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Universität Trier

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Quick Overview

  • University Universität Trier
  • Faculty / department Fachbereich II Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaften
  • Degree
    ... Classical Philology; Computer Linguistics; Digital Humanities; English Language and Literature; German Studies; Japanese Studies; Media Sciences; Phonetics; Romance Studies; Sinology; Slavic Philology
    Classical Philology; Computer Linguistics ...
  • Subjects Language and literary studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Promotion ist einer der folgenden Abschlüsse
      1. der Abschluss eines fachspezifischen Masterstudienganges (MA, MEd, MSc) an
      einer deutschen Hochschule im Sinne des § 26 Abs. 7 Satz 2 HochSchG oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem gewünschten Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 oder in einem Masterstudiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist,
      § 4 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Promotion ist einer der folgenden Abschlüsse
      1. der Abschluss eines fachspezifischen Masterstudienganges (MA, MEd, MSc) an
      einer deutschen Hochschule im Sinne des § 26 Abs. 7 Satz 2 HochSchG oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem gewünschten Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 oder in einem Masterstudiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist,
      2. der Abschluss eines fachspezifischen Hochschulstudiums in dem gewünschten
      Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 oder eines fachspezifischen Hochschulstudiums, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, von wenigstens 8 Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Master“ verliehen wird,
      3. der besonders qualifizierte Abschluss (Mindestnote 2,0) eines Fachhochschulstudiums (Diplom) im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung gemäß § 5,
      4. der besonders qualifizierte Abschluss (Mindestnote 2,0) der ersten Staatsprüfung
      für das Lehramt an Realschulen, Realschulen Plus, Grund- (und Haupt)schulen oder Berufsschulen in dem gewünschten Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung gemäß § 5 oder
      5. der besonders qualifizierte Abschluss eines Bachelorstudiums (Mindestnote 2,0) im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung gemäß § 5.

      (2) Für die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentrale für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

      (3) Die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand ist in der Immatrikulationsordnung der Universität Trier geregelt.

      (4) Die Teilnahme an gegebenenfalls angebotenen Kursen speziell für Graduierte oder Doktorandinnen oder Doktoranden ist fakultativ.

      § 5 Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung

      (1) Durch das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Doktorandin oder ein Doktorand nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 oder 2.

      (2) Der Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
      1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Diplomzeugnis der Fachhochschule und ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen oder Realschulen plus oder Berufsschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit oder die Bachelorurkunde der Universität und ein Exemplar der Bachelorarbeit und
      2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als "nicht bestanden" eingestuften Leistung abgeschlossen hat.

      (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      1. nicht über einen der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Abschlüsse verfügt,
      2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung oder einem anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
      3. bereits ein Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
      4. die Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht vollständig vorgelegt hat.

      (4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über den Zulassungsantrag und teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mit.

      (5) Der Fachbereichsrat bestimmt auf Empfehlung des Studienfaches, aus dem das Promotionsfach
      gewählt wird gemäß § 6 einen Master-Studiengang aus dem Angebot der Studiengänge des Fachbereichs II, in dem die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Module mit insgesamt mindestens 20 ECTS-Punkten erfolgreich zu absolvieren hat. Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht wurden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

      (6) Das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung gilt als bestanden, wenn das arithmetische Mittel der einzelnen Modulnoten bei mindestens 2,0 (gut) liegt. Liegt es darunter oder ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, gilt das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung als nicht bestanden.

      (7) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung stellt das Dekanat eine schriftliche Bestätigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.

      (8) Falls im Rahmen der für das Verfahren bestimmten Module mündliche Prüfungen zu absolvieren sind, kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches an diesen teilnehmen; sie ist ggf. mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen zu unterrichten. Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratung und Verkündung des Ergebnisses.

      (9) Für das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung gelten die §§ 5, 8, 11 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 18, 21 und 22 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Universität Trier entsprechend, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.

      (10) Die Bewertung des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung der Fachprüfungsordnung des gemäß § 5 Abs. 5 bestimmten Masterstudienganges.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine eigenständige Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers sein und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft darstellen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss einem der Fächer des Fachbereiches II entstammen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulassen. Wird eine Dissertation nicht in deutscher Sprache ...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine eigenständige Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers sein und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft darstellen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss einem der Fächer des Fachbereiches II entstammen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulassen. Wird eine Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich ist,
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Rat des Fachbereiches II zugestimmt hat. Die Vereinb...
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich ist,
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Rat des Fachbereiches II zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberinnen oder der Bewerber an einer Universität und die Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.
      Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Promotionsordnung mit Ausnahme von § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 1, §11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b kann von dem Erfordernis der Zusammenfassung in deutscher Sprache befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf und ob und in welcher Sprache Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten Fakultäten als Doktorandin oder als Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b zu nennen. Die Betreuerin oder der Betreuer aus der ausländischen Fakultät muss über eine gleichwertige Qualifikation wie der in § 8 Abs. 1 beschriebene Personenkreis verfügen.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Universität Trier statt, bestellt die Dekanin oder der Dekan die beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Diesem gehören mindestens an:
      a) die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter,
      b) die beiden Betreuerinnen oder Betreuer,
      c) ggf. eine weitere Berichterstatterin oder einen weiteren Berichterstatter sowie weitere Prüferinnen oder Prüfer.

      (6) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Universität Trier durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der ausländischen Fakultät bewertet werden. Die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von von § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 6 dieser Promotionsordnung bewertet werden. Die Ergebnisse werden mitgeteilt und in der Urkunde ausgewiesen.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier und der ausländischen Hochschule zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um dieVerleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs II der Universität Trier mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 24 Abs. 2 dieser Promotionsordnung entsprechen.

      (8) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Abs. 1 dieser Promotionsordnung) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Abs. 7 Satz 1 nicht zulässig, so muss
      a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      b) in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches II der Universität Trier mit der ausländischen Fakultät handelt. Der Hinweis ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule erbracht worden, so sind fünf Exemplare der veröffentlichten Dissertation an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereiches II der Universität Trier abzuliefern.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 15.08.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt der Universität Trier, 71/2020, S. 31 ff.
    • Source Verkündungsblatt der Universität Trier, 50/2017, S. 4 ff.; Berichtigt am 30.11.2017, Verkündungsblatt der Universität Trier, Nr. 51, S. 3
    • Last amended 30.07.2020

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