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Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel voraus:

      1. den erfolgreichen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums auf Masterniveau (Master Musikwissenschaft bzw. Master Musikpädagogik) oder eines Studiums der Schulmusik mit ausgewiesenem Schwerpunkt in dem zur Promotion vorgesehenen Fach;

      2. ein überdurchschnittliches Prüfungsergebnis, das erkennen lässt, dass der Bewerber zu weiterer ...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel voraus:

      1. den erfolgreichen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums auf Masterniveau (Master Musikwissenschaft bzw. Master Musikpädagogik) oder eines Studiums der Schulmusik mit ausgewiesenem Schwerpunkt in dem zur Promotion vorgesehenen Fach;

      2. ein überdurchschnittliches Prüfungsergebnis, das erkennen lässt, dass der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist;

      3. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit dem Studien-Hauptfach;

      4. ein von einem promovierten Professor oder habilitierten Hochschuldozenten (Betreuer) der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart oder der Universität Stuttgart gestelltes oder gebilligtes Thema für die geplante Dissertation und dessen Bereitschaft, die Betreuung der Arbeit zu übernehmen.

      (2) Bewerber, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, müssen die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Examen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 nachweisen.

      (3) Über Ausnahmen von den in den Abs. 1 und 2 geforderten Nachweisen entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss die individuelle Leistung klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen ...
      § 10 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss die individuelle Leistung klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter und deren Anteil an dem Gesamtprojekt im Einvernehmen mit diesen angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.

      (3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses leitet den beiden Gutachtern unmittelbar nach der Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 je ein Exemplar der Dissertation zu. Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt. Die Gutachter empfehlen darin dem Promotionsausschuss die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.

      (4) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist für deren Beurteilung eine der folgenden Noten vorzuschlagen:
      sehr gut (1)
      gut (2)
      befriedigend (3)
      ausreichend (4)
      Durch Zwischennoten (x,3 oder x,7) kann eine Tendenz nach oben oder unten zum Ausdruck gebracht werden; ausgeschlossen sind die Noten 0,7 und 4,3. Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Note nicht ausreichend (5,0).

      (5) Weichen die Bewertungen der beiden Gutachter um mehr als zwei Notenwerte voneinander ab oder kann hinsichtlich der Annahme der Dissertation keine Einigung erzielt werden, so bestellt der Promotionsausschuss einen Drittgutachter. Das Drittgutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen.

      (6) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen im Akademischen Prüfungsamt ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle Professoren sowie alle Hochschul- und Privatdozenten der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst können bis zum Ende der Auslagefrist dem Promotionsausschuss eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (7) Der Promotionsausschuss entscheidet über Annahme und Bewertung der Dissertation. Sofern in allen Gutachten die Annahme empfohlen wird, wird aus den Notenvorschlägen der Durchschnitt (mit maximal einer Stelle hinter dem Komma, ohne Rundung) gebildet. Wird nach Abs. 5 ein drittes Gutachten erstellt, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage aller Gutachten.

      (8) Der Promotionsausschuss kann die Dissertation mit von den Gutachtern schriftlich formulierten Auflagen zur Umarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.

      (9) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich ein Termin für die mündliche Prüfung (Disputation) bzw. die Termine für die mündlichen Prüfungen (Rigorosum) festgesetzt.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 28.10.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Last amended 29.04.2019

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