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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Quick Overview

  • University Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Faculty / department Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)
  • Degree
    ... Class in Antiquity, History and Religion; Class in Digital Humanities; Class in Education and Culture; Class in Philosophy, Languages, Arts; Class in the Middle Ages and Early Modern Age; Environmental Humanities
    Class in Antiquity, History and Religion; Class in Digital Humanities ...
  • Subjects History; Language and cultural studies; Philosophy
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 19 Zulassung zur Graduiertenschule
      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
      raussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium
      an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang ...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 19 Zulassung zur Graduiertenschule
      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
      raussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium
      an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an
      einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhoch-
      schulstudiengang absolviert haben.
      b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegte
      einschlägige Staatsexamens-, Diplom-, Magister- oder Lizenziatsprüfung oder einen ein-
      schlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang in ei-
      nem nach den Promotionsordnungen für die Philosophische Fakultät der Julius-Maximilians-
      Universität Würzburg (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichun-
      gen/2015-192) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder für die Humanwissenschaftliche Fa-
      kultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Fundstelle: http://www.uni-wuerz-
      burg.de/amtl_veroeffentlichungen/2014-67), oder nach der Ordnung für die Verleihung der
      akademischen Grade eines Doktors der Theologie und eines Lizenziaten der Theologie
      durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 1. April 2015 (Fundstelle:
      https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2015/2015-05) in ihrer jeweils gel-
      tenden Fassung anerkannten (Promotions-)Fach vorweisen.
      c. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule
      auch einen Hochschulabschluss aus einem nicht in der Graduiertenschule nach den Promo-
      tionsordnungen vertretenen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet
      des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulab-
      schluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des
      Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung aner-
      kennt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompeten-
      zen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe-
      sen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet die Gemeinsame Pro-
      motionskommission; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig ge-
      macht werden.
      d. Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichende Kenntnisse der für die jeweilige Pro-
      motion fachlich relevanten Sprachen besitzen. Bei ausländischen Bewerberinnen und
      22
      Bewerbern sind ausreichende Deutschkenntnisse in der Regel erforderlich. Über Ausnah-
      men entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule.
      (2) 1
      Die in Abs. 1 Buchst. b) und c) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als
      erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein vierjähriges Fachhochschulstu-
      dium in einem fachlich einschlägigen Studiengang absolviert oder einen fachlich einschlägigen
      Abschluss als Bachelor of Arts oder Baccalaureus erworben hat, die entsprechende Abschluss-
      prüfung mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" bestanden hat und zur Leistungserbringung
      nach § 6 Abs. 3 die Promotionseignungsprüfung gemäß § 20 besteht. 2
      Auf die Bewerbung hin
      werden diese Bewerberinnen und Bewerber von einem von der Gemeinsamen Promotionskom-
      mission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlausschuss zum Promotionseignungsfest-
      stellungsverfahren gemäß § 20 ausgewählt.
      (3) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß
      § 4 bestellt.
      § 20
      Zulassung zur Promotionseignungsprüfung
      und Verfahren
      (1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 19 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein
      Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts oder Baccalaureus, wenn er einen sinnvollen
      inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens aufweist.
      (2) 1
      Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Pro-
      motionseignungsprüfung schriftlich an die Direktorin oder den Direktor der Graduiertenschule
      zu richten und bei ihr oder ihm einzureichen. 2
      Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6
      Abs. 1 eingereicht, hat sie oder er dem Antrag beizufügen:
      1. eine Darstellung des Fachhochschulstudienganges oder des Studienganges mit dem er-
      langten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Arts oder Baccalaureus,
      2. die Angabe des Fachgebietes, in dem sie oder er zu promovieren gedenkt, im Falle des
      § 19 Abs. 2 mit einer Begründung zum sinnvollen inneren Zusammenhang ihres oder sei-
      nes Hochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorha-
      bens,
      3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entscheidung
      der Direktorin oder des Direktors der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
      4. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseig-
      nungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
      5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit
      (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich ange-
      fertigt und betreut werden kann,
      6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern sie oder er sich nicht im öffentlichen Dienst befindet
      oder nicht als Studierende oder Studierender an der Universität Würzburg eingeschrieben
      ist.
      (3) 1
      Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule teilt den Bewerberinnen und Be-
      werbern die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewer-
      ber zugleich zur Qualifizierungsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. 2
      Zur Frage,
      ob der Hochschulabschluss der Bewerberin oder des Bewerbers fachlich einschlägig ist, kann
      ein Beschluss der Gemeinsamen Promotionskommission herbeigeführt werden. 3
      Bei der Aus-
      wahl der Bewerberinnen und Bewerber werden Bewerbungen ausgeschlossen und eine Zulas-
      sung ist demgemäß zu versagen, wenn
      23
      1. das angegebene Fachgebiet des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduierten-
      schule vertretenen Fächern zählt oder der Hochschulabschluss nicht fachlich einschlägig
      ist,
      2. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das gemäß § 19 Abs. 2 erforderliche Prädikat
      nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Gemein-
      same Promotionskommission vom Erfordernis des Nachweises des gemäß § 19 Abs. 2 er-
      forderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied der Gemeinsa-
      men Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleistungen der Bewer-
      berin oder des Bewerbers befürwortet wird,
      3. kein Mitglied der Graduiertenschule erklärt hat, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5
      Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in seinem Arbeitsbereich angefertigt und
      betreut werden kann,
      4. die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung an der Graduierten-
      schule bereits endgültig nicht bestanden hat,
      5. die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungs-
      prüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
      6. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
      7. sich die Bewerberin oder der Bewerber der Führung eines Doktorgrades als unwürdig er-
      wiesen hat.
      (4) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so sorgt die Direktorin oder der Direktor
      der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
      (5) 1
      Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
      2. einer mündlichen Prüfung.
      2
      Die Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
      (6) 1
      In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen,
      dass sie oder er über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem
