Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1)Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einerHochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist einmit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeitvon insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werden nicht berücksichtigt.
(2)Im kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule soll d...
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1)Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einerHochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist einmit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeitvon insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werden nicht berücksichtigt.
(2)Im kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule soll die Dissertation von einemProfessor, der Angehöriger oder Mitglied der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einem Professor einerFachhochschule betreut werden. Soweit ein Promotionsverfahren nach diesem Absatz erfolgreich abgeschlossen ist, darf zugleich mit dem Doktorgrad ein auf dem gleichen Gebiet verliehener Universitätsgrad geführt werden.
(3) Bewerber mit gleichwertigen Qualifikationen, deren Abschluss jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, werden nur dann zur Promotion zugelassen, wenn sie ihre überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.
(4) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre erheblich überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bzw. einer von ihm anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise einzuholen.
(6) Bewerber, bei denen vor ihrem Antrag (§ 7) bereits zweimal ein Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet wurde, können nicht mehr zur Promotion an der Fakultät zugelassen werden.
(7) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer, der Mitglied der Fakultät ist, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens ein Gutachter muss ein Professor sein, der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die zweisprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form. (vgl. die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz im Rundschreiben 4/99)
§ 4 Besondere Voraussetzungen, Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Für die Promotion in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) erforderlich, dass der Bewerber einen Studiengang mindestens mit dem Prädikat gut abgeschlossen hat.
(2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag eines Hochschullehrers, der auch die Betreuung übernimmt, einen Bewerber zur Promotion zulassen, der ein Examen im Sinne von Absatz 1 mit einem Prädikat bestanden hat, das nicht schlechter als befriedigend ist oder dieser Notenstufe entspricht. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall bestimmen, dass der Bewerber vor Einreichen der Dissertation weitere wissenschaftliche Leistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu erbringen hat.
(3) Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Examina und Prüfungsnoten sowie den ausreichenden Bezug eines Studienganges zu den Wirtschaftswissenschaften entscheidet der Promotionsausschuss; er soll zuvor eine Stellungnahme des Fakultätsrates einholen.
(4) Im Eignungsfeststellungsverfahren prüft der Promotionsausschuss die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese kann insbesondere durch die Teilnahme am Graduiertenstudium an der Fakultät erworben werden oder durch die Vorlage eines oder mehrerer bereits publizierter wissenschaftlicher Beiträge nachgewiesen werden. Über Notwendigkeit, Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.