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Universität Greifswald

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Quick Overview

  • University Universität Greifswald
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Aesthetics; Baltic Studies; Classical Antiquity; Educational Science; English and American Language and Literature; Finnish Studies; Foreign Language Philologies; German Philology; Greek Studies/Latin Studies; History; Musicology; Philosophy; Political Sciences; Psychology; Romance Studies; Slavic Studies
    Aesthetics; Baltic Studies ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotio nsverfahren setzt materiell das Bestehen der Abschlussprüfung eines für das Promotionsstudium qualifizierenden und fachlich einschlägigen Studienabschlusses voraus. Als entsprechende Abschlüsse zählen:
      a) eine Masterprüfung, Magisterprüfung, Diplomprüfung oder erste Staatsprüfung für das Lehramt an weiterführenden Schulen als Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschla...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotio nsverfahren setzt materiell das Bestehen der Abschlussprüfung eines für das Promotionsstudium qualifizierenden und fachlich einschlägigen Studienabschlusses voraus. Als entsprechende Abschlüsse zählen:
      a) eine Masterprüfung, Magisterprüfung, Diplomprüfung oder erste Staatsprüfung für das Lehramt an weiterführenden Schulen als Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Fachgebiet, das an der Universität Greifswald der Fakultät zugeordnet oder dem Promotionsfach verwandt ist;
      b) eine gleichwertige Abschlussprüfung, die an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule absolviert wurde;
      c) eine das Fachhochschulstudium in einem dem Promotionsfach verwandten Studiengang abschließende (Master oder gleichwertige) Prüfung.

      (2) Die Abschlussprüfung gemäß Absatz 1 muss als mindestens „gut“ oder gleichwertig benotet sein.

      (3) Der*die Bewerber*in muss von einem*einer Betreuer*in (§ 3) angenommen sein.
      Im Falle der Annahme teilt der*die Betreuer*in dem*der Dekan*in schri ftlich den Namen des*der Bewerbers*Bewerberin und das voraussichtliche Thema der Dissertation mit.

      (4) Mit der Annahme als Promovierende*r muss eine Kopie einer Betreuungsvereinbarung der Fakultät vorgelegt werden.

      (5) Bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsver hältnisses aus Gründen, die der*die Promovierende nicht zu vertreten hat, bemüht sich der*die Dekan*in auf Antrag des*der Promovierenden um eine*n andere*n Betreuer*in. Ein Anspruch auf eine*n andere*n Betreuer*in besteht nicht.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Doktor*innengrad und Prüfungsleistungen
      ...
      (2) ... Als Dissertation kann ausnahmsweise auch anerkannt werden:
      a) ein gleichwertiger Teil einer Gemeinschaftsarbeit, soweit dieser als selbständige Leistung erkennbar ist, oder
      b) eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung, deren Veröffentlichung bei Zugang des Gesuchs um Zulassung zur Promotion höchstens ein Jahr zurückliegt.

      (3) Mit Zustimmung durch die*den Betreuer*in kann in der Anglistik, Baltistik, E...
      § 1 Doktor*innengrad und Prüfungsleistungen
      ...
      (2) ... Als Dissertation kann ausnahmsweise auch anerkannt werden:
      a) ein gleichwertiger Teil einer Gemeinschaftsarbeit, soweit dieser als selbständige Leistung erkennbar ist, oder
      b) eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung, deren Veröffentlichung bei Zugang des Gesuchs um Zulassung zur Promotion höchstens ein Jahr zurückliegt.

      (3) Mit Zustimmung durch die*den Betreuer*in kann in der Anglistik, Baltistik, Erziehungs-, Politik- und Kommunikationswissenschaft und Philosophie auch eine kumulative Dissertation eingereicht werden. Diese enth enthält in der Regel eine Sammlung von drei oder mehr Publikationsmanuskripten oder bereits veröffentlichten Arbeiten aus einem eigenen kohärenten Themengebiet, wovon mindestens zwei allein von dem*der Promovierenden verfasst sei n müssen. Sind Teile der kumulativen Dissertation gemeinsam mit (einer) anderen Person(en) entstanden, muss der Dissertation eine durch diese Person(en) bestätigte Erklärung von dem*der Promovierenden beigefügt werden, aus der hervorgeht, welchen eindeutig abgrenzbaren Teil er*sie geleistet hat. Ist eine Einzelarbeit gemeinsam mit einem*einer der Gutachter*innen verfasst, so muss ein*e dritte*r Gutachter*in bestellt werden, der*die an keiner der eingereichten Arbeiten als Koautor*in beteiligt ist. Der kumulativen Dissertation muss ein Gesamttitel sowie ein einleitendes etwa 20 seitiges Kapitel beigefügt werden, in dem die einzelnen Teilarbeiten übergreifend interpretiert und in das eigene kohärente Themengebiet eingeordnet werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 22 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Fakultät kann zus ammen mit einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad eines*einer Doktors*Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) verleihen.

      (2) Der*die Bewerber*in für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität muss die Voraussetzungen fü...
      § 22 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Fakultät kann zus ammen mit einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad eines*einer Doktors*Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) verleihen.

      (2) Der*die Bewerber*in für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität muss die Voraussetzungen für die Annahme sowohl an der Universität Greifswald (§ 2) als auch an der ausländischen Partnerinstitution erfüllen.

      (3) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Partnerinstitution setzt voraus, dass mit der Partnerinstitution ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wird. Dieser Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung durch den*die Dekanin der Philosophischen Fakultä t und des Fakultätsrates. Er regelt insbesondere die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung und die Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen durch einen gemeinsamen Promotionsausschuss.

      (4) Der Vertrag kann mit Zustimmung des Senats Ausnahmen dieser Promotionsordnung vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um Regelungen oder Traditionen der Partnerinstitution Rechnung tragen zu können.

      (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch eine*n Hochschullehrer*in der Fakultät gemäß § 3 und eine*n Hochschullehrer* in der ausländischen Partnerinstitution.

      (6) Der Vertrag regelt, ob die Dissertation an der Philosophischen Fakultät der Universität Greifswald oder bei der ausländischen Partnerinstitution eingereicht wird. Die Sprache der Dissertation, der schriftlichen Zusa mmenfassung und der Disputation wird ebenfalls im Kooperationsvertrag festgelegt.

      (7) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Partnerinstitutionen. Die Partneruniversitäten regeln das Nähere im Kooperationsvertrag, soweit erforderlich, so insbesondere, wenn sich die Vorschriften der Partnerinstitutionen zur Veröffentlichung der Dissertation nicht miteinander vereinbaren lassen.

      (8) Hat der*die Bewerber*in die vom Recht beider Partnerinstituti onen geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird eine gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt. Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Vorschriften der beteiligten Partnerinstitutionen erforderlich sind. Aus ihr muss hervorgehen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Ist nach dem Recht der ausländischen Partnerinstitution die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde nicht zulässig, so wird von den beteiligten Partnerinstitutionen jeweils eine Promotionsurkunde ausgehändigt. Aus b eiden Urkunden muss ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktor*innengrade nebeneinander ausgeschlossen ist und jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der jeweils anderen gültig sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.12.2021
    • Homepage Internet page
    • Source hochschulöffentlich bekannt gemacht am 26.03.2024
    • Source hochschulöffentlich bekannt gemacht am 21.12.2021
    • Last amended 26.03.2024

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