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Technische Universität Chemnitz

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Quick Overview

  • University Technische Universität Chemnitz
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Cultural Studies; Education Theory; English and American Language and Literature; Europa-Studien; General and Comparative Literary Studies; German Studies; History; Human Geography; Intercultural Communication; Media and instructional psychology; Media Communication; Media Sociology; Political Science; Semiotics; Subject-related didactics
    Cultural Studies; Education Theory ...
  • Subjects Health sciences; Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem Studiengang, welcher einem an der Fakultät vertretenen Promotionsfach (Anlage) zugeordnet werden kann, einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlicher Gesamtleistung erworben hat. Zur Promotion im Promotionsfach Fachdidaktik kann zugelassen werden, wer ein einschlägiges Lehramtsstudium oder ein Studium in einem Fach, das inhaltlich zum...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem Studiengang, welcher einem an der Fakultät vertretenen Promotionsfach (Anlage) zugeordnet werden kann, einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlicher Gesamtleistung erworben hat. Zur Promotion im Promotionsfach Fachdidaktik kann zugelassen werden, wer ein einschlägiges Lehramtsstudium oder ein Studium in einem Fach, das inhaltlich zum Themengebiet der angestrebten Promotion passt, mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder dem Staatsexamen mit überdurchschnittlicher Gesamtleistung abgeschlossen hat.

      (2) In Ausnahmefällen, in denen das Promotionsfach nicht mit dem Fach des Studienabschlusses übereinstimmt, hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung zu unterziehen oder ergänzende Studienleistungen zu erbringen, über deren Umfang, Form und Inhalt der Promotionsausschuss (§ 5) auf Vorschlag der Fachvertreter entscheidet.

      (3) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken Fachhochschule und Universität zusammen (§ 40 Abs. 4 SächsHSFG). Die Dissertation soll in diesem Fall von einem Hochschullehrer der Fakultät oder einem von der Fachhochschule beauftragten Hochschullehrer allein oder von beiden gemeinsam betreut werden.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, gelten die Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.

      (5) Inhaber eines fachlich einschlägigen Bachelorgrades mit weit überdurchschnittlicher Gesamtleistung können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens ausnahmsweise zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird durch Erbringung zusätzlicher Studienleistungen im Gesamtumfang von bis zu zwei Semestern festgestellt. Die entsprechenden Prüfungen sind mit dem Notendurchschnitt „sehr gut“ abzulegen. Über die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen sowie über das Vorliegen der besonderen Eignung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses. Dieser Absatz gilt für Inhaber eines Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung zum kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 3 entsprechend.

      (6) Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachter/Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Eine ausführliche Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist der Dissertation beizulegen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Die zweisprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form (vgl. die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz im Rundschreiben 4/99).

      (7) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich ein Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) so früh wie möglich zu stellen. Dieser muss enthalten: eine schriftliche Betreuungszusage eines zur Begutachtung von Promotionen nach § 8 Abs. 2 berechtigten Wissenschaftlers, welcher Mitglied oder Angehöriger der Philosophischen Fakultät sein soll (Betreuer), bzw. eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 10 sowie das Formular zur Erfassung der Promovierenden-Daten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt). Bei kooperativen Promotionsverfahren gilt Absatz 3 Satz 2. Zusätzlich ist dem Zulassungsantrag ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung beizufügen. Alle Unterlagen sind im Dekanat der Fakultät einzureichen.

      (8) Über die Zulassung der Bewerber zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses. Die Zulassung erfolgt gegebenenfalls mit Auflagen (Absatz 2 und 5), deren Erfüllung spätestens im Rahmen der Antragstellung gemäß § 6 nachzuweisen ist. Über die Zulassung oder eine Ablehnung erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid.

      (9) Zur Promotion zugelassene Bewerber sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Bewerber verpflichtet, jährlich zum 1. Oktober dem Dekanat der Fakultät den aktuellen Status der Promotion mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierenden-Daten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) schriftlich mitzuteilen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Promotion
      ...
      (4) Eine Dissertation kann ausnahmsweise gemeinschaftlich von mehreren Promovenden abgefasst werden, wenn das Thema von einer einzelnen Person nicht umfassend behandelt werden kann und eine Zusammenarbeit zur Erlangung einer wissenschaftlich beachtlichen Leistung zwingend erforderlich ist. Bei der Abfassung der Dissertation hat dabei jeder einzelne Promovend seinen Beitrag an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit besonders kenntlich zu machen, damit seine Fähigkeit...
      § 2 Promotion
      ...
      (4) Eine Dissertation kann ausnahmsweise gemeinschaftlich von mehreren Promovenden abgefasst werden, wenn das Thema von einer einzelnen Person nicht umfassend behandelt werden kann und eine Zusammenarbeit zur Erlangung einer wissenschaftlich beachtlichen Leistung zwingend erforderlich ist. Bei der Abfassung der Dissertation hat dabei jeder einzelne Promovend seinen Beitrag an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit besonders kenntlich zu machen, damit seine Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung bewertet werden kann. Die gemeinschaftliche Abfassung bedarf der Genehmigung durch den Promotionsausschuss.

      (5) Bei gemeinschaftlich abgefassten Dissertationen kann das Promotionskolloquium (§ 13) in einer gemeinsamen Veranstaltung stattfinden.

      (6) Promotionsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Mit Zustimmung des Betreuers und des Promotionsausschusses können die Promotionsleistungen auch in englischer oder einer anderen Sprache erbracht werden. Wird die Dissertation in englischer oder einer anderen Sprache verfasst, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen.

      ...

      III. Dissertation
      § 9 Allgemeines

      (1) Das Dissertationsthema muss einem Promotionsfach der Fakultät (Anlage) zuzuordnen sein. Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten unterstützend mitwirken.

      (2) In der Regel dürfen eingereichte Dissertationen nicht veröffentlicht sein. Ausnahmsweise können bereits ganz oder teilweise veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden. Auf Antrag des Promovenden entscheidet der Promotionsausschuss über die Ausnahme von der Regel. Die veröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen.

      (3) Darüber hinaus sind publikationsbasierte („kumulative“) Dissertationen zulässig. Eine kumulative Dissertation muss folgenden Anforderungen genügen:
      1. Sie muss mindestens drei Schriften umfassen, die in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. In einer zusätzlichen Abhandlung (Synopse) ist dieser Zusammenhang deutlich zu machen und darzulegen, wie diese Schriften das entsprechende Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln (§ 2 Abs. 1).
      2. Mindestens zwei der Schriften müssen in Allein- oder federführender Autorschaft verfasst sein. Bei den in Koautorschaft eingereichten Schriften ist deutlich zu machen, worin der Beitrag des Promovenden besteht.
      3. Mindestens eine der Schriften muss in einer einschlägigen renommierten Fachzeitschrift m it Peer Review-Verfahren publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
      4. Mindestens drei der Schriften müssen den Standards von anerkannten Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren entsprechen. Dies ist entweder der Fall, wenn die Kriterien nach Nummer 3 erfüllt sind, oder wenn der Betreuer dies bescheinigt.
      5. Ist einer der Gutachter Koautor der Schriften oder sind beide Gutachter Koautoren der Schriften, so ist ein dritter Gutachter heranzuziehen. Dieser darf bei keiner der Schriften Koautor sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Voraussetzungen zur Promotion
      ...
      (6) Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachter/Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsätzlich die Bestimm...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion
      ...
      (6) Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachter/Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Eine ausführliche Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist der Dissertation beizulegen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Die zweisprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form (vgl. die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz im Rundschreiben 4/99).
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz 16/2022, S. 729 ff.

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