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Universität Münster

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  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 4;
      2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und
      fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher
      Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der
      wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten sportwissenschaftli...
      § 2 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 4;
      2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und
      fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher
      Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der
      wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten sportwissenschaftlichen oder
      psychologischen Spezialgebiet befähigen; § 67 Abs. 4 HG bleibt unberührt.

      (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 wird in der Regel durch einen akademischen, höher qualifizierten Grad als Bachelor nach einem forschungsorientierten Universitätsstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit in den Fächern Psychologie oder Sportwissenschaft bzw. Sport oder durch einen Abschluss eines Masterstudiengangs in den Fächern Psychologie oder Sportwissenschaft bzw. Sport im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG erbracht.

      (3) Absolventinnen/Absolventen mit einem höher qualifizierten Grad als Bachelor nach einem Universitätsstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit oder einem Masterabschluss in einem anderen Fach als Psychologie oder Sportwissenschaft bzw. Sport, inklusive staatlicher Abschlüsse, können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende, erfolgreich abgeschlossene Studien erbringen. Umfang und Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen, die in der Regel aus dem Lehrangebot der Master- Studiengänge des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft stammen, setzt der Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem Promotionskomitee fest. Das zuständige Promotionskomitee legt einen Vorschlag vor. Auf begründeten Vorschlag des Promotionskomitees kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auch auf zusätzlich zu erbringende Studienleistungen verzichten.

      (4) Absolventinnen/Absolventen mit einem überdurchschnittlichen Abschluss in einem psychologischen oder sportwissenschaftlichen Studiengang von insgesamt wenigstens sechs Semestern Regelstudienzeit können im Rahmen eines Integrierten Master/Promotions-Programms zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Sie können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende, erfolgreich abgeschlossene Studien erbringen. Umfang und Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen setzt der Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem Promotionskomitee fest. Das zuständige Promotionskomitee legt dazu einen Vorschlag vor.

      (5) Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses gemäß Absatz 2 bis 4 entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit internationaler Abschlüsse.

      (6) Für Studierende, die in einem sportwissenschaftlichen oder psychologischen MSc, MA oder M.Ed.-Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität studieren und ihre Master- Arbeit anfertigen, gilt der Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 als erbracht, wenn ein nach Maßgabe ihrer jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung gestellter schriftlicher Antrag an den Promotionsausschuss auf Aufnahme in das Integrierte Master/Promotions Programm gemäß Absatz 4 angenommen wurde.

      (7) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist beim Promotionsausschuss des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag sollte innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit und in der Regel mindestens zwei Jahre vor Einreichung der Dissertation erfolgen. Dem Antrag sind in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
      1. ein Lebenslauf, der lückenlos Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält;
      2. die schriftliche Zusage der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein
      Promotionskomitee gemäß § 4;
      3. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Übersetzung eines der nach Absatz 2 bis 4 geforderten Hochschulzeugnisse oder alternativ einen Antrag nach Absatz 6. Bei Zweifeln über die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 kann die Kandidatin/der Kandidat eine Voranfrage an den Promotionsausschuss zur Klärung der Zulassungsfähigkeit stellen; im Falle ausländischer Abschlüsse soll diese Voranfrage rechtzeitig, d. h. etwa drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Der Voranfrage sind die Unterlagen gemäß Satz 3 beizufügen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen; eine rechtsverbindliche Entscheidung kann jedoch nur aufgrund eines vollständigen Antrags nach Satz 3 erfolgen.

      (8) Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z. B. im Fall einer besonderen Eignung oder Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers, Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 vorsehen. Er kann insbesondere während eines vorangegangenen Studiums oder einer Berufstätigkeit erbrachte Leistungen berücksichtigen und angemessen auf die noch zu erbringenden Studienleistungen anrechnen. Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses, vom Nachweis weiterer Studienleistungen, sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.

      (9) Eine Bewerberin/ein Bewerber wird zugelassen, wenn sie/er alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 3 und 4 können während des Promotionsstudiums nachgeholt werden; sie sollen in der Regel spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen sein. Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt insoweit unter Vorbehalt.

      (10) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsstudium. Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium erneut stellen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Psychologie oder der
      Sportwissenschaft stammen. Es soll von der Promovendin/dem Promovenden im
      Einvernehmen mit ihrem/seinem Promotionskomitee gewählt we...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Psychologie oder der
      Sportwissenschaft stammen. Es soll von der Promovendin/dem Promovenden im
      Einvernehmen mit ihrem/seinem Promotionskomitee gewählt werden.

      (3) Die Dissertation besteht entweder aus einer noch nicht veröffentlichten schriftlichen zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlung oder aus wenigstens drei separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlungen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer-review-System geeignet sind (kumulative Dissertation). Im Falle der kumulativen Dissertation muss mindestens eine Abhandlung unter der Erstautorenschaft, inklusive geteilter Erstautorenschaft des Promovenden/der Promovendin von einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit peer-review-System bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Ausnahmen von den Bedingungen für eine kumulative Dissertation kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auf begründeten schriftlichen Antrag der Kandidatin/des Kandidaten mit Zustimmung des Promotionskomitees zulassen.
      Im Fall der kumulativen Dissertation muss die vorgelegte Arbeit eine übergreifende Einführung und Diskussion der Arbeit mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Abhandlungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten; darüber hinaus kann die Betreuerin/der Betreuer einen allgemeinen Materialund Methodenteil verlangen. Sind die wissenschaftlichen Abhandlungen von zwei oder mehr Autorinnen/Autoren verfasst worden, so muss der Eigenanteil der Kandidatin/des Kandidaten in der kumulativen Dissertation kenntlich gemacht werden. Alle separaten wissenschaftlichen Abhandlungen bilden zusammen mit dem Einleitungs- und Diskussionsteil die Dissertation. 7Sollten einer monographischen Dissertation einzelne empirische Studien zugrunde liegen, müssen die Eigenanteile an diesen Studien in einer entsprechenden Erklärung kenntlich gemacht werden.

      (4) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein. Abweichend von Satz 1 können im Falle des Integrierten Master/Promotions- Programms gemäß § 2 (4) und (6) Inhalte der Masterarbeit Teil der Dissertation sein. Im Falle einer kumulativen Dissertation gemäß Absatz 3 können Abhandlungen mit mehreren Autorinnen/Autoren Teil der Dissertation mehrerer Promovendinnen/Promovenden sein.

      (5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (6) Den Mitgliedern des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft ist Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben. Dazu liegt die Dissertation mit den beiden schriftlichen Gutachten gemäß § 8 drei Wochen nach Eintreffen des letzten Gutachtens im Prüfungsamt aus. Arbeiten, die mit einem Sperrvermerk gemäß § 6 (3) Punkt 7 versehen sind, müssen im Prüfungsamt unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungspflichten hinterlegt werden; sie werden den Mitgliedern des Fachbereichs nicht zur Einsichtnahme zugeschickt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) oder den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Du...
      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) oder den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Satz 1 bzw. die Mitwirkung gemäß Satz 2 setzt ein Abkommen mit dem Fachbereich der Partneruniversität voraus. In dem Abkommen verpflichten sich beide Fachbereiche, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 01.07.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 03/2020, S. 115 ff.
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 12/2010, S. 957 ff.
    • Last amended 12.02.2020

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