      gewählten Fachgebiet verfügt. 2
      In der wissenschaftlichen Arbeit soll sie oder er insbesondere
      zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus
      dem Fachgebiet, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissen-
      schaftlichen Methoden zu bearbeiten.
      (7) 1
      Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein,
      dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. 2
      Im Einzelfall kann auf begründe-
      ten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3
      Die Direktorin
      oder der Direktor der Graduiertenschule weist der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der
      einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungs-
      zeit fest. 4
      Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern zu beurtei-
      len, die die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der Gradu-
      iertenschule tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt. 5
      Sprechen sich beide
      Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ableh-
      nung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt.
      6
      Lehnt eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft
      die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholen ei-
      nes weiteren Gutachtens. 7
      Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn die Bewerberin
      oder der Bewerber sie nicht fristgerecht einreicht. 8
      Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt
      oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
      (8) 1
      Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich die Bewerberin oder der Bewerber
      der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen.
      24
      2
      Sie erstreckt sich auf das Promotionsfach und weitere diesem Fach nahestehende Studienin-
      halte.
      3
      Auf Antrag kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule ein Fach aus anderen
      Bereichen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass dieses Fach für ihr
      oder sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder ihre oder seine spätere berufliche Tätigkeit von
      erheblicher Bedeutung ist, und wenn sie oder er eine Erklärung der oder des als Prüferin oder
      Prüfer vorgesehenen Fachvertreterin oder Fachvertreters vorlegt, dass diese oder dieser die
      Prüfung vornehmen wird.
      4
      Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor der Graduierten-
      schule aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Graduiertenschule
      bestellt. 5
      Wurde dem Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abs. 8 Satz 3 stattge-
      geben, so kann als Prüferin oder Prüfer für das zweite Nebenfach auch eine hauptberufliche
      Hochschullehrerin oder ein hauptberuflicher Hochschullehrer aus den entsprechenden Berei-
      chen bestellt werden. 6
      Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Fachvertreterin oder
      Fachvertreter des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Fachgebietes des Pro-
      motionsvorhabens sein.
      (9) 1
      Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Direktorin oder
      dem Direktor der Graduiertenschule mit einer Frist von in der Regel einer Woche geladen. 2
      Er-
      scheint die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht
      zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 3
      Grund-
      sätzlich ist die mündliche Prüfung eine Einzelprüfung. 4
      Sie muss innerhalb von zwei Wochen
      abgelegt werden. 5
      Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. 6
      Bei jeder Prüfung muss ne-
      ben der Prüferin oder dem Prüfer eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 7
      Von dieser
      oder diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 8
      Die oder der jeweilige
      Prüferin oder Prüfer stellt fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem
      geprüften Fach den Anforderungen nach Abs. 6 Satz l genügt. 9
      Genügen die Leistungen den
      Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht be-
      standen.
      (10) 1
      Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er sie
      einmal wiederholen. 2
      Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb
      eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung einge-
      reicht werden, sofern nicht der Bewerberin oder dem Bewerber wegen besonderer von ihr oder
      ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 3
      Eine in der Promotionseignungs-
      prüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren aner-
      kannt.
      (11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber
      eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der Direktorin oder dem Di-
      rektor der Graduiertenschule unterschrieben wird.
      (12) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die Direktorin oder der Direktor der Graduierten-
      schule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 22 Dissertation
      (1) 1
      Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule
      vertretenen Fach, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre oder seine Fähigkeit
      nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu
      können. 2
      Sie soll ...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 22 Dissertation
      (1) 1
      Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule
      vertretenen Fach, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre oder seine Fähigkeit
      nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu
      können. 2
      Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf nicht in gleicher
      oder ähnlicher Form bereits in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen haben.
      (2) 1
      Eine Dissertation kann auch aus mehreren, bereits publizierten oder im Druck befindlichen
      Arbeiten in Hauptautorenschaft in anerkannten internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften
      oder Proceedings einer anerkannten internationalen wissenschaftlichen Konferenz mit Peer-
      Review-Verfahren bestehen. 2
      In diesem Fall müssen die einzelnen Arbeiten in einem themati-
      schen Zusammenhang zueinander stehen und als Einheit konzipiert sein. 3
      In einem substanzi-
      ellen eigenständigen Teil der Dissertation muss die Einheit der eingereichten Arbeiten zum Aus-
      druck gebracht werden. 4
      In diesem Teil ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen. 5
      Bei
      einer kumulativen Dissertation sollen mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen
      Publikationen von der oder dem Promovierenden als Hauptautorin oder Hauptautor verfasst
      worden sein; d.h. dass zentrale Anteile von ihr oder ihm verfasst sein müssen. 6
      Bei Koautoren-
      schaft/-en ist darzulegen, welchen Eigenanteil die oder der Promovierende zu der jeweiligen
      Publikation geleistet hat und von allen Koautorinnen oder Koautoren durch Unterschrift einver-
      nehmlich zu bestätigen. 7
      Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter darf nicht Koautorin
      oder Koautor bei denjenigen Publikationen sein, die für die Dissertation herangezogen werden.
      (3) 1
      Die Dissertation soll als maschinengeschriebenes Manuskript in einer zur Vervielfältigung
      geeigneten Qualität im Format DIN A 4 in der Regel in deutscher, mit Zustimmung des Promo-
      tionskomitees auch in englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. 2
      Sie muss fest
      gebunden und mit Seitenzahlen, mit einem Muster-Titelblatt, mit einem Inhaltsverzeichnis, mit
      einem Literaturverzeichnis und mit einem Lebenslauf der oder des Promotionsstudierenden
      versehen sein. 3
      Außerdem muss sie einen Titel und eine Zusammenfassung in deutscher und
      englischer Sprache enthalten. 4
      Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. 5
      Wörtliche oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen
      sind kenntlich zu machen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ei...
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source Ordnung für Promotionsverfahren an den Graduiertenschulen der Julius-Maximilian-Universität Würzburg
  • University Portrait
    „JMU: Science for Society – globally relevant teaching and research in all of the major scientific disciplines. JMU is popular with students and enjoys an excellent reputation internationally.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    President, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Image: Students in front of the main building
    Science for Society

