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Universität Potsdam

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Quick Overview

  • University Universität Potsdam
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... American Language and Literature; Ancient Philology; Applied Linguistics; Art History; Classical Philology; Comparative Linguistics; Cultural Studies; English Language and Literature; General and Comparative Literary Studies; German Studies; History; Jewish Studies; Jüdische Theologie; Linguistics; Media Economics; Philosophy; Religious Studies; Romance Studies; Slavic Studies
    American Language and Literature; Ancient Philology ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem wissenschaftlichen Studium (auch an einer Fachhochschule) mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Promotionsfach oder
      2. für befähigte Masterstudentinnen/Masterstudenten der Nachweis über das Erbringen mindestens der Hälfte der Leistungspunkte ...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem wissenschaftlichen Studium (auch an einer Fachhochschule) mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Promotionsfach oder
      2. für befähigte Masterstudentinnen/Masterstudenten der Nachweis über das Erbringen mindestens der Hälfte der Leistungspunkte des Masterstudiums in ihrem ersten Masterjahr sowie eine Begründung der Promotionswürdigkeit des Projektes durch die Betreuerin/den Betreuer oder
      3. ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium (auch an einer Fachhochschule) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach oder
      4. bei weniger einschlägigen Voraussetzungen zusätzliche Studien im Promotionsfach oder
      5. für befähigte Absolventinnen oder Absolventen eines geeigneten Fachhochschulstudiengangs die Absolvierung von Teilen von Studiengängen
      der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam nach Festlegung durch
      den zuständigen Prüfungsausschuss,
      6. eine Bestätigung der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers des Promotionsvorhabens,
      7. eine Erklärung, ob für die die Promotion beantragende Person an einer anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet wurde,
      8. für Ausländerinnen oder Ausländer darüber hinaus eine nachgewiesene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift (es sei denn, die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 liegen vor).

      (2) Sind die einschlägigen Studienleistungen nicht ausreichend, wird der für das Fach zuständige Prüfungsausschuss aufgefordert, Art und Umfang zusätzlicher
      Studienleistungen im Promotionsfach festzulegen.

      (3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss nach Rücksprache mit dem Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promotionsfächern der Fakultät (s. Anhang) behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der
      Promotionsausschuss. Fremdsprachen können zugelassen werden, wenn sie fachüblich sind und die Begutachtung in der...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promotionsfächern der Fakultät (s. Anhang) behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der
      Promotionsausschuss. Fremdsprachen können zugelassen werden, wenn sie fachüblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.

      (3) Die Dissertation darf als Ganzes nicht veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der Philosophischen Fakultät eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.

      (2) Die Betreuung erfolgt durch eine berechtigte Person der beteiligten...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.

      (2) Die Betreuung erfolgt durch eine berechtigte Person der beteiligten ausländischen Hochschule und der Philosophischen Fakultät.

      (3) Für die gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (4) Die zu promovierende Person entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern oder Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird. Jede der beteiligten Hochschulen hat das Vorschlagsrecht für ein Gutachten.

      (5) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der von den Promotionsordnungen beider Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der beteiligten ausländischen Hochschule und dem Siegel der Universität Potsdam
      versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten Sätze l bis 3 entsprechend.

      (6) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die zu promovierende Person das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne von § 20a BbgHG ist.

      (7) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Hochschule auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam die Pflichtexemplare nach § 16 abzuliefern sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 23.06.2005
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Universität Potsdam, 6/2014, S. 221 f.
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 20/2005, S. 622 ff.
    • Last amended 19.02.2014

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