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Universität Bremen

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  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung zur Promotion

      (1) Mit der Vorlage der Dissertation (§ 6) unter Angabe des angestrebten Grades beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zulassung zur Promotion. Die Zulassung zur Promotion kann auch erfolgen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber zuvor nicht in einem Doktorandenverhältnis (§ 4) gestanden hat. In diesem Fall soll die Zulassung nur erfolgen, wenn an der Durchführung der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht und die Bewerberin bzw. der Be...
      § 5 Zulassung zur Promotion

      (1) Mit der Vorlage der Dissertation (§ 6) unter Angabe des angestrebten Grades beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zulassung zur Promotion. Die Zulassung zur Promotion kann auch erfolgen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber zuvor nicht in einem Doktorandenverhältnis (§ 4) gestanden hat. In diesem Fall soll die Zulassung nur erfolgen, wenn an der Durchführung der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht und die Bewerberin bzw. der Bewerber in dem Zulassungsantrag den Zusammenhang zwischen dem Thema ihrer bzw. seiner Dissertation und an der Universität vertretenen Forschungsgebieten darlegt. Das wissenschaftliche Interesse wird dadurch nachgewiesen, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Universität Bremen ist, ihre bzw. seine Bereitschaft erklärt hat, die Dissertation zu begutachten. Für die Zulassung zu einer Promotion nach § 15 dieser Ordnung wird ein vorangehendes Doktorandenverhältnis (§ 4) vorausgesetzt.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. Die nach § 7 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise;
      2. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
      3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat,
      4. ggf. die Erklärung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin gemäß Abs. 1 Satz 3,
      5. eine schriftliche Erklärung darüber, dass eine Überprüfung der Dissertation mit qualifizierter Software im Rahmen der Untersuchung von Plagiatsvorwürfen gestattet ist.

      (3) Der Promotionsausschuss hat unverzüglich über die Zulassung zur Promotion zu entscheiden. Dabei stellt er neben dem Vorliegen der Unterlagen gemäß Abs. 2 in einer summarischen Prüfung fest, ob die Anforderungen, die gemäß § 6 Abs. 1 an die Dissertation zu stellen sind, erfüllt werden. Auf Verlangen hat die Betreuerin bzw. der Betreuer dem Promotionsausschuss bei der Beratung über die Zulassung zur Promotion eine Stellungnahme zur Dissertation abzugeben. Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.

      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.

      (2) Wer sein Studium mit Diplom an einer Fachhochschule oder mit einem Bachelor-Abschluss an einer Hochschule beendet hat, kann auch zur Promotion zugelassen werden, wenn:
      1. der Studienabschluss die Bewerberin bzw. den Bewerber als besonders qualifiziert ausweist,
      2. das abgeschlossene Studium einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht,
      3. zuvor eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgt ist und
      4. durch zusätzliche Studienleistungen in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin/der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist.

      (3) Die besondere Qualifikation gem. Abs. 2 Ziffer 1 wird nachgewiesen durch eine herausragende Stellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Rangfolge der Studienabschlüsse des jeweiligen Absolventenjahres an der Hochschule, an der der Bachelorabschluss erworben wurde. Veröffentlicht die betreffende Hochschule eine solche Rangliste nicht, so wird zur Überprüfung der besonderen Qualifikation die Studienleistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Bachelorstudium unter besonderer Berücksichtigung der Abschlussnote und der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) herangezogen. Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des zuständigen Fachbereichs zwei Personen als Gutachterinnen bzw. Gutachter im Hinblick auf die besondere Qualifikation der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Promotionsausschuss entscheidet auf Basis der beiden Gutachten über die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Ziffer 1.

      (4) Über die Frage, ob ein sinnvoller Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Studium und dem Promotionsvorhaben gemäß Abs. 2 Ziffer 2 besteht, entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Der Umfang der Studienleistungen gemäß Abs. 2 Ziffer 4 wird im Zusammenhang mit der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand auf Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers (§ 4 Abs. 3) vom Promotionsausschuss festgesetzt. Der Umfang soll so festgesetzt werden, dass die Leistungen in längstens zwei Semestern erbracht werden können.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Es ist eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Beweis stellt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft leistet.

      (2) Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation im Sinne von § 6 Absatz 3 abgefasst sein.

      (3) Eine kumulative Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Arbeiten. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erf...
      § 6 Dissertation

      (1) Es ist eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Beweis stellt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft leistet.

      (2) Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation im Sinne von § 6 Absatz 3 abgefasst sein.

