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Universität Trier

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Promotion ist
      1. der Abschluss eines fachspezifischen Master-Studienganges (MA, oder M.Ed. Gymnasium), oder
      2. der Abschluss eines fachspezifischen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem altertumswissenschaftlichen, historischen, kunsthistorischen oder politikwissenschaftlichen Fach, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Master“ verliehen wird, oder
      3. der beson...
      § 4 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Promotion ist
      1. der Abschluss eines fachspezifischen Master-Studienganges (MA, oder M.Ed. Gymnasium), oder
      2. der Abschluss eines fachspezifischen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem altertumswissenschaftlichen, historischen, kunsthistorischen oder politikwissenschaftlichen Fach, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Master“ verliehen wird, oder
      3. der besonders qualifizierte (mindestens 2,0) Abschluss eines Fachhochschulstudiums (Diplom) oder eines Bachelor-Studiums (Universität oder Fachhochschule) im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5, oder
      4. der besonders qualifizierte Abschluss (mindestens 2,0) eines Lehramtsstudienganges für das Lehramt an Realschulen, Realschulen plus oder Grund- und Hauptschulen sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5.

      (2) In begründeten Ausnahmefällen können in allen Promotionsfächern auch Doktorandinnen und Doktoranden mit fachfremden Hochschulabschlüssen zur Promotion zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat auf der Grundlage eines begründeten Antrages und der Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers. Der Fachbereichsrat kann die Zulassung vom erfolgreichen Abschluss eines Promotionseignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 abhängig machen.

      (3) Absolventinnen und Absolventen ausländischer Hochschulen müssen einen Nachweis über die Gleichwertigkeit ihres wissenschaftlichen Hochschulabschlusses erbringen.

      (4) Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen werden im ggf. Anhang geregelt.

      (5) Die Teilnahme an gegebenenfalls angebotenen Kursen speziell für Graduierte oder Doktorandinnen oder Doktoranden ist fakultativ.

      § 5 Promotionseignungsfeststellungsverfahren

      (1) Durch das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Doktorandin oder ein Doktorand nach § 4 Abs. 1, Nummer 1 oder 2.

      (2) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
      1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Diplomzeugnis der (Fachhochschule und ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen oder Realschulen Plus und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und
      2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem vergleichbaren Prüfungs-verfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als „nicht bestanden“ eingestuften Leistung abgeschlossen hat.

      (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      1. nicht über einen der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Abschlüsse verfügt
      2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Promotionseignungs-feststellungsverfahren oder anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
      3. bereits eine Eignungsfeststellungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder4. die Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht vollständig vorgelegt hat.

      (4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über den Zulassungsantrag und teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mit.

      (5) Die Dekanin oder der Dekan bestimmt zusammen mit der zukünftigen Betreuerin oder dem Betreuer unter Bezugnahme auf das angestrebte Promotionsfach gemäß § 6 den Master of Arts-Studiengang aus dem Angebot der Studiengänge des Fachbereichs III, in dem die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Module mit insgesamt mindestens 20 ECTS-Punkten zu erbringen hat. Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht werden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

      (6) Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist nicht bestanden, wenn das arithmetische Mittel der einzelnen Modulendnoten unter 2,0 (gut) liegt, oder eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.

      (7) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Promotionseignungsfeststellungs-verfahrens stellt das Dekanat eine schriftliche Bescheinigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.

      (8) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Dekanin oder dem Dekan kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches an mündlichen Prüfungen teilnehmen; sie ist ggf. mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten.

      (9) Für das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gelten die §§ 5, 8, 11 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 18, 21 und 22 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Universität Trier entsprechend, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.

      (10) Die Bewertung des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung der Fachprüfungsordnung des entsprechend Absatz 5 bestimmten Masterstudienganges
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die in monographischer Form vorzulegende Dissertation muss eine eigenständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen.

      (2) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht oder in einem anderen Prüfungsverfahren als Prüfungsleistung vorgelegt worden sein.

      (3) Das Thema der Dissertation muss einem der Promotionsfächer gemäß § 6 entstammen.

      (4) Die Dissertation ist in ...
      § 7 Dissertation

      (1) Die in monographischer Form vorzulegende Dissertation muss eine eigenständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen.

      (2) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht oder in einem anderen Prüfungsverfahren als Prüfungsleistung vorgelegt worden sein.

      (3) Das Thema der Dissertation muss einem der Promotionsfächer gemäß § 6 entstammen.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen hiervon kann der Fachbereichsrat zulassen, wenn die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter der Abfassung in einer anderen Sprache zustimmen. Für die Abfassung in englischer Sprache ist die Zustimmung des Fachbereichsrats nicht erforderlich. Wird eine Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich ist,
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Rat des Fachbereiches III zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll ...
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich ist,
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Rat des Fachbereiches III zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberinnen oder der Bewerber an einer Universität und die Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.
      c) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Promotionsordnung mit Ausnahme von § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b kann von dem Erfordernis der Zusammenfassung in deutscher Sprache befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf und ob und in welcher Sprache Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten Fakultäten als Doktorandin oder als Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b zu nennen. Die Betreuerin oder der Betreuer aus der ausländischen Fakultät muss über eine gleichwertige Qualifikation wie der in § 8 Abs. 1 beschriebene Personenkreis verfügen.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Universität Trier statt, bestellt die Dekanin oder der Dekan die beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu Mitgliedern des Promotionsausschusses. Diesem gehören an:
      a) die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter,
      b) die beiden Betreuerinnen oder Betreuer als Berichterstatterinnen oder Berichterstatter,
      c) die Prüferinnen oder Prüfer der mündlichen Prüfung.

      (6) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Universität Trier durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der ausländischen Fakultät bewertet werden. Die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländischeUniversität geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 dieser Promotionsordnung bewertet werden. Die Ergebnisse werden mitgeteilt und in der Urkunde ausgewiesen.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier und der ausländischen Hochschule zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs III der Universität Trier mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 24 Abs. 1 dieser Promotionsordnung entsprechen.

      (8) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Abs. 1 dieser Promotionsordnung) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Abs. 7 Satz 1 nicht zulässig, so muss
      a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      b) in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät auch in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches III der Universität Trier mit der ausländischen Fakultät handelt.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule erbracht worden, so sind fünf Exemplare der veröffentlichten Dissertation an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereiches III der Universität Trier abzuliefern.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 02.06.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt der Universität Trier 47/2017, S. 30
    • Source Verkündungsblatt der Universität Trier 2016
    • Last amended 06.04.2017

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