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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Quick Overview

  • University Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Education; German Studies; History; Philosophy; Political Science; Religious Studies; Romance Studies; Social Psychology; Sociology; Special Education; Sports Science; Theology; Vocational and Adult Education
    Education; German Studies ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Promotion setzt den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums i. S. von § 6 Abs. 3 NHG und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 NHG in einem promotionsrelevanten Studiengang an einer Hochschule voraus.

      (2) Eine Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass kein weiteres Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach besteht oder erfolgreich abgeschlossen ist.

      (3) Eine Zulassung zur Promotion ist grundsätz...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Promotion setzt den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums i. S. von § 6 Abs. 3 NHG und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 NHG in einem promotionsrelevanten Studiengang an einer Hochschule voraus.

      (2) Eine Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass kein weiteres Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach besteht oder erfolgreich abgeschlossen ist.

      (3) Eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der zur Promotion qualifizierende Studienabschluss außerhalb des Fachgebiets der angestrebten Dissertation liegt. Der Promotionskommission ist in diesem Fall ein fachlich begründeter Antrag zur Entscheidung vorzulegen. Fehlende Studienleistungen im Fachgebiet der Promotion können nach Auflagen der Promotionskommission auch nach der Zulassung zur Promotion erbracht bzw. nachgeholt werden.

      (4) Das Studium muss mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen sein. Von diesem Erfordernis kann die Promotionskommission in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

      (5) Personen, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, haben herausragende Abschlussnoten nachzuweisen. Außerdem werden Auflagen in Form einer Eignungsfeststellungsprüfung erteilt, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums in der Fakultät entsprechen.

      (6) Eine Promovendin oder ein Promovend, der oder dem nach § 6 Abs. 5 Auflagen erteilt wurden, hat eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Abs. 7 oder eine Kollegialprüfung nach Abs. 8 abzulegen, um nachzuweisen, dass sie oder er die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. In diesem Fall wird durch die Promotionskommission bei der Annahme als Promovendin oder Promovend ein Zulassungskollegium benannt, das aus drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern nach § 2 a, einschließlich einer oder eines Vorsitzenden besteht und das in der Regel innerhalb von vier Wochen die erforderlichen Prüfungen festlegt. Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können angerechnet werden und Teile der Eignungsfeststellungsprüfung ersetzen.

      (7) Eine Eignungsfeststellungsprüfung ist nach den in der Fakultät gültigen Prüfungsordnungen abzulegen. Für eine Eignungsfeststellungsprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vergeben. Eine nicht bestandene Eignungsfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

      (8) Eine Kollegialprüfung wird vor dem Zulassungskollegium nach Abs. 5 abgelegt. Für die Kollegialprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat „bestanden“, „nach Erfüllung von Auflagen bestanden“ oder „nicht bestanden“ vergeben. Im zweiten Fall legt das Zulassungskollegium eine weitere Eignungsfeststellungsprüfung fest. Kollegialprüfungen können nur aus wichtigem Grund, z.B. wegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, wiederholt werden.

      (9) Die oder der Vorsitzende des Zulassungskollegiums überprüft die Erfüllung der Auflagen und teilt der Promotionskommission schriftlich das Gesamtergebnis mit.

      (10) Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss gilt als gleichwertig, wenn er mit einem der in Abs. 1 genannten Abschlüsse gleichwertig ist. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für aus- ländisches Bildungswesen zu befragen. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft die Promotionskommission, ob durch Erfüllung von Auflagen eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (11) Die Erfüllung von Auflagen, die im Rahmen der Zulassung ausgesprochen wurden, muss spätestens im Rahmen des Gesuchs auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nachgewiesen werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Gesuch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

      (1) Das Gesuch auf Eröffnung des Verfahrens ist schriftlich an das Dekanat zu richten.

      (2) Dem Gesuch ist eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) beizufügen.

      (3) Dissertationen, die in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache abgefasst werden, ist auf höchstens zwei Seiten eine deutsch- oder englischsprachige Zusammenfassung beizufügen.

      (4) Der Dissertation muss die eidesstattliche Er...
      § 9 Gesuch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

      (1) Das Gesuch auf Eröffnung des Verfahrens ist schriftlich an das Dekanat zu richten.

      (2) Dem Gesuch ist eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) beizufügen.

      (3) Dissertationen, die in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache abgefasst werden, ist auf höchstens zwei Seiten eine deutsch- oder englischsprachige Zusammenfassung beizufügen.

      (4) Der Dissertation muss die eidesstattliche Erklärung beigefügt sein, dass die Promovendin oder der Promovend die Arbeit selbstständig verfasst und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben hat.

      (5) Der Dissertation ist die Erklärung beizufügen, dass diese nicht schon früher als Prüfungsarbeit verwendet worden ist.

      (6) Die Seitenzählung der Dissertation soll durchgehend erfolgen.

      (7) Die Dissertation ist in drei identischen Exemplaren und einer elektronischen Version einzureichen, die mit einem nach den Vorgaben der Philosophischen Fakultät gestalteten Titelblatt versehen wurden. Ein Exemplar verbleibt im dauernden Besitz der Philosophischen Fakultät.

      (8) Die Anforderungen an Zahl und Qualität der Abhandlungen im Rahmen einer publikationsbasierten Dissertation regeln die durch die Promotionskommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Institutsvorstand beschlossenen fachspezifischen Leitlinien, ansonsten gilt die allgemeine Bestimmung der Fakultät: In der Regel setzt sich eine publikationsbasierte Dissertation zusammen aus mindestens drei thematisch zusammenhängenden Fachartikeln, davon mindestens einer in Allein- bzw. Erstautor*innenschaft. Sind an den Veröffentlichungen mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt, so sind die eigenen Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden darzulegen. Mindestens ein Artikel muss zum Zeitpunkt der Einreichung ein Begutachtungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und den fachüblichen Umfang aufweisen.

      (9) Der thematische Zusammenhang der einzelnen Artikel in einer publikationsbasierten Dissertation ist von der Promovendin oder dem Promovenden in Form einer gesonderten Abhandlung (Rahmenschrift) schriftlich darzulegen. Sie bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation.

      (10) Sofern in den fachspezifischen Leitlinien für die publikationsbasierte Dissertation keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, ist bei Ko-Autor*innenschaft innerhalb des eingereichten Kumulus eine Begutachtung durch Ko-Autorinnen und Ko-Autoren ausgeschlossen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Gemeinsame Promotion mit in- und ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit in- und ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Promovendin oder der Promovend die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Philosophischen Fakultät erfüllt;
      b) die in- bzw. ausländische Einrichtung nach den jeweiligen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und d...
      § 3 Gemeinsame Promotion mit in- und ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit in- und ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Promovendin oder der Promovend die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Philosophischen Fakultät erfüllt;
      b) die in- bzw. ausländische Einrichtung nach den jeweiligen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Gültigkeitsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fächern oder Fakultäten geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (3) Binational betreute Promotionsverfahren sind grundsätzlich möglich.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 03/2022

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