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Eberhard Karls Universität Tübingen

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Quick Overview

  • University Eberhard Karls Universität Tübingen
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree Studienfach theologischer Fachrichtung
  • Subjects Theology
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist, dass der Gemeinsame Promotionsausschuss gem. §1 Abs. 1 und 2 für dieses Promotionsverfahren zuständig ist. Die Annahme erfolgt durch Beschluss des Gemeinsamen Promotionsausschusses. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Promotionsausschuss der Fakultät bzw. des Zentrums oder der Fakultäten, deren Promotionsrechte ggf. berührt sein könnten, vor dem Beschluss eine eigene Stellungna...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist, dass der Gemeinsame Promotionsausschuss gem. §1 Abs. 1 und 2 für dieses Promotionsverfahren zuständig ist. Die Annahme erfolgt durch Beschluss des Gemeinsamen Promotionsausschusses. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Promotionsausschuss der Fakultät bzw. des Zentrums oder der Fakultäten, deren Promotionsrechte ggf. berührt sein könnten, vor dem Beschluss eine eigene Stellungnahme abgeben.

      (2) Voraussetzung ist weiterhin in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland mit einer Prüfung in Evangelischer / Katholischer / Islamischer Theologie erfolgreich abgeschlossenes Studium in
      − einem Masterstudiengang oder einem anderen postgradualen Studiengang oder
      − einem Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (3) Studienabschlüsse an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Bestehen danach noch Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob beim Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss in dieser Prüfung nachweisen, dass er bzw. sie über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. Die Prüfung wird von zwei Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- oder Privatdozenten bzw. dozentinnen abgenommen, die von dem / der Vorsitzenden bestellt werden. Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin auch in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt werden, wenn die vorgesehenen Prüfer bzw. Prüferinnen zustimmen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfern bzw. Prüferinnen mit „bestanden“ bewertet werden. Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einem Prüfer bzw. einer Prüferin mit „nicht bestanden“ bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

      (4) Studienabschlüsse in Studiengängen, die nicht gleichwertig sind, können anerkannt werden, wenn erhebliche inhaltliche Übereinstimmungen mit einem Studienfach theologischer Fachrichtung bestehen und sichergestellt ist, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin über die methodischen Kenntnisse verfügt, die zur einem Studienabschluss in Theologie sowie insbesondere für die Bearbeitung der interdisziplinären Aspekte des gewählten Promotionsthemas erforderlich sind. Gegebenenfalls kann der Nachweis von bis zu vier Leistungsscheinen nachgefordert werden; der Nachweis ist bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren zu erbringen. Gleichfalls muss sichergestellt werden, dass die bestellten Betreuerinnen und Betreuer in der Summe über die fachliche Expertise verfügen, die für die Betreuung der Arbeit erforderlich ist; dies schließt die notwendigen Sprachkenntnisse ein. Die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand bedarf in diesen Fällen einer Begründung, auf der die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin erfolgt, und die ggf. erteilten Auflagen sind schriftlich zu protokollieren. Der Gemeinsame Promotionsausschuss hat für solche Fälle Verfahrensrichtlinien zu entwickeln und hat auf die Vergleichbarkeit der Beschlüsse sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen gem. §1 Abs. (2) zu achten.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen bzw. Absolventinnen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolventen bzw. Uni- versitätsabsolventinnen vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen bzw. Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, dass die Bewerber bzw. Bewerberinnen zu den besten 30 Prozent ihres Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlussprüfung immatrikuliert waren, gehören; diese Voraussetzung ist von den Bewerbern bzw. Bewerberinnen durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist außerdem, dass in einer mündlichen Prüfung festgestellt wird, dass beim Bewerber bzw. der Bewerberin die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit gegeben ist oder das mit ihrem Erwerb im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu rechnen ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei, höchstens drei Semester. Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise auf der Grundlage von bis zu 20 Semesterwochenstunden entscheidet der Gemeinsame Promotionsausschuss, gegebenenfalls auf Vorschlag des Betreuers; verlangt werden können bis zu vier Leistungsnachweise. Den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens bildet eine 45-minütige mündliche Prüfung im vorgesehenen Promotionsfach, die entsprechend Absatz 2 Satz 6 – 9 durchgeführt wird.

