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Universität Münster

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Quick Overview

  • University Universität Münster
  • Faculty / department Fachbereich 12 Chemie und Pharmazie
  • Degree
    ... Analytical Chemistry; Biochemistry; Business Administration in the Natural Sciences; Clinical Pharmacy; Didactics of Chemistry; Food Chemistry; Inorganic Chemistry; Organic Chemistry; Pharmaceutical and Medicinal Chemistry; Pharmaceutical Biology and Phytochemistry; Pharmaceutical Technology and Biopharmacy; Pharmacology and Toxicology; Pharmacy; Physical Chemistry; Theoretical Chemistry
    Analytical Chemistry; Biochemistry ...
  • Subjects Chemistry, general; Pharmacy, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Neben der Betreuungsübernahme der Doktorarbeit durch Personen gemäß § 6 setzt die Zulassung zum Promotionsstudium einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) im Falle der Promotion zum Dr. rer. nat. einen Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG); einen Abschluss eines Masterstudiengangs für das Lehramt (für Gymnasium...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Neben der Betreuungsübernahme der Doktorarbeit durch Personen gemäß § 6 setzt die Zulassung zum Promotionsstudium einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) im Falle der Promotion zum Dr. rer. nat. einen Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG); einen Abschluss eines Masterstudiengangs für das Lehramt (für Gymnasium und Gesamtschule oder Berufskolleg) in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-
      Westfalen (HG). Im Falle der Promotion zum Dr. phil soll ein Master in Chemie oder einem anderen einschlägigen Studienfach, ein Master für das Lehramt in einem einschlägigen Fach
      oder ein vergleichbarer Abschluss vorliegen.
      b) einen Abschluss in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird. Handelt es sich um die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an
      Berufskollegs, muss die fachwissenschaftliche Hausarbeit im Fach Chemie angefertigt worden sein.
      c) einen herausragenden Abschluss in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung zum Promotionsstudium. Falls das Zulassungsverfahren bei Anwendung von Abs. 1a oder Abs. 1b mittels einer offiziellen Auswahlkommission im Rahmen der Graduate School of Chemistry durchgeführt wird, entscheidet die Auswahlkommission über die Zulassung.

      (3) Wenn es sich beim Abschluss um einen Master of Education (s. Abs. 1 a)) bzw. um eine Erste Staatsprüfung (s. Abs. 1 b)) handelt und das zweite Fach nicht aus dem mathematisch-
      naturwissenschaftlichen Bereich kommt, müssen für den Erwerb des Dr. rer. nat. zwei Master-Module aus dem entsprechenden M.Sc. Studiengang als zusätzliche Leistung erbracht werden. Wenn die Zulassung über Abs. c) geschieht, müssen mindestens zwei Master-Module als zusätzliche Leistung erbracht werden. Den genauen Umfang bestimmt der Promotionsausschuss. Die gewählten Module sind anschließend dem Promotionsausschuss mitzuteilen. Diese Auswahl findet in Absprache mit der betreuenden Person statt. Um einen zügigen Ablauf des Promotionsstudiums zu ermöglichen, sollen die ggf. zusätzlich benötigten Studienleistungen möglichst zu Beginn der Promotion begleitend zur Forschungsarbeit erbracht werden.

      (4) Im Falle einer interdisziplinären Dissertation soll die Bewerberin / der Bewerber mindestens ein Semester im anderen Fachgebiet studiert haben.

      (5) Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes können auf Antrag durch den Promotionsausschuss anerkannt werden; bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit wird ein Gutachten der KMK-Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eingeholt.

      (6) Vor Aufnahme des Promotionsstudiums muss dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium eine beglaubigte Kopie des für das Promotionsstudiumvorauszusetzenden Abschlusszeugnisses des Hochschulstudiums, sowie ggf. die Bescheinigungen über die nach Abs. 1a), 1b) und 1c) geforderten zusätzlichen Leistungen beim Promotionsausschuss eingereicht werden. Bei einem ausländischen Studienabschluss sind zusätzlich zur beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses sowie ggf. einer notariellen Übersetzung ein beglaubigtes Transcript of Records oder vergleichbare Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbständiger Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein mathematisch-naturwissenschaftliches Thema aus einem Gebiet der Chemie, der Lebensmittelchemie, der Pharmazie, der Chemiedidak...
      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbständiger Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein mathematisch-naturwissenschaftliches Thema aus einem Gebiet der Chemie, der Lebensmittelchemie, der Pharmazie, der Chemiedidaktik oder der Wirtschaftschemie behandeln, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftliches Thema aus dem Bereich der Chemiedidaktik. Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / dem Bewerber im Einvernehmen mit einer betreuenden Person (siehe § 6) in der Regel in einem Institut des Fachbereichs Chemie und Pharmazie durchgeführt werden. Die betreuende Person und die Kandidatin / der Kandidat haben einander auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft über den Stand der Arbeit zu geben. Im Falle einer interdisziplinären Dissertation in Zusammenarbeit mit einem anderen Fachbereich der Universität Münster ist zusätzlich zur Betreuung im Fachbereich Chemie und Pharmazie eine Zweitbetreuung in dem anderen Fachbereich zu benennen.

