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Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Promotion sind:
      a) ein in der Regel mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einer biowissenschaftlichen Fachrichtung, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird (z.B. Master of Science Biologie) oder
      b) ein mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Lehramtsabschluss (Erstes Staa...
      § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Promotion sind:
      a) ein in der Regel mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einer biowissenschaftlichen Fachrichtung, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird (z.B. Master of Science Biologie) oder
      b) ein mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Lehramtsabschluss (Erstes Staatsexamen Gymnasium/Gesamtschule oder Master of Education Gymnasium/Gesamt-schule) im Fach Biologie und einem weiteren naturwissenschaftlichen Fach nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, oder
      c) ein mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Lehramtsabschluss (Erstes Staatsexamen Gymnasium/Gesamtschule oder Master of Education Gymnasium/Gesamtschule) im Fach Biologie als einzigem naturwissenschaftlichen Fach nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      d) ein mindestens mit der Note „sehr gut“ bewerteter Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in einer biowissenschaftlichen Fachrichtung (z.B. Bachelor of Science Biologie) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, so dass der Ausbildungsstand dem eines Master of Science Biologie äquivalent ist, oder
      e) ein gleichwertiger Abschluss. Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit und ggf. für die Festlegung angemessener, auf die Promotion vorbereitender Studien ist der Promotionsausschuss.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses gemäß
      Absatz 1 abhängig. Bewerberinnen und Bewerber mit (Fach)Hochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Die Inhalte und der Umfang zusätzlicher auf die Promotion vorbereitender Studien werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern festgelegt.

      (4) Liegt als Voraussetzung zur Aufnahme der Promotion ein mindestens „sehr guter“ biowis- senschaftlicher B.Sc.-Abschluss gemäß Abs. 1 Buchstabe d) in Verbindung mit zusätzlichen Studien (Vorbereitungsstudium) vor, so findet in der Regel spätestens ein Jahr nach Einschreibung als Doktorand/in eine mündliche Prüfung statt, welche in Inhalt und Umfang der mündlichen Master of Science-Prüfung im Studiengang Biologie der Ruhr-Universität Bochum nach jeweils geltender Prüfungsordnung entspricht. Wird die mündliche Prüfung insgesamt mit mindestens der Note „gut“ bestanden, wird die Promotion fortgesetzt. Bei bestandener Prüfung mit einer Note schlechter als „gut“, kann die experimentelle Arbeit als Masterarbeit eingereicht und das Studium mit dem M.Sc. abgeschlossen werden. Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zur Prüfung nach geltender Ordnung im Studiengang Biologie mit dem Abschluss Master of Science erneut beantragen.

      (5) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (6) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (Deutsch oder Englisch) verfügt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse auf dem Gebiet der Biologie/der Biowissenschaften enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung darstellen.

      (2) Die Dissertation kann in...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse auf dem Gebiet der Biologie/der Biowissenschaften enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung darstellen.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Der Titel sowie die Zusammenfassung sind in deutscher und englischer Sprache einzufügen. Das Titelblatt ist nach einem von der Fakultät herausgegebenen Muster zu gestalten. Am Ende der Dissertation ist eine Publikationsliste, die unter § 8 Abs. 1 Ziffer 7 genannte Erklärung sowie ein tabellarischer Lebenslauf mit wissenschaftlichem Werdegang der Bewerberin bzw. des Bewerbers einzufügen. Der Lebenslauf kann für die Veröffentlichung der Dissertation wieder entfernt werden.

      (3) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (4) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (5) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden. Der Anteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden muss aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien eindeutig erkennbar und bewertbar sein und auch für sich allein den Anforderungen an eine Dissertation genügen.

      (6) Bereits in Journalen mit Fachgutachtersystem veröffentlichte bzw. angenommene Arbeiten und/oder Manuskripte (n = mind. 2) können als kumulative Dissertation zusammengefasst werden; Monographien (n = 1) können entsprechend als publikationsbasierte Dissertation eingereicht werden. Mindestens eine als Erst- oder Co-Autor/in verfasste Arbeit muss bereits veröffentlicht oder angenommen sein. Außerdem muss die Doktorandin/der Doktorand mindestens eine der Arbeiten/der Manuskripte als Erstautorin/Erstautor verfasst haben. Bei geteilten Erstautorenschaften müssen gleichwertige Anteile vorliegen.
      Bei Arbeiten bzw. Manuskripten mit mehreren Autoren/Autorinnen neben der Doktorandin/dem Doktoranden und ihren Betreuerinnen/Betreuern muss der Eigenanteil offengelegt werden. Diese Erklärung muss durch die Betreuerin/den Betreuer bestätigt werden. Die Dissertation muss eine Einleitung und eine übergreifende Diskussion in deutscher oder englischer Sprache sowie eine Zusammenfassung aller Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache enthalten.

      (7) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden,
      solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt
      und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand
      die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren
      erfolglos beendet. Das Zurückziehen der Dissertation und eine Wiedereinreichung sind
      nur einmal möglich. Bei Wiedereinreichung ist die Dissertation in der Regel denselben
      Gutachterinnen bzw. Gutachtern vorzulegen, die für die Begutachtung der
      zurückgezogenen Dissertation bestimmt worden waren.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung,
      Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum
      verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Die Fakultät für Biologie und Biotechnologie kann mit anderen, insbesondere ausländischen
      Hochschulen, die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrades vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Die Fakultät für Biologie und Biotechnologie kann mit anderen, insbesondere ausländischen
      Hochschulen, die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrades vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1173/2023

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