      (3) Eine kumulative Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Arbeiten. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
      1. Die kumulative Dissertation enthält mindestens drei einzelne Arbeiten in Form wissenschaftlicher Fachartikel. Diese Arbeiten müssen sich einem gemeinsamen Fachgebiet, d.h. einem spezifischen Themengebiet der jeweiligen Disziplin zuordnen lassen und für eine Veröffentlichung in einer fachüblichen Publikationsform geeignet sein. Einzelne oder alle eingereichten Arbeiten können bereits publiziert sein. Die zuständigen Fachbereichsräte können bestimmen, der Dissertation eine Ausarbeitung von ca. 40 Seiten voranzustellen, in der auch der Forschungszusammenhang der einzelnen Arbeiten dargelegt wird.
      2. Der Doktorand bzw. die Doktorandin muss an der Autorenschaft aller Arbeiten beteiligt sein. Bei mindestens einer der Arbeiten muss der Doktorand bzw. die Doktorandin der alleinige Autor oder die alleinige Autorin sein.
      3. Die zuständigen Fachbereichsräte entscheiden jeweils für die Fächer, wie viele Arbeiten höchstens mit jedem Gutachter oder jeder Gutachterin in gemeinsamer Autorenschaft verfasst sein dürfen. Sie legen darüber hinaus fest, ob und in welcher Form gemeinsam mit Gutachtern oder Gutachterinnen verfasste Arbeiten publiziert sein müssen.
      4. Die Annahme zur Publikation soll bei keiner der Arbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung der kumulativen Dissertation länger als fünf Jahre zurückliegen. In begründeten Fällen entscheidet der Promotionsausschuss über Ausnahmen von dieser Regel.
      5. Der Dissertation ist eine ausführliche Erklärung darüber beizufügen, welchen inhaltlichen Beitrag der Doktorand bzw. die Doktorandin an der Erstellung von in gemeinsamer Autorenschaft verfassten Artikeln geleistet hat. Diese Erklärung ist um eine Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers zu ergänzen. Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten sowohl den Beitrag des Doktoranden bzw. der Doktorandin zu den Einzelarbeiten als auch die Leistung des Doktoranden bzw. der Doktorandin im Rahmen der kumulativen Dissertation insgesamt. Dabei beurteilen sie, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Sind Teile der kumulativen Dissertation in gemeinsamer Autorenschaft verfasst, so muss der Anteil des Bewerbers oder der Bewerberin für sich den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen. Bei der Begutachtung wenden die Gutachterinnen und Gutachter die Standards ihres Faches an.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin bzw. dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.

      (5) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (6) Die Dissertation ist in fünf Exemplaren und drei elektronischen Textversionen auf einem Datenträger vorzulegen. Anforderungen an das Daten- und Datenträgerformat der elektronischen Version werden durch entsprechende Ausführungsbestimmungen geregelt. Der Dissertation ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass
      1. die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt ist;
      2. keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und
      3. die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
      - mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerberi...
      § 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
      - mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerberin bzw. des Bewerbers an einer Universität enthalten;
      - nach Maßgabe der Promotionsverfahrensregelungen der Partneruniversität für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend. Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Nr.1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - dass beide Betreuer zu Gutachtern zu bestellen sind,
      - an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass beide Betreuer/Gutachter sowie mindestens ein weiterer Prüfer aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind (Absatz 3),
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer nicht Gutachterin bzw. Gutachter sein darf, kann von § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerinnen bzw. Betreuern jeweils eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die Mitglieder der jeweiligen Universitäten sind, als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt werden.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Universität vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Universität Bremen statt, werden die Betreuer zu Gutachtern bestellt. Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      1. die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter,
      2. je eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der ausländischen und eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Universität Bremen sind.
      In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass dem Prüfungsausschuss entsprechend § 9 weitere Mitglieder aus den beiden beteiligten Universitäten angehören können. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem Promotionsausschuss bestellt. In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können weitere von § 9 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann sich im Kolloquium der Landessprache der ausländischen Universität bedienen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Landessprache der Partneruniversität sowie ggf. die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht.

      (6) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der ausländischen Universität statt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bericht von den aus der Universität Bremen bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachtern sowie Prüferinnen bzw. Prüfern dem Promotionsausschuss zusammen mit einer Kopie des Protokolls der mündlichen Prüfung und der Entscheidung der Prüfungskommission vorzulegen ist.

      (7) § 13 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 24.07.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt Universität Bremen 3/2022
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 6/2014
    • Last amended 22.03.2022

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