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Technische Universität Chemnitz

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1)Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einerHochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist einmit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeitvon insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werden nicht berücksichtigt.

      (2)Im kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule soll d...
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1)Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einerHochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist einmit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeitvon insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werden nicht berücksichtigt.

      (2)Im kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule soll die Dissertation von einemProfessor, der Angehöriger oder Mitglied der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einem Professor einerFachhochschule betreut werden. Soweit ein Promotionsverfahren nach diesem Absatz erfolgreich abgeschlossen ist, darf zugleich mit dem Doktorgrad ein auf dem gleichen Gebiet verliehener Universitätsgrad geführt werden.

      (3) Bewerber mit gleichwertigen Qualifikationen, deren Abschluss jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, werden nur dann zur Promotion zugelassen, wenn sie ihre überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (4) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre erheblich überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bzw. einer von ihm anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise einzuholen.

      (6) Bewerber, bei denen vor ihrem Antrag (§ 7) bereits zweimal ein Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet wurde, können nicht mehr zur Promotion an der Fakultät zugelassen werden.

      (7) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer, der Mitglied der Fakultät ist, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens ein Gutachter muss ein Professor sein, der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die zweisprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form. (vgl. die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz im Rundschreiben 4/99)

      § 4 Besondere Voraussetzungen, Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für die Promotion in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) erforderlich, dass der Bewerber einen Studiengang mindestens mit dem Prädikat „gut“ abgeschlossen hat.

      (2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag eines Hochschullehrers, der auch die Betreuung übernimmt, einen Bewerber zur Promotion zulassen, der ein Examen im Sinne von Absatz 1 mit einem Prädikat bestanden hat, das nicht schlechter als „befriedigend“ ist oder dieser Notenstufe entspricht. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall bestimmen, dass der Bewerber vor Einreichen der Dissertation weitere wissenschaftliche Leistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu erbringen hat.

      (3) Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Examina und Prüfungsnoten sowie den ausreichenden Bezug eines Studienganges zu den Wirtschaftswissenschaften entscheidet der Promotionsausschuss; er soll zuvor eine Stellungnahme des Fakultätsrates einholen.

      (4) Im Eignungsfeststellungsverfahren prüft der Promotionsausschuss die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese kann insbesondere durch die Teilnahme am Graduiertenstudium an der Fakultät erworben werden oder durch die Vorlage eines oder mehrerer bereits publizierter wissenschaftlicher Beiträge nachgewiesen werden. Über Notwendigkeit, Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      III. Dissertation
      § 10 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss der Bewerber seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 40 Abs. 6 Satz 1 SächsHSFG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll ein Hochschullehrer, der Angehöriger oder Mitglied der Fakultät ist, als Betreuer mitwirken (Doktorandenverhältnis). ...
      III. Dissertation
      § 10 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss der Bewerber seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 40 Abs. 6 Satz 1 SächsHSFG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll ein Hochschullehrer, der Angehöriger oder Mitglied der Fakultät ist, als Betreuer mitwirken (Doktorandenverhältnis). Das Thema muss dem wissenschaftlichen Zuschnitt der Fakultät zugeordnet werden können.

      (2) Eine zuvor von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke verwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten enthalten; diese sind im Quellenverzeichnis anzugeben.

      (3) Bereits ganz oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte eigene Arbeiten können als Dissertation angenommen werden. Die vorveröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen. Wird eine kumulative Dissertation angestrebt, ist § 11 zu beachten.

      (4) Wird eine Dissertation von einem Hochschullehrer betreut, hat dieser bei eigener Verhinderung auf Antrag des Bewerbers für eine Weiterbetreuung zu sorgen. Gelingt dies nicht, so hat der Promotionsausschuss im Rahmen des Möglichen für eine geeignete anderweitige Betreuung Sorge zu tragen.

      (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache oder im Fall einer kumulativen Dissertation auch mehrere andere Sprachen zulassen und ggf. eine Übersetzung fordern. In diesem Falle ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.


      § 11 Kumulative Dissertation
      (1) Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei wissenschaftlichen Schriften. Bei mindestens einer der Schriften muss der Bewerber Alleinautor oder federführender Autor sein. Die Summe der Autorenschaftsanteile an den Schriften muss den Wert 1,50 überschreiten. Bei den in Koautorschaft eingereichten Schriften ist deutlich zu machen, worin der Beitrag des Bewerbers besteht.

      (2) Mindestens ein Gutachter soll kein Koautor eines der in die kumulative Dissertation eingehenden Beiträge sein. Sind beide Gutachter auch Koautoren, ist ein dritter Gutachter hinzuzuziehen.

      (3) In einer zusätzlichen, selbst verfassten Abhandlung (Dachbeitrag) ist der thematische Zusammenhang deutlich zu machen und darzulegen, wie die Schriften das entsprechende Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln.

      (4) Die Schriften müssen in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften oder vergleichbaren Publikationsmedien veröffentlicht, zur Begutachtung angenommen oder publizierbar sein. Noch nicht publizierte oder eingereichte Schriften können berücksichtigt werden, wenn sie von den Gutachtern als publikationswürdig in solchen Medien eingestuft werden. Die Anforderungen an geeignete Publikationsmedien und den geforderten Publikationsstatus für kumulative Dissertationen werden von Fachgruppen für ihr jeweiliges Gebiet festgelegt. Über die Zusammensetzung der Fachgruppen entscheidet der Fakultätsrat.

      (5) Die Arbeiten sollen im Wesentlichen während der Betreuung durch den Betreuer entstanden sein.

      (6) Auf Antrag des Betreuers kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei weit überdurchschnittlicher Qualität der Beiträge, beschließen, von einzelnen oder mehreren der in Absatz 1 bis 5 geregelten Anforderungen abzuweichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (7) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer, der Mitglied der Fakultät ist, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens ein Gutachter muss ein Professor sein, der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und ents...
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (7) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer, der Mitglied der Fakultät ist, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens ein Gutachter muss ein Professor sein, der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die zweisprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form. (vgl. die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz im Rundschreiben 4/99)
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz Nr. 12/2019, S. 287 ff.

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