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Universität Potsdam

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Quick Overview

  • University Universität Potsdam
  • Faculty / department Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Administration Science; Business Administration; Political Economics; Political Science; Sociology
    Administration Science; Business Administration ...
  • Subjects Economics; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Master-, Diplom- oder Magisterstudiums) oder den erfolgreichen Abschluss der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem Hauptfach auf dem Gebiet der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eines Masterstudiengangs an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland voraus.

      (2) Der Pr...
      § 3 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Master-, Diplom- oder Magisterstudiums) oder den erfolgreichen Abschluss der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem Hauptfach auf dem Gebiet der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eines Masterstudiengangs an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland voraus.

      (2) Der Promotionsausschuss kann auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die an einer deutschen oder ausländischen Hochschule ein gleichwertiges wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erfolgreich absolviert haben.

      (3) Eine Absolventin bzw. ein Absolvent eines Bachelorstudiengangs kann abweichend von §3 (1), (2) zur Promotion zugelassen werden. Die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen werden vom Promotionsausschuss festgelegt.

      (4) Die Abschlüsse nach (1) oder (2) müssen mindestens mit dem Prädikat „Gut“ oder gleichwertig bewertet sein. Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen ein äquivalentes Prädikat vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Zur Zulassung sind von der Bewerberin bzw. vom Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
      - Antrag auf Zulassung,
      - Zeugnis über den erworbenen Hochschulab-schluss gemäß Absatz 1 und Absatz 2, - eine Betreuungszusage,
      - ein in deutscher oder englischer Sprache ab-gefasster Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang der Bewerberin bzw. des Bewerbers Aufschluss gibt,
      - eine Erklärung der Bewerberin bzw. Bewerbers, dass sie bzw. er sich nicht in einem Promotionsverfahren befindet und/oder nicht ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat.

      (6) Bewerberinnen und Bewerber, die ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden haben oder sich in einem Promotionsverfahren befinden, werden nicht zur Promotion zugelassen

      (7) Ausnahmen sind im Rahmen von grenzüberschreitenden Promotionen (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) möglich. Näheres regeln die zwischen den beteiligte Hochschulen abzuschließenden gesonderten Vereinbarungen.

      (8) Der Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage des Antrags auf Zulassung zur Promotion. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss
      - einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung erbringen,
      - die verwendeten Methoden zur Lösung der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise beschreiben,
      - die Resultate klar darstellen sowie im Zusammenhang mit dem relevanten gegenwärtigen Kenntnisstand interpretieren und diskutieren,
      - eine vollständige Dokumentation der in der Arbeit verwendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilf...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss
      - einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung erbringen,
      - die verwendeten Methoden zur Lösung der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise beschreiben,
      - die Resultate klar darstellen sowie im Zusammenhang mit dem relevanten gegenwärtigen Kenntnisstand interpretieren und diskutieren,
      - eine vollständige Dokumentation der in der Arbeit verwendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilfsmittel enthalten.

      (2) Die Dissertationsschrift ist in alleiniger Autorenschaft und in deutscher Sprache zu verfassen. Mit Zustimmung der Erstbetreuerin/des Erstbetreuers kann sie auch in englischer Sprache abgefasst werden. Eine andere Sprache kann nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch den Promotionsausschuss zugelassen werden.

      (3) Anstelle einer Dissertationsschrift können auch mehrere in wissenschaftlich anerkannter Weise publizierte oder eingereichte Schriften als schriftliche Promotionsleistung zugelassen werden, wenn sie in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistung darstellen (kumulative Dissertation). Eine kumulative Dissertation muss
      a) ein Übersichtspapier enthalten, das anhand der eingereichten Veröffentlichungen ein kohärentes eigenes Forschungsprogramm darstellt,
      b) eine Erklärung enthalten, welche Beiträge die Doktorandin/der Doktorand bei eingereichten Gemeinschaftsveröffentlichungen geleistet hat. Diese Erklärung muss von den anderen Koautorinnen/Koautoren bestätigt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 9/2014, S. 434 ff.

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