      (6) Promovierende haben sich über das grundständige Studium der Evangelischen / Katholischen / Islamischen Theologie hinaus (vgl. § 3 [2]) methodische Grundlagen der Religionswissenschaft angeeignet, i.d.R. durch das Modul „Einführung in die Religionswissenschaft“ (9 CP) des Studiengangs „Religionswissenschaft B.A.“ in Tübingen oder ein vergleichbares Studienangebot. Diese Qualifikation kann auch promotionsbegleitend erworben werden.

      (7) Promovierende sind in der Lage, Standards guter wissenschaftlicher Praxis zu erfüllen und wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden. Dies ist insbesondere in Anerkennungsverfahren gem. Abs. (3) und (4) in geeigneter Weise sicherzustellen.

      (8) Weiterhin ist der Nachweis erforderlich, dass die für die Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind. Dabei wird insbesondere erwartet, dass für die wichtigsten mündlichen und / oder schriftlichen Quellen, die für die Bearbeitung des Themas erforderlich sind, ein originalsprachlicher Zugang besteht. Über das Erfordernis von Sprachkenntnissen sowie über die Art der erforderlichen Nachweise entscheidet der Gemeinsame Promotionsausschuss. Er hat auf die Vergleichbarkeit der Beschlüsse zu achten.

      (9) Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau von C 1 nachweisen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Der Doktorand bzw. die Doktorandin muss durch seine bzw. ihre Dissertation zeigen, dass er bzw. sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er bzw. sie muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zu gleichen Erkenntnissen g...
      § 6 Dissertation

      (1) Der Doktorand bzw. die Doktorandin muss durch seine bzw. ihre Dissertation zeigen, dass er bzw. sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er bzw. sie muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden Forschungsergebnisse jedoch anderer Art sind als die des Bewerbers bzw. der Bewerberin oder dem Bewerber bzw. der Bewerberin nicht oder erst in einem sehr späten Stadium seiner bzw. ihrer Arbeit zugänglich geworden sind. Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte können einbezogen werden. Zusätzlich zu veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskripten können auch noch nicht angenommene Manuskripte enthalten sein. Das auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzept und dessen Zusammenhang mit den enthaltenen Teilen muss schriftlich dargestellt werden. Näheres regeln Ausführungsbestimmungen.

      (2) Ist die Dissertation oder sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss der Bewerber bzw. die Bewerberin seine bzw. ihre Beiträge in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. Seine bzw. ihre individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und seine bzw. ihre Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben, die Bedeutung seiner bzw. ihrer eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit darstellen und eine Erklärung der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen hierzu vorlegen, soweit diese erreichbar sind.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung weiterer Sprachen entscheidet der Gemeinsame Promotionsausschuss; es muss hierbei sichergestellt sein, dass bei den Betreuern bzw. Betreuerinnen und im Gemeinsamen Promotionsausschuss hinreichende Sprachkompetenz zur Beurteilung von Promotionsleistungen vorhanden ist. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Der Promotionsausschuss kann seine Zustimmung auch für den Text von Musterverträgen erteilen. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, sowei...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Der Promotionsausschuss kann seine Zustimmung auch für den Text von Musterverträgen erteilen. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Der Bewerber bzw. die Bewerberin wird von je einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin der beiden beteiligten Universitäten betreut. Der Betreuer bzw. die Betreuerin aus der ausländischen Universität wird im Tübinger Promotionsverfahren als Zweitberichterstatter bzw. Zweitberichterstatterin bestellt, bei dessen Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. In der nach Abs. 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass der Tübinger Betreuer bzw. die Tübinger Betreuerin der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Philosophischen Fakultät am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt.

      (3) Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung des Tübinger Betreuers bzw. der Tübinger Betreuerin oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Tübingen statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. In diesem Fall wird nur dann eine Gesamtnote gebildet, wenn die Bewertung der mündlichen Prüfung an der ausländischen Universität eine eindeutige Entsprechung in den Noten gemäß § 9 Abs. 2 hat. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen der ausländischen Universität als Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt werden. Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von beiden Universitäten gemeinsam verliehen werden. Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können. Über die Bewertung der Promotionsleistungen werden von beiden Universitäten immer getrennte Zeugnisse ausgestellt.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 23/2024, S. 360; Gemeinsame Promotionsordnung der Evangelisch-Theologischen, Katholisch-Theologischen, des Zentrums für Islamische Theologie, der Philosophischen, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät

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