    Research and teaching at JMU are grouped in eight interdisciplinary priority areas: Life Sciences / Health Sciences /Molecular Chemistry, Nanoscale Materials and Processes / Quantum Phenomena in New Materials / Digital Society / Cultural Heritage / Global Changes / Norms and Behaviour. In all of these fields, JMU places great emphasis on cooperating with the business sector and on facilitating the transfer of knowledge into society at large – endeavoring at all times to be true to its motto, “Science for Society”.

    Icon: uebersicht
    JMU places great emphasis on cooperating with the business sector
    Icon: uebersicht
    JMU offers its students modern styles of instruction
    Studies and teachings

    In addition to the classical disciplines of law, medicine, philosophy, and theology, JMU offers a host of innovative courses such as Nanostructure Technology, Modern China, or Games Engineering. The university also offers teacher training courses for almost every type of school. JMU offers its students modern styles of instruction, in which there is continuous further development, and which feature new formats such as “inverted classrooms”. The German Federal Ministry of Education and Research is promoting these efforts: As a part of the “Quality Pact on Teaching”, JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further; in addition, JMU is investing very heavily in providing mentoring to students. This is true particularly with respect to students at the introductory phase of their studies, during which the university provides intensive support.

    Icon: studium
    JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further
    Icon: studium
    JMU is investing very heavily in providing mentoring to students
    Research

    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections, and its many cross-disciplinary research centres in the humanities and social sciences, as well as in the natural sciences and medicine. In the nation-wide competition “Excellence Strategy 2018” JMU has, together with TU Dresden, been granted the funding of a Cluster of Excellence in physics. Again and again, international rankings confirm JMU’s top position within the league tables of German and European universities. JMU is regularly awarded prestigious prizes, such as the DFG’s Leibniz prizes or top-level grants by the European Research Council. In the university’s four graduate schools, young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies. 

    Icon: forschung
    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections,
    Icon: forschung
    young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies
    Image: Students in front of the building of the Old University in Neubaustrasse.
    Image: Students talking in the central lecture hall building
    Image: Students constructing a mini-satellite

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