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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Art History; Catholic Theology; Communication Science; Economic Geography; Education Theory; English Linguistics; English Literature Studies; Geography; German Philology; History, Ancient; History, Medieval and Modern; History of Construction; Philosophy; Political Science; Protestant Theology; Psychology; Romance Linguistics; Romance Literature Studies; Sociology
    Art History; Catholic Theology ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promoti...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      c) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG
      sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 lit. b) sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Hinzuziehung der Betreuerin bzw. des Betreuers fest.

      (3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. phil. ist ein Magister- oder Diplomgrad, der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG oder der Nachweis der mit Erfolg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder einer vergleichbaren Lehramtsprüfung; der Abschluss muss in mindestens einem an der Fakultät vertretenen Fach erworben sein. Über die Anerkennung anderer einschlägiger wissenschaftlicher Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss. Weiterhin sind Kenntnisse der lateinischen Sprache im Umfang des Latinums erforderlich; diese Voraussetzung gilt nicht für die Haupt- und Nebenfächer Kommunikationswissenschaft, Neuere Deutsche Literaturgeschichte, Anglistische Sprachwissenschaft, Anglistische Literaturwis-senschaft, Deutsche Philologie (Germanistische Linguistik oder Ältere Deutsche Literatur), Philosophie, Pädagogik, Psychologie, Geographie, Wirtschaftsgeographie, Soziologie und Politische Wissenschaft sowie die Nebenfächer Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Internationale Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit. Über die Anerkennung einer anderen geeigneten Sprache an Stelle des Lateinischen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Beteiligung der oder des Lateinbeauftragten.

      (4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern gem. § 35 HG der Philosophischen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.

      § 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      (1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
      1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
      2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
      3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH Aachen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH Aachen zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.

      (2) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Studien verlangen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      § 10 Center for Doctoral Studies

      (1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachspezifische, forschungsorientierte Qualifikation im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) erwerben. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

      (2) Sollten im Einzelfall diese Schlüsselqualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS gestatten.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zulassen. Der Antrag ist zu begründen und vor der Anfertigung der Dissertation zu stellen. Der Promotionsausschuss entscheidet hierüber auf der nächsten auf den Antrag folgenden Sitzung. Wird ...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zulassen. Der Antrag ist zu begründen und vor der Anfertigung der Dissertation zu stellen. Der Promotionsausschuss entscheidet hierüber auf der nächsten auf den Antrag folgenden Sitzung. Wird dem Antrag entsprochen, ist von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit der Dissertation eine 30-seitige Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen, die auch den Argumentationsgang der einzelnen Kapitel referiert.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Philosophischen Fakultät angehören.

      (3) Arbeiten aus früheren Prüfungen und bereits veröffentlichte Arbeiten dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Auszugsweise Vorveröffentlichungen sind im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer zulässig und der Fakultät anzuzeigen.

      (4) Die Dissertation soll im fachlichen Kontakt mit einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer, einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorin bzw. Professor, einer außerplanmäßigen Professorin bzw. einem außerplanmäßigen Professor, einer Honorarprofessorin bzw. einem Honorarprofessor, einer Hochschuldozentin bzw. einem Hochschuldozenten oder einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten der RWTH Aachen entstanden sein. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung wird im Regelfall durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster der RWTH Aachen in der jeweils gültigen Fassung zum Ausdruck gebracht.

      (5) In den Fächern Anglistische Sprachwissenschaft, Erziehungswissenschaften, Politische Wissenschaft, Psychologie, Soziologie und Sprach- und Kommunikationswissenschaft können an die Stelle einer Dissertation mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers mehrere bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte wissenschaftliche Arbeiten treten, wenn die Ergebnisse dieser Arbeiten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen, die Ergebnisse zeitlich nicht zu weit auseinander liegen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen. Über die Äquivalenz entscheidet der Promotionsausschuss. Den eingereichten Aufsätzen ist eine gemeinsame Einleitung zum Stand der einschlägigen Forschung, zu den untersuchten Fragestellungen, zu den wesentlichen Ergebnissen und zur Diskussion des Forschungsbeitrags voranzustellen. Alle Fachaufsätze sollen in Alleinautorenschaft erstellt worden sein, sofern nicht die individuelle Leistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar ist, um die Fähigkeiten zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten beurteilen zu können.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 22 Cotutelle-Verfahren

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Te...
      § 22 Cotutelle-Verfahren

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von den beteiligten Universitäten zu besetzen ist.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Philosophische Fakultät einen akademischen Grad nach § 1 Abs. 3 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach den dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 06.03.2008
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 092/2022
    • Source Amtliche Bekanntmachung 3/2008, S. 320 ff.
    • Last amended 25.07.2022

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