Results 125 of 993 total

Universität Bremen

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gem. § 5 Absatz 1 der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht und durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen nachgewiesen ist.

      (2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer m...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gem. § 5 Absatz 1 der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht und durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen nachgewiesen ist.

      (2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer mit herausragenden bzw. sehr guten (bis einschließlich 1,5) Leistungen ein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplom an einer Fachhochschule beendet hat und durch zusätzliche Studien- und/oder Publikationsleistungen entsprechend den geltenden Prüfungsordnungen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat, die denen entsprechen, die durch ein Studium gemäß Absatz 1 erworben werden. Der Umfang dieser Studien- und/oder Publikationsleistungen wird in der Regel im Zusammenhang mit der Annahme als Doktorandin/als Doktorand im Benehmen mit der Bewerberin/dem Bewerber auf Antrag der Betreuerin/des Betreuers und nach Stellungnahme einer in dem Fach tätigen Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer vom Promotionsausschuss festgesetzt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Bewerberin/Der Bewerber muss eine monographische oder kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann aus mehreren Originalarbeiten bestehen (kumulative bzw. publi- kationsbasierte Dissertation), d...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Bewerberin/Der Bewerber muss eine monographische oder kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann aus mehreren Originalarbeiten bestehen (kumulative bzw. publi- kationsbasierte Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Bewerberin/dem Bewerber darzulegen ist. Bei Verwendung von Artikeln, an deren Abfassung mehrere Autorinnen/Autoren beteiligt sind, ist der Eigenanteil deutlich zu machen. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
      • Die Arbeit besteht aus mindestens vier veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträgen. Mindestens drei Beiträge müssen in aner kannten Zeitschriften oder Herausgeberbänden mit peer-review-Verfahren publiziert oder für die Publikation angenommen worden sein.
      • Die Doktorandin/der Doktorand ist als Hauptautorin/als Hauptautor an der Autorenschaft aller Einzelarbeiten beteiligt. Der Promotionsausschuss entscheidet auf begründeten Antrag über Ausnahmen von dieser Regel.
      • Bei mindestens einer der Arbeiten muss die Doktorandin/der Doktorand die alleinige Autorin/der alleinige Autor sein.
      • Mit höchstens einer Gutachterin/einem Gutachter darf höchstens eine Einzelarbeit in gemeinsamer Autorenschaft verfasst sein.
      • Für Beiträge, die in Ko-Autorschaft verfasst worden sind, sind die Anteile der Beteiligten explizit schriftlich auszuweisen. Diese Erklärung ist von allen Autorinnen/Autoren schriftlich (mit Unterschrift, vorab per E-Mail) zu bestätigen (nicht Teil der Dissertation). Die Autorenschaft umfasst in der Regel höchstens drei Autorinnen/Autoren. Der Promotionsausschuss entscheidet auf begründeten Antrag über Ausnahmen von dieser Regel.
      • Die eingereichten Publikationen sind um einen Rahmentext im Umfang von mindestens 40 Seiten zu ergänzen. In diesem Text sollen die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zu ersteren deutlich werden.
      • Beim Einreichen ist eine kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation durch ein Anschreiben bzw. Formblatt zu kennzeichnen, sodass alle erforderlichen Ausführungsbestimmungen sofort überprüfbar sind. Publikationen sind mit allen Autorinnen/Autoren, Titel und bibliographischen Informationen aufzuführen. Die sonstigen Anforderungen der Promotionsordnung an die Dissertation oder das Verfahren bleiben hiervon unberührt.
      • Eine kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation muss in ihrer Gesamtheit einer monographischen Dissertation gemäß Absatz 1 gleichwertige Leistung darstellen. Entsprechend bewerten die Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren die Gesamtheit der eingereichten Originalarbeiten (Einzelarbeiten und Rahmentext).

      (3) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein. Publikationen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einer monografischen Dissertation stehen, müssen in der Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen (§ 5 Absatz 1) kenntlich gemacht werden.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wird eine kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation (§ 6 Absatz 2) eingereicht, kann diese ganz oder teilweise in Englisch oder Deutsch vorgelegt werden. Eine Zusammenfassung in
      deutscher Sprache ist in die Dissertation einzubinden. Insofern eine Begutachtung und Prüfung in einer anderen Sprache gewährleistet ist, kann der Promotionsausschuss der Bewerberin/dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.

      (5) Die Dissertation ist in sechs gebundenen (ausschließlich Press- oder Klebebindung) Exemplaren vorzulegen. Der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses wird zusammen mit den gebundenen Exemplaren eine identische elektronische Version der Dissertation zur
      Verfügung gestellt. Diese Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung der Quellen und Hilfsmittel eingesetzt werden. Der Dissertation ist eine schriftliche Versicherung an Eides Statt gem. § 65 Absatz 5 BremHG beizufügen, dass:
      • die Bewerberin/der Bewerber die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbstständig) angefertigt hat,
      • die Bewerberin/der Bewerber keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat,
      • die Bewerberin/der Bewerber die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      • die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegebenen gedruckten Version.

      (6) Die Dissertation ist vor dem Kolloquium mindestens 14 Tage universitätsöffentlich in
      der Fachbereichsverwaltung physisch oder digital auszulegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen get...
      § 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      • wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      • wechselseitige Studienaufenthalte der Bewerberin/des Bewerbers,
      • in welcher Universität die mündliche bzw. abschließende Promotionsleistung zu erbringen ist,
      • die Bewertungskriterien und ggf. das Notenschema für die Promotionsleistung,
      • die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass die Betreuerin/der Betreuer oder die Gutachterin/der Gutachter aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferin/Prüfer angehören,
      • in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      • welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      • je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter sein.

      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Sprache,
      in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung des Prüfungsausschusses erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in der ausdrücklich auf das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung hingewiesen wird. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 2/2022

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us