      (3) Die Dissertation im Sinne von Abs. 1 und 2 kann aus einer eigenständig verfassten Monographie bestehen. Die vorzeitige Veröffentlichung der in einer Monographie enthaltenen wissenschaftlichen Ergebnisse der Promovierenden ist möglich und erwünscht. Alternativ und mit Einwilligung der betreuenden Person können auch kumulativ zusammengefügte Aufsätze verwendet werden (publikationsbasierte Dissertation). Bei einer publikationsbasierten Dissertation müssen mindestens zwei Originalarbeiten, davon wenigstens eine unter der Erstautorenschaft der / des Promovierenden enthalten sein, die jeweils in einer anerkannten internationalen wissenschaftlichen Zeitschrift nach Peer- Review publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurden. Geteilte Erstautorenschaften werden hierfür nur für die ersten beiden Autorinnen oder Autoren anerkannt. Experimentelle Details, die als Zusatzinformation (Supporting Information) digital veröffentlicht werden, müssen entweder in die Dissertationsschrift eingebunden oder digital für die Begutachtung zur Verfügung gestellt werden. Übersichtsarbeiten können für den Ergebnisteil der Dissertation nicht verwendet werden. Noch unveröffentlichte Ergebnisse zum Thema der Dissertation sollen als weitere Kapitel ergänzt werden. Die kumulative Dissertation muss eine selbst verfasste Einleitung und eine übergeordnete, noch unveröffentlichte Diskussion enthalten. Die individuellen Beiträge der / des Promovierenden müssen durch eine schriftliche Erklärung innerhalb der Dissertation kenntlich gemacht werden. Es ist zu beachten, dass auch bei einer publikationsbasierten Dissertation eine vollständige Veröffentlichung gemäß § 16 vorzunehmen ist und etwaige Vereinbarungen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Zeitschriften, Verlagen etc. dem nicht entgegenstehen.

      (4) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung im In- und Ausland gewesen sein.

      (5) Reine Zusammenfassungen bereits bekannter, fremder Erkenntnisse, die nicht zumindest einen wesentlichen neuen Zusammenhang enthalten, gelten nicht als Dissertation im Sinne des Abs. 1.

      (6) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (7) Strittige Fragen bezüglich der Anwendung der in den Absätzen (1) bis (6) genannten Kriterien werden durch den Promotionsausschuss entschieden (siehe § 7).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Der Fachbereich kann den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) und den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität im Rahmen von bereits bestehenden koordinierten Verfahren verleihen. Generell gilt, dass für die gleiche Promotionsarbeit lediglich ein akademischer Doktorgrad verlieh...
      § 23 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Der Fachbereich kann den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) und den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität im Rahmen von bereits bestehenden koordinierten Verfahren verleihen. Generell gilt, dass für die gleiche Promotionsarbeit lediglich ein akademischer Doktorgrad verliehen wird.Ein Doppeltitel ist ausgeschlossen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens geregelt sind. In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der Prüfungskommission) beteiligt wird und dass alle geltenden formalen Regularien der Universität Münster und der anderen Hochschule hierbei Berücksichtigung finden. Es können bzgl. der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuenden oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung – unter Beachtung der Absätze 3 bis 5 – veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.. Die promotionsrechtlichen Aspekte des Partnerschaftsabkommens werden in Absprache mit dem Promotionsausschuss festgelegt. Das Partnerschaftsabkommen benötigt zum Inkrafttreten die Zustimmung des Fachbereichsrats. Das Partnerschaftsabkommen ist von Seiten des Fachbereiches Chemie und Pharmazie durch die Dekanin / den Dekan zu unterzeichnen.

      (3) Während der Dauer der Promotion muss die Bewerberin / der Bewerber an der Universität Münster eingeschrieben sein. Der Aufenthalt an der Universität Münster und der anderen Hochschule sollte in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und mindestens ein Jahr pro Hochschule betragen.

      (4) Vor der Zulassung zum Promotionsstudium nach § 4 ist zusätzlich zum Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium beizufügen:
      1.) eine Erklärung der Partnerhochschule, dass die Zulassung an der Partnerhochschule zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      2.) eine Erklärung eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Partnerhochschule, dass sie / er bereit ist, die Dissertation zu begutachten.

      (5) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Universität Münster sowie der Partnerhochschule begutachtet. Die beiden Gutachten sind in deutscher oder in englischer Sprache zu verfassen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 28/2024, S. 1840 ff.

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