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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Philologische Fakultät
  • Degree
    ... American Language and Literature; Classical Philology; English Language and Literature; German Studies; Romance Studies; Slavic Studies; Sorbian Studies
    American Language and Literature; Classical Philology ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
      a) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen im Dekanat einreicht,
      b) in die Doktorand_innenliste der Fakultät eingetragen ist (gemäß Anlage 1),
      c) einen Hochschulabschluss in dem für das Promotionsgebiet zugrunde zu legenden Diplom-, Master- oder Magistergrad in einem an der Fakultät vertretenen Studiengang an einer Hochschule erworben oder die erforderliche Staat...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
      a) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen im Dekanat einreicht,
      b) in die Doktorand_innenliste der Fakultät eingetragen ist (gemäß Anlage 1),
      c) einen Hochschulabschluss in dem für das Promotionsgebiet zugrunde zu legenden Diplom-, Master- oder Magistergrad in einem an der Fakultät vertretenen Studiengang an einer Hochschule erworben oder die erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat Absolvent_innen von Fachhochschulen sind gleich zu behandeln. Inhaber_innen eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Über die Art des Verfahrens wird im Einzelfall durch die Kernkommission entschieden.
      d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) einreicht, bei deren Anfertigung er/sie von einem/einer berufenen Professor_in oder Außerplanmäßigen Professor_in oder Juniorprofessor_in oder einem habilitierten Mitglied der Philologischen Fakultät oder einer Fachhochschule betreut worden ist,
      e) die Arbeit zuvor weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt hat und nicht in einem ruhenden Verfahren steht bzw. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat. Die Arbeit darf vorher noch nicht in Gänze veröffentlicht worden sein.
      f) die deutsche Sprache beherrscht (Deutschkenntnisse entsprechend der Stufe C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens). Von dieser Anforderung kann in begründeten Fällen auf Antrag abgewichen werden.

      (2) Über die Zulassung entscheidet gemäß § 2 Abs. 3 die Kernkommission.

      (3) Bei der Promotion von Fachhochschulabsolventen wirken die Universität und die Fachhochschule in kooperativen Promotionsverfahren zusammen. Die Dissertation soll von einem Professor/einer Professorin der Fakultät oder einem Professor/einer Professorin einer Fachhochschule betreut werden.

      (4) Die Zulassung zum Promotionsverfahren kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. Über eine Ablehnung entscheidet der Fakultätsrat.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation und Thesen

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit zu belegen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen. Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse sollen dem neuesten Stand des Fachgebiets entsprechen, einen Erkenntniszuwachs nachweisen und die entscheidende in- und ausländische Literatur berücksichtigen.

      (2) Al...
      § 7 Dissertation und Thesen

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit zu belegen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen. Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse sollen dem neuesten Stand des Fachgebiets entsprechen, einen Erkenntniszuwachs nachweisen und die entscheidende in- und ausländische Literatur berücksichtigen.

      (2) Als Dissertation können eine monographische Einzelschrift oder eine kumulative Schrift eingereicht werden. Die kumulative Dissertation besteht aus begutachteten, veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten, einem begleitenden, in die Thematik einführenden und die Veröffentlichungen in einen thematischen Zusammenhang stellenden Text.
      Veröffentlichungen können in Ko-Autor_innenschaft erfolgen. In diesem Fall ist durch den Kandidaten/die Kandidatin der eigene Anteil an den Veröffentlichungen zu dokumentieren.
      Die Prüfung, ob eine kumulative verfasste Schrift als Dissertation formal geeignet ist, erfolgt im Rahmen der Eröffnung des Promotionsverfahrens.(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Das Titelblatt ist entsprechend Anlage 2 zu gestalten. Die Dissertation kann in einer Fremdsprache, die an der Philologischen Fakultät fachlich vertreten ist, verfasst werden. Für diesen Fall sind die Thesen abweichend von Absatz 4 Satz 3 in deutscher Sprache abzufassen sowie eine der Dissertation im Umfang angemessene Zusammenfassung in deutscher Sprache einzureichen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Fakultätsrat.

