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Karlsruher Institut für Technologie

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Bewerber/-in
      a) einen Masterstudiengang,
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochs...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Bewerber/-in
      a) einen Masterstudiengang,
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in Elektrotechnik und Informationstechnik mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotions-ausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in Elektrotechnik und Informationstechnik als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 schriftlich beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 30 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudienganges in Elektrotechnik und Informationstechnik von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 der KIT-Fakultät muss sich zur Betreuung des Doktoranden/ der Doktorandin bereit erklärt haben. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschuss einen schrift-lichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidat/-in hat erfolgreich Prüfungen, welche Lehrveranstaltungen im Umfang von 80 Leistungspunkten, die zu mindestens 75 Prozent dem Wahlpflichtfachbereich im Sinne der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik“ zugeordnet sind, zu absolvieren sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, die ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Elektrotechnik- und Informationstechnik gleichwertig ist. Die Inhalte der Prüfungen und der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt. Für die Prüfungen sowie für die Anfertigung und Beur-teilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik“. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die wissenschaftliche Arbeit mit 1,0 bewertet wurde und das aus den wei-teren Leistungen gemäß Satz 2 zu bildende arithmetische Mittel 1,5 oder weniger beträgt. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von drei Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen dieser Absätze erteilen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Die Dissertation soll in der Regel monographisch abgefasst sein. Im Rahmen von monographischen Diss...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Die Dissertation soll in der Regel monographisch abgefasst sein. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/ der Doktorandin zulässig.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder in Absprache mit dem/der Betreuer/-in bzw. den Betreuern/Betreuerinnen gemäß § 10 in englischer Sprache abzufassen. Bei einer Abfassung in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen. Abfassungen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertation kann auch auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten des Doktoranden/ der Doktorandin basieren. Sie muss zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden Erkenntnisfortschritt beitragen und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Enthalten sein müssen ein gesonderter, ausführlicher und vollständiger Teil, der bezogen auf das Thema der Dissertation den Stand der Wissenschaft anhand der Literatur sowie die verwendeten Methoden in gut nachvollziehbarer Weise beschreibt. Enthalten sein müssen ferner Einleitungen zu den einzelnen Kapiteln der Dissertation und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse, auch der Vorveröffentlichungen oder der zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits vorveröffentlicht sind oder zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einen thematisch kohärenten Zusammenhang gestellt werden und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/-in ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht hat. Das Literaturverzeichnis und der Formelsatz sind einheitlich zu gestalten.

      (4) Ist der/die Doktorand/-in Mitautor/-in einer gemäß Absatz 1 Satz 5 zitierten Vorveröffentlichung oder einer gemäß Absatz 3 Satz 7 Halbsatz 2 einbezogenen Vorveröffentlichung bzw. zur Veröffentlichung eingereichten Arbeit und hat er/sie im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht, muss diese/r die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 7 der Anlage 5b dieser Promotionsordnung versichern.

      (5) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation des Doktoranden/ der Doktorandin gedient hat. Über begründete Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/ der Doktorandin.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat.

      (3) Die Inhalte der gemeinsamen Vereinbarung gemäß Absatz 2 Satz 2 sollen den Regelungen der vorliegenden Promotionsordnung weitest möglich entsprechen. In der Regel erzielen der Promotionsausschuss der KIT-Fakultät und die Kommission der Fakultät der ausländischen Uni-versität eine gemeinsame Einigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Promotion und vergeben im Anschluss eine gesonderte und unabhängige Bewertung im jeweiligen Notensystem. Die Zusammensetzung des Promotionsausschusses der KIT-Fakultät und der Kommission der Fakultät der ausländischen Universität kann sich überschneiden. Sollte ein Entsprechen der Inhalte der gemeinsamen Vereinbarung gemäß Absatz 2 Satz 2 mit den Regelungen der vorliegenden Promotionsordnung ausnahmsweise nicht möglich sein, so kann abweichend von den Vorschriften der vorliegenden Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzule-gen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (4) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung 31/2017, S. 191 ff.
  • University Portrait
    KIT – The Research University in the Helmholtz Association

    As the Research University in the Helmholtz Association, KIT creates and imparts knowledge for the society and the environment. It is the objective to make significant contributions to the global challenges in the fields of energy, mobility, and information. For this, researchers cooperate in a broad range of disciplines in natural sciences, engineering sciences, economics, and the humanities and social sciences – from basic research to applications. KIT prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs. Innovation efforts at KIT build a bridge between important scientific findings and their application for the benefit of society, economic prosperity, and the preservation of our natural basis of life. KIT is one of the German universities of excellence.

    Icon: uebersicht
    is one of the German universities of excellence
    Icon: uebersicht
    prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs
    Studies on the Pulse of Research

    Teaching at KIT is aimed at qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills. At the end of their studies, students are able to independently identify current and future problems, analyze complex topics, and develop sustainable solutions. The scope of subjects extends from engineering and natural sciences to economics, to the humanities and social sciences.

    Icon: studium
    qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills
    Icon: studium
    it is our objective to make significant contributions to the global challenges of mankind
    Image. KIT students working in the library.
    Image: Students working in the laboratory of the Institute for Functional Interfaces.
    Image: KIT racing car built by students.

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