit Ausnahme persönlicher Qualifikationsnachweise (wie z. B. Originalurkunden) gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.

      (7) 1 Über die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand entscheidet die oder der Vorsitzende aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2 In den in § 5 ausdrücklich genannten Fällen sowie in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen. 3 Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann auch die Betreuungsvereinbarung ergänzt oder verändert werden. 4 Im Falle der Zulassung erhält die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 5 Mit der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand wird die Betreuungsvereinbarung wirksam und es beginnt das Promotionsvorhaben.

      (8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
      1. denselben Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors bereits einmal verliehen bekommen hat (§ 1 Abs. 2);
      2. die in Abs. 1 bis 3 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt;
      3. die in Abs. 4 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 5 nicht vollständig vorgelegt hat;
      4. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat;
      5. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.

      (9) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Promotionsverfahren nicht innerhalb von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen wurde. 2 Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann diese Frist bis zu zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3 Der jeweilige Antrag auf Verlängerung ist an den Promotionsausschuss zu richten und mit einer sachlichen Begründung zu versehen. 4 Bei einem zweiten Antrag auf Verlängerung sollen sich die Gründe auf die Notwendigkeit einer zweiten Verlängerung erstrecken. 5 Der Promotionsausschuss entscheidet sodann, ob die jeweils beantragte Verlängerung gewährt wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation muss die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten nachweisen, wissenschaftliche Probleme aus dem Wirkungsbereich der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät selbständig zu bearbeiten. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister‐, Diplom‐, Master‐, Bachelor‐ oder Zulassungsarbeit nicht identisch sein. 3Eine Dissertation, die bereits and...
      § 8 Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation muss die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten nachweisen, wissenschaftliche Probleme aus dem Wirkungsbereich der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät selbständig zu bearbeiten. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister‐, Diplom‐, Master‐, Bachelor‐ oder Zulassungsarbeit nicht identisch sein. 3Eine Dissertation, die bereits anderwärts zurückgewiesen oder abgelehnt ist, kann zum Zwecke der Promotion nicht mehr vorgelegt werden.

      (2) 1 Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. 2 Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann sie auch in einer anderen Sprache vorgelegt werden, wenn gewährleistet ist, dass das Begutachtungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 3 Über den Zulassungsantrag bei einer weder in Deutsch noch in Englisch abgefassten Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. 4 Im Falle seiner Zustimmung muss der Dissertation eine in deutscher Sprache abgefasste Zusammenfassung beigefügt werden.

      (3) Eine eigenständige Monographie, die bereits veröffentlicht ist, kann auf Antrag als Dissertation angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und nicht älter als drei Jahre ist.

      (4) 1 Eine Dissertation kann auch aus mindestens drei qualifizierten Fachartikeln bestehen (kumulative Dissertation). 2 In diesem Fall müssen die einzelnen Arbeiten in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen sowie in ihrer Gesamtheit einer als Einheit konzipierten und eigenständig verfassten Dissertation gleichkommen. 3In einem substanziellen eigenständigen Teil der Dissertation muss die Einheit der eingereichten Arbeiten zum Ausdruck gebracht werden. 4 In diesem Teil ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen. 5Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher in wissenschaftlichen Zeitschriften bzw. Publikationsorganen mit peer‐review‐Verfahren veröffentlicht worden sein. 6 Bei Veröffentlichungen mit Koautorinnen oder Koautoren muss der Anteil aller beteiligten Autorinnen oder Autoren dargelegt und von allen Koautorinnen oder Koautoren durch Unterschrift einvernehmlich bestätigt werden. 7 Mindestens ein qualifizierter Fachartikel soll in Alleinautorenschaft verfasst werden. 8 Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter darf nicht Mitautorin oder Mitautor der für die Dissertation verwandten Publikationen sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Grundsätzliches
      ...
      (2) 1 Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Master‐ oder Diplomprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. 2 Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften kann einer Person durch ordentliche Promotion nur jeweils einmal verliehen w...
      § 1 Grundsätzliches
      ...
      (2) 1 Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Master‐ oder Diplomprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. 2 Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften kann einer Person durch ordentliche Promotion nur jeweils einmal verliehen werden; auch bei binationalen Promotionen, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Fakultäten/Universitäten anderer Länder zustande kommen, wird gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 2023
  • University Portrait
    „JMU: Science for Society – globally relevant teaching and research in all of the major scientific disciplines. JMU is popular with students and enjoys an excellent reputation internationally.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    President, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Image: Students in front of the main building
    Science for Society

    Research and teaching at JMU are grouped in eight interdisciplinary priority areas: Life Sciences / Health Sciences /Molecular Chemistry, Nanoscale Materials and Processes / Quantum Phenomena in New Materials / Digital Society / Cultural Heritage / Global Changes / Norms and Behaviour. In all of these fields, JMU places great emphasis on cooperating with the business sector and on facilitating the transfer of knowledge into society at large – endeavoring at all times to be true to its motto, “Science for Society”.

    Icon: uebersicht
    JMU places great emphasis on cooperating with the business sector
    Icon: uebersicht
    JMU offers its students modern styles of instruction
    Studies and teachings

    In addition to the classical disciplines of law, medicine, philosophy, and theology, JMU offers a host of innovative courses such as Nanostructure Technology, Modern China, or Games Engineering. The university also offers teacher training courses for almost every type of school. JMU offers its students modern styles of instruction, in which there is continuous further development, and which feature new formats such as “inverted classrooms”. The German Federal Ministry of Education and Research is promoting these efforts: As a part of the “Quality Pact on Teaching”, JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further; in addition, JMU is investing very heavily in providing mentoring to students. This is true particularly with respect to students at the introductory phase of their studies, during which the university provides intensive support.

    Icon: studium
    JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further
    Icon: studium
    JMU is investing very heavily in providing mentoring to students
    Research

    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections, and its many cross-disciplinary research centres in the humanities and social sciences, as well as in the natural sciences and medicine. In the nation-wide competition “Excellence Strategy 2018” JMU has, together with TU Dresden, been granted the funding of a Cluster of Excellence in physics. Again and again, international rankings confirm JMU’s top position within the league tables of German and European universities. JMU is regularly awarded prestigious prizes, such as the DFG’s Leibniz prizes or top-level grants by the European Research Council. In the university’s four graduate schools, young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies. 

    Icon: forschung
    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections,
    Icon: forschung
    young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies
    Image: Students in front of the building of the Old University in Neubaustrasse.
    Image: Students talking in the central lecture hall building
    Image: Students constructing a mini-satellite

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