      (4) Der Dissertation sind Thesen beizufügen. Die Thesen sind eine komprimierte Darstellung der wesentlichen inhaltlichen Aussagen der Dissertation. Thesen können in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Bei Einreichung der Dissertation in einer Fremdsprache sind die Thesen in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Fakultätsrat.

      (5) Bei der Abfassung der Dissertation in einer Fremdsprache ist eine dem Umfang der Dissertation angemessene Zusammenfassung in deutscher Sprache einzureichen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Fakultätsrat.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 6 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-) Verfahren

      (1) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren sind
      a) Es muss eine individuelle Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung eines Promotionsvorhabens mit der entsprechenden ausländischen Universität abgeschlossen werden. Eskönnen Rahmenvereinbarungen mit ausländischen Universitäten zu Doppelpromotionen abgeschlossen werden.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Unive...
      § 6 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-) Verfahren

      (1) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren sind
      a) Es muss eine individuelle Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung eines Promotionsvorhabens mit der entsprechenden ausländischen Universität abgeschlossen werden. Eskönnen Rahmenvereinbarungen mit ausländischen Universitäten zu Doppelpromotionen abgeschlossen werden.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
      c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Philologischen Fakultät oder an einer ausländischen Hochschule eingereicht werden. Sie darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.

      (2) Der Fakultätsrat bestellt im Einvernehmen mit der ausländischen Universität eine Promotionskommission, die die Aufgaben der Teilkommission im Sinne des § 2 Abs. 3b) wahrnimmt.

      (3) Der Fakultätsrat bestellt mindestens drei Gutachter_innen, darunter die beiden Betreuer_innen der Dissertation. Soweit dies in einer Verein-barung mit der ausländischen Universität vorgesehen ist, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der ausländischen Universität.

      (4) Bei Einreichung der Dissertation an der Philologischen Fakultät wird nach Annahme der Dissertation diese der ausländischen Partner-universität zusammen mit den übersetzten Gutachten zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Die Verteidigung der Dissertation erfolgt in diesem Fall an der Philologischen Fakultät der Universität Leipzig nach den Regelungen im § 12.

      (5) Bei Einreichung der Dissertation an der ausländischen Partneruniversität entscheidet diese über Annahme und Fortführung des Verfahrens. Danach erhält die Philologische Fakultät die Dissertation und die Gutachten zur eigenen Entscheidung gemäß § 11 über die Fortführung des Verfahrens. Die Verteidigung der Dissertation erfolgt in diesem Fall an der ausländischen Partneruniversität nach den dort geltenden Regelungen und wird von der Philologischen Fakultät anerkannt.

      (6) Im grenzüberschreitenden Verfahren wird der Doktorgrad von beiden Universitäten gemeinsam in der jeweils landesspezifischen Form vergeben. Der Kandidat/die Kandidatin erhält entweder eine gemeinsame Urkunde (gemäß Anlage 6) mit Siegel und Unterschriften von beiden beteiligten Universitäten oder eine jeweils eigene Urkunde der Uni-versitäten (gemäß Anlage 7). Die gemeinsame Urkunde enthält einen Hinweis, dass der Doktortitel entweder in der einen oder in der anderen aufgeführten Variante geführt werden darf. Wenn jede Universität eineeigene Urkunde ausstellt, enthält die Urkunde der Philologischen Fakultät neben dem Hinweis nach § 6 Abs. 6 Satz 3 den weiteren Hinweis, dass die Urkunde nur gemeinsam mit der Urkunde der Partneruniversität gültig ist.

      (7) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften der vorliegenden Ordnung fortgesetzt. Über eine veränderte Zusammen-setzung der Promotionskommission entscheidet ggf. der Fakultätsrat. Wird eine Dissertation in einem grenzüberschreitenden Verfahren durch die Philologische Fakultät abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet.

      (8) Der in einem grenzüberschreitenden Promotionsverfahren erworbene akademische Grad kann nach Maßgabe der jeweils geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Länder entzogen werden. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig 28/2015

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