Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Annahmevoraussetzungen
(1) Um zur Promotion angenommen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat einen Studienabschluss im Bereich der Ingenieurwissenschaften, z.B. Bauingenieurwesen, Energie- und Gebäudetechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Computational Engineering, Umweltingenieurwesen, Informatik oder Architektur, der Naturwissenschaften, Mathematik oder einen vergleichbaren Studienabschluss nachweisen.
(2) 1 Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss gemäß ...
§ 9 Annahmevoraussetzungen
(1) Um zur Promotion angenommen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat einen Studienabschluss im Bereich der Ingenieurwissenschaften, z.B. Bauingenieurwesen, Energie- und Gebäudetechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Computational Engineering, Umweltingenieurwesen, Informatik oder Architektur, der Naturwissenschaften, Mathematik oder einen vergleichbaren Studienabschluss nachweisen.
(2) 1 Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RPromO liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote von in der Regel mindestens 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. 2 Abweichend von Satz 1 kann im begründeten Einzelfall die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen nachgewiesen werden.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten, die einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt haben, können im Einzelfall unter der auflösenden Bedingung angenommen werden, dass der Abschluss nach Abs. 1 binnen eines Jahres seit Stellung des Annahmeantrags nachgewiesen wird und zur Erlangung dieses Abschlusses lediglich Leistungen im Umfang von höchstens 30 ECTS- Punkten fehlen.
(4) 1Wenn die Äquivalenzprüfung nach § 18 Abs. 3 der RPromO noch nicht abgeschlossen ist und ein positives Votum der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder des zuständigen Promotionsausschusses zu erwarten ist, kann die Annahme bereits vor der endgültigen Entscheidung über die Äquivalenz unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass der Studienabschluss als gleichwertig anerkannt wird. 2Wird die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses nicht anerkannt, entfällt die bedingte Annahme rückwirkend.
(5) 1Die Entscheidung darüber, ob die in Abs. 1 geforderten Abschlüsse im ausreichenden Maße einschlägig sind oder ob der in Abs. 2 geforderte überdurchschnittliche Studienabschluss vorliegt, obliegt dem Promotionsausschuss. 2Der Promotionsausschuss entscheidet über Ausnahmen von § 18 Abs. 1 RPromO und Abs. 1 und 2 sowie über die ggf. zu erfüllenden Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 4 RPromO. 3 Es gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 bis Abs. 5 FPromO entsprechend.
(6) Gemäß § 18 Abs. 2 der RPromO kann der Promotionsausschuss in besonderen Fällen auch überdurchschnittliche Hochschulabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung anerkennen, insbesondere solche, die nicht in den in Abs. 1 genannten Fächern erworben wurden, wenn eine Promotionseignungsprüfung nach § 10 FPromO bestanden wird.
§ 10 Promotionseignungsprüfung
(1) 1Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die in § 9 genannten Annahmevoraussetzungen nicht zweifelsfrei erfüllt, sofern er eine von einem professoralen Mitglied unterschriebene Betreuungsvereinbarung nachweisen kann. 2 Die Betreuungsvereinbarung ist dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung beizufügen.
(2) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt damit die fachliche Qualifikation der Kandidatin oder des Kandidaten und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich in der Fachrichtung, in der sie oder er die Promotionseignungsprüfung abgelegt hat, wissenschaftlich zu qualifizieren. 3Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 4Das Prüfungskollegium wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers einberufen und besteht aus drei professoralen Mitgliedern des Promotionszentrums, von welchen mindestens ein Mitglied die Fachrichtung der beabsichtigten Promotion vertritt. 5Ein Mitglied des Prüfungskollegiums kann auch eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor sein.
(3) 1Das Bestehen der Promotionseignungsprüfung nach Abs. 2 kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, die das Prüfungskollegium festlegt. 2Diese Auflagen umfassen maximal
1. Prüfungen in zwei Fächern der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion;
2. eine Zulassungsarbeit im Höchstumfang von vier Monaten.
(4) 1Die gegebenenfalls nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 auferlegten Prüfungen finden entsprechend der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule München mit der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung statt. 2Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Annahme zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 3 Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 4Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat nicht in allen Prüfungen mindestens die Note 2,3, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.
(5) 1Mit der gegebenenfalls nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 auferlegten Zulassungsarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, in dem sie oder er die Promotion anstrebt. 2Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Prüfenden nach Abs. 2 eine Betreuerin oder einen Betreuer. 3In Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten wird ein Thema und die Bearbeitungszeit festgelegt. 4Die Zulassungsarbeit wird von der Betreuerin oder von dem Betreuer beurteilt. 5Sie oder er schlägt dem Prüfungskollegium nach Abs. 2 die Annahme oder die Ablehnung der Zulassungsarbeit vor. 6Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung trifft das Prüfungskollegium gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 7Die Zulassungsarbeit gilt als abgelehnt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht fristgerecht einreicht. 8Ist die Zulassungsarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.