Results 826 of 984 total

Universität Augsburg

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Augsburg
  • Faculty / department Philologisch-Historische Fakultät
  • Degree
    ... American Language and Literature; Ancient History; Angewandte Sprachwissenschaft/Englisch; Angewandte Sprachwissenschaft/Französisch; Angewandte Sprachwissenschaft/Italienisch; Angewandte Sprachwissenschaft/Spanisch; Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte; Classical Archaeology; Classical Philology; Comparative Literature; Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters; Didactics of German Language and Literature; Didactics of History; Didactics of Romance Languages and Literature; Didaktik des Englischen; Early Modern History; Eastern European History; English Linguistics; English Literary Studies; Ethik der Textkulturen; European Cultural History; European Ethnology/Folklore Studies; German Language and Literature; German Linguistics; Kunstgeschichte/Bildwissenschaft; Medieval History; Modern and Contemporary History; Modern German Literary Studies; New English Literatures and Cultural Studies; Niederlande-Studien; Romanische Literaturwissenschaft/Französisch; Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch; Romanische Literaturwissenschaft/Spanisch; Romanische Sprachwissenschaft/Französisch; Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch; Romanische Sprachwissenschaft/Spanisch
    American Language and Literature; Ancient History ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, der Master- oder Magisterprüfung, einer Diplomprüfung der Philologisch-Historischen Fakultät mit mindestens der Gesamtnote 2,50 oder mindestens der Note 2,50 in dem dem Promotionshauptfach (Fach aus dem das Thema der Dissertation gewählt...
      § 4 Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, der Master- oder Magisterprüfung, einer Diplomprüfung der Philologisch-Historischen Fakultät mit mindestens der Gesamtnote 2,50 oder mindestens der Note 2,50 in dem dem Promotionshauptfach (Fach aus dem das Thema der Dissertation gewählt ist) entsprechenden Fach abgeschlossen hat.

      (2) 1Ein Bewerber oder eine Bewerberin kann abweichend von dem Erfordernis des Abs. 1 zugelassen werden, wenn er oder sie mit mindestens vergleichbarer Gesamtnote eine der in Abs. 1 genannten oder eine entsprechende andere Prüfung außerhalb der Philologisch-Historischen Fakultät oder nach einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes dort bestanden hat, sofernkeine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 2Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 3Abs. 3 gilt entsprechend.

      (3) Ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die eine der in Abs. 1 genannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      a) er oder sie an zwei Hauptseminaren verschiedener Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen der Philologisch-Historischen Fakultät teilgenommen hat und in jedem Hauptseminar ein Referat gehalten hat, das mit "sehr gut" benotet wurde und
      b) zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen die Promotion befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      (4) Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule des In- oder Auslandes studiert haben und bei denen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, kann eine Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn sie ein mindestens achtsemestriges Studium des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, sowie in zwei weiteren Fächern nachweisen und mit Erfolg an zwei Hauptseminaren im Promotionsfach und je einem Hauptseminar in den zwei weiteren Fächern teilgenommen haben.

      (5) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Zulassung zur Promotion.

      (6) Für die Zulassung müssen neben den in § 6 Abs. 1 APromO genannten Voraussetzungen die folgenden zusätzlichen Erfordernisse vorliegen:
      a) das Latinum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben L gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird. Über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss;
      b) das Graecum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben G gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird. Über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation
      Zu § 9 APromO

      Aus wichtigem Grund kann vom Ständigen Promotionsausschuss vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache eine Ausnahme gewährt werden.
      § 6 Dissertation
      Zu § 9 APromO

      Aus wichtigem Grund kann vom Ständigen Promotionsausschuss vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache eine Ausnahme gewährt werden.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann ...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren
      Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      § 17 Binationales Promotionsverfahren
      Zu § 33 - 38 APromO

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend §§ 11 und 13 durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation ist Deutsch oder die Landessprache der Partneruniversität und der mündlichen Prüfung ist Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. 2Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass Teile der mündlichen Prüfung auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden können.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 28.05.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Last amended 10.11